Juristische definition fahrrad

Eine Hauseigentümergemeinschaft möchte das Liegerad eines Miteigentümers aus dem Fahrradständer verbannen.

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Gibt es eine juristische Definition für Fahrrad?

Da wird sich die Hauseigentümergemeinschaft recht schwer tun. Sie könnte nämlich nur bei "nicht bestimmungsgemäßer Verwendung" etwas tun - und die wird kaum nachzuweisen sein.
Die Österreichische StVO definiert apropos Fahrrad in § 2. Ob die deutschen Gesetzgeber ähnlich definitionswütig sind, weiß ich nicht
Fahrrad:
a,
cRoller ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht.
meines wissens sind gegenstände im juristischen einfach eine "sache". ansonsten is es lediglich das fahrrad.


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