Kurze bgb frage

Es geht um Vertragsrecht, undzwar gibt es im BGB einen Paragraphen der eine vertragliche Nebenabsprache als gegeben hinnimmt, wenn diese bereits in der Vergangenheit erfüllt worden ist. Beispiel: Es wird ein Vertrag geschlossen über eine berufliche Weiterbildung und der Arbeitgeber übernimmt vertraglich die Kosten abhängig vom Abschluss von 50%-100%. Nebenabsprache war, die Kosten für den Mindestfall jedes Quartal zu überweisen. Dies ist auch entsprechend geschehen. Nach meiner Rechtsauffassung liegt dort eine vollendete Nebenabsprache vor - ähnlich einem Schuldner der einem Inkassounternehmen erstmal 20 EUR überweist und damit die gesamte Schuld anerkennt. Nun suche ich den BGB passus über diese selbst erfüllende vertragliche "Ergänzung" Weiß wer was ich meine?

7 Antworten zur Frage

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Kurze BGB Frage

Was vergessen, der Arbeitgeber zahlt nicht mehr und beruft sich auf den ursprünglichen Vertrag.
Grundsätzlich ist es schwierig, eine solche Frage ohne genaue Kenntnisse des Vertrages, hier der Nebenabrede, zu beantworten. Trotzdem ein paar Anmerkungen dazu.
Das BGB sieht ein paar Möglichkeiten vor, wie ein bereits geschlossener Vertrag wieder rückgängig gemacht bzw. ungültig werden kann.
Eine Möglichkeit ist die Insolvenz, die man hier wohl ausschließen kann.
Eine weitere Möglichkeit ist ein formaler Mangel in dem Vertrag.
Auch kann ein Vertrag grundsätzlich angefochten werden.
In beiden Fällen kommt es auf die Begründung an.
Die Frage ist, ob in der Nebenabrede eine zeitliche Befristung enthalten ist. Vielleicht auch eine Einschränkung, zB Zahlung nur bis zum Semester X oder ein anderer Vorbehalt.
Wenn du all das ausschließen kannst, dann könnte sich ein Termin bei einem Anwalt lohnen.
Ich wünsche dir viel Glück.
Mir fällt gerade noch ein, ob du womöglich bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber bist. Dann könnte im Tarifvertrag für Nebenabreden eine Schriftform vereinbart worden sein. Oder es wird im Arbeitsvertrag so festgehalten.
Fehlt dann eine schriftliche Vereinbarung, dann ist die Nebenabrede hinfällig. So hatte auch das Bundesarbeitsgericht am 13.07.2010 entschieden.
wurde lange unterschiedlich entschieden - jetzt hat der BGH sich
klarstellen geäußert:
der BGH sagt, dass die mündliche Nebenabrede eine Individualabrede ist, die der formularmäßig vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel gemäß § 305b BGB vorgeht
Nach Deiner Argumentation ist es unerheblich, ob eine Zahlung seitens des Arbeitgebers bereits geleistet wurde und dann abrupt endet, da lediglich der in Schriftform festgehaltene Vertrag zur Weiterbildung zählt. Worauf ich hinaus will, ist dass sich der AG nun hinter dem ursprünglichen Vertragswerk versteckt um die bereits angelaufenen Zahlungen streichen zu können. Der Grund für die Frage resultierte auf der Annahme, dass eine bereits geleistete regelmäßige Zahlung einen Anspruch wie ein angepasster Vertrag begründet, da die Vertragspartei durch konkludentes Handeln den Modus bestätigte.
Würde aus dem Urteil nicht abzuleiten sein, dass in anderen Rechtsgeschäften wie bei Inkasso Diensten eine Teilzahlung NICHT mehr dem Eingeständnis der Schuld entspräche?
Immer wieder gehört, wird durch die ständige Wiederholung aber nicht richtiger: „Wer auf eine Rechnung hin bezahlt, erkennt damit die Forderung an“. Insbesondere bei fortlaufenden Zahlungen, versucht man gerne damit einen Vertragsschluss zu rechtfertigen. Dazu sagt der BGH ganz kurz und treffend:
Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses der beglichenen Forderung
Es gibt Nebenpflichten. Nebenabreden werden gemäß Vertrag der schriftform bedürfen.
Das stimmt auch. In meiner Frage eilt die Handlung des AG dem Vertrag voraus. So das ich mich gefragt habe, ob sich aus der bisherigen Zahlung ein Rechtsanspruch auf Weiterzahlung ableiten lässt, sei es unerheblich ob der Vertrag andere Modalitäten vorsieht, da die bisher regelmäßig geleisteten Zahlungen unterstreichen, dass eine andersartige Absprache existiert und begründet ist.