Ist rückgabe gestohlener ware ersatz alt neu nicht mehr vorhandene bestandteile leisten

Ich habe vor Jahren bei Ebay einen PC ersteigert, bei dem sich vor ein paar Monaten herausgestellt hat, dass er gestohlen war. An gestohlenem Eigentum kann auch gutgläubig kein neues Eigentum begründet werden; d.h. fordert der bisherige Eigentümer die Ware vom neuen Besitzer zurück, dann muss der sie wieder herausgeben. Der PC war damals originalverpackt mit dem serienmässigen Zubehör. Von diesem Zubehör ist manches nicht mehr vorhanden und der PC selbst hat natürlich auch schon etliche Gebrauchsspuren. Kann der Eigentümer hierfür Ersatz verlangen? Schliesslich wurde der PC bei ihm geklaut, als er neu war? Und es war eine Tastatur damals dabei.

18 Antworten zur Frage

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Ist bei der Rückgabe gestohlener Ware Ersatz "Alt für neu" oder für nicht mehr vorhandene Bestandteile zu leisten?

Nachdem es doch einige Verständnisprobleme zur Fragestellung zu geben scheint:
Das Eigentumsrecht ist klar und kein Thema. Ich habe gutgläubig gekauft, bin kein Hehler und muss den PC aber zurückgeben, wenn der rechtmässige Eigentümer den zurückhaben möchte. Durch den Kauf bin ich nicht Eigentümer geworden.
Es geht mir in der Fragestellung lediglich darum, inwieweit ich dem Eigentümer gegenüber schadensersatzpflichtig bin, wenn ich den PC nicht so zurückgeben kann, wie er gestohlen wurde und wie ich ihn damals erworben hatte. Schliesslich habe ich den PC benutzt; er hat Abnutzungsspuren und Originalteile fehlen, die als Ersatz nachgekauft sicherlich ein Mehrfaches des augenblicklichen Zeitwertes kosten würden; die ich aber in gutem Glauben, es sei mein Eigentum, entsorgt habe.
also erstes mal. man kann an gestohlener ware keinen erwerb haben.
d.h. die ware gehört deim eigentümer und nicht dir.
wenn du mit dem beleg aus ebay deine unschuld beweisen kannst, bist du rechtlich aus dem schneider. du hast den PC, wie dein eigentum erworben und auch so behandelt.
d.h. du gibst den so zurück, wie du den jetzt hast oder du bietest der versicherung des geschädigten einen sonderkauf/gebrauchtkauf an.
vermutlich werden aber alle geräte von der polizei beschlagnahmt und als beweis gesammelt und dann an die versicherung des geschädigten übergeben, wenn der prozeß erledigt ist oder aus kulanzgründen vorher heraus gerückt. die gibt die dann einen recycler und verrechnet den verkauf mit der schadenssumme.
ich habe einen versuchten raubmord mit 60 hammerschlägen und 10 messerstichen überlebt. es war ein händlerkollege, der mich für die ware von 5 Notebooks umbringen wollte. Ich habe überlebt, er wurde gefaßt und ich bekam noch vor der Verhandlung die Ware.
da ich geld brauchte, gab ich einen teil der ware dem distributer zurück.
die polizei und der staatsanwalt hatte nichts dagegen. es genügtenden die seriennummern und der warenwert.
der rest dauerte 6 prozeßtage.
mein täter bekam 12 jahre und war nach 8 wieder frei.
ich hab zwar sehr hohe forderungen gegen den typen, bekomme aber nur 40 EUR/monat, was nicht mal die zinsen deckt.
dann genißt er noch datenschutz.
kurzum nur mit rechtsanwalt, einsatz von viel kohle, kann ich ihn anschreiben und um etwas mehr geld bitten oder erneut einen prozeß führen.
ich hatte es dir auch schon geschrieben. du bist mit dem teil umgegangen es wäre es dein eigentum. damit ist die sache klar. du mußt es nur zurückgeben. mehr nicht. in dem zustand, wie es ist.
mehr nicht.
Grundsätzlich hast Du mit gestohlener Ware kein Eigentum erworben. Du musst der Polizei das Gerät herausgeben.
Möglicherweise könnte egen Dich eine Anzeige wegen Hehlerei erstattet werden.
Du hast aber gegen den Verkäufer weiterhin einen Anspruch auf Lieferung eines ggf. kannst auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer machen.
Folgendes habe ich für Dich gefunden.
I. Grds. können Sie an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben, vgl. § 935 Abs. 1 BGB.
Deshalb können Sie sich einer Unterschlagung strafbar machen.
Rückgabe von unwissentlich gekauftem Diebesgut - frag-einen-anwalt.de
Oh Mann, da fehlen einige Wörter
"Möglicherweise könnte gegen Dich eine Anzeige wegen Hehlerei erstattet werden."
"Du hast aber gegen den Verkäufer weiterhin einen Anspruch auf Lieferung. ggf. kannst Du auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.
Zu Deiner Ergänzung.
1. Mit dem gutgläubigen Erwerb ist das auch nicht ganz so klar wie Du es denkst
2. Vorweg ein Hinweis. Wenn der "Dieb" gefasst wurde, muss der eigentliche Eigentümer von IHM, nicht von Dir, sein Eigentum zurück verlangen. Du musst lediglich die Ware an die Polizei übergeben. Und da der Eigentümer in dem Fall sowieso Schadensersatz vom Dieb einfordern muss, wäre es egal ob jetzt etwas an der Ware fehlt.
Ist lediglich bekannt dass es sich um Diebesgut handelt, hat der Eigentümer das Recht von Dir Schadensersatz zu verlangen.
Vielleicht hilft Dir folgendes weiter:
Eine wichtige Einschränkung nimmt das Gesetz selbst allerdings auch bei bestehender Gutgläubigkeit des Erwerbers an. Gemäß § 935 Abs.1 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb nämlich dann aus, wenn die veräußerte Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne dessen Willen abhanden gekommen ist. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Das heißt, dass bspw. ein Einbrecher oder Dieb nach dem Gesetz nicht in der Lage ist, Eigentum an den von ihm erbeuteten Sachen zu verschaffen. In diesem Fall kann der Bestohlene seine Sachen also grundsätzlich zurück erlangen. Bezüglich gestohlenen Geldes gilt dies wiederum nicht.
Aber auch sonst ist der sein Eigentum Verlierende nicht gänzlich schutzlos gestellt. So gewährt ihm das Gesetz gegen dem nichtberechtigten Veräußerer über verschiedene Rechtsinstitute die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs, bspw. im Rahmen eines etwaig bestehenden vertraglichen Verhältnisses oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag , den deliktischen Schadensersatz oder die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei letzterem besteht sogar durchaus die Möglichkeit, dass man mehr erhält, als die Sache objektiv wert ist, nämlich dann, wenn der Veräußerer in Folge eines guten Verhandlungsgeschicks einen höheren Preis erzielt hat.
Rechtsfall des Tages: Gutgläubiger Erwerb von Eigentum
Dein Link funktioniert leider nicht ("Seite nicht gefunden".
Das mit der Hehlerei ist bei "gutgläubigem Erwerb" kein Thema. Hehlerei setzt voraus, dass der Erwerber wusste, dass er Diebesgut kauft - oder aber nach den Umständen des Angebots bei objektiver Betrachtung hätte vermuten können (z.B. extrem billige Sofortkaufangebote bei Ebay, aber nicht bei normalen "ab 1 € Angeboten", selbst wenn er als einziger Bieter dann um diesen einen Euro gekauft hätte).
Der Link funktioniert bei mir einwandfrei.
Rückgabe von unwissentlich gekauftem Diebesgut - frag-einen-anwalt.de
Das kann u. U. sehr kompliziert werden.
Verkauf von Hehlerware bei ebay | Strafrecht
GUTE FRAGE. n'Abend Teddybär,
Der will die Ware von dir wiederhaben? Einen Jahre alten PC?
Ist das denn gerichtlich verfügt, denn nur dann müsstest du es auch rausgeben?
Das würde ich nicht ohne Anwalt angehen, und zwar aus folgenden Gründen.
Du hast keine Akteneinsicht und wirst sie nicht bekommen.
Wenn eine Schadenersatzforderung gegen den Hehler läuft kann angenommen werden das der Geschädigte vom Hehler entschädigt wird.
Ob der zahlen kann oder nicht ist uninterressant.
Damit würde mit der Herrausgabe des PC -außer als Beweismittel-dem Geschädigten ein zusätzlicher Gewinn entstehen--merkst selber: unsinnig.
Das der im Gebrauch war und Abschreibungen bzw Verschleiß vorhanden ist, kann nicht zu deinen Lasten gehen.
Du hast die Ware immerhin im guten Glauben auf einem öffentlichen Portal erworben, und nicht auf einem Basar in Istanbul)
__
An dem Punkt muss auch bei Rückgabe ein Entschädigungsanspruch an dich erfolgen.
ERGO: wenn der Hehler den Beklauten entschädigt -kannst den PC behalten.
Ansonsten müsstest du ja noch den Hehler verklagen--und zwar auf die Kaufsumme. Da ist nix mit Zeitwert.
Wenn das Gericht den Wert auf Ursprung setzt stünde dir -solltest du den zurückgeben müssen steht dir der Schadenersatz zu.
__
Ich hoffe, lieber Teddybär ich habs einigermaßen erklärt.
Nur weil der Bestohlene über seinen Anwalt weis wo der PC ist-hat er keine Rückforderungsrecht.
___
W ie immer gilt die Guide:
Dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt eine solche nicht.
.
Menno, bei dir sammelt sich aber auch immer alles an.
natürlich hat er einen Rückforderungsanspruch auf den PC
nicht wenn er entschädigt auf den Neuwert wird--vom Dieb.
Wenn der Dieb nicht zahlen kann ists was anderes.hat mit Entschädigung und Abstandszahlungen rechtlich soviel wie.ach menno.
___
mein Fehler, IQ 168 mit Cosmiq mischen--doofe Idee,
Nach meinem Rechtsverständnis kann sich ein Schadensersatzanspruch nur gegen den Schädiger richten, und das ist in meinen Augen derjenige, der den PC gestohlen hat. Der kann sich nicht von dem gegen ihn gerichteten Anspruch loskaufen, indem er den PC vertickt und von jemand anderem nutzen lässt.
Ob mein Rechtsverständnis sich mit unserer Rechtsprechung deckt, ist allerdings nicht klar.
Wenn du ihn rechtmäßig erworben hast und das belegen kannst, kann er von dir keinen Ersatz fordern. Er galt ja solange als dein Eigentum.
Falsch
An gestohlener Ware kann kein Eigentum begründet werden! Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, somit ist er verpflichtet, dem Eigentümer die Sachen zurück zu geben.
Gutgläubiger Erwerb ist möglich; sonst wäre es Hehlerei!
Ändert aber nichts daran, dass die Sachen auf Anforderung zurückgegeben werden müssen.
RATESPIEL`` ist das was ihr hier wollt?
Auf Anforderung von WEM? ihr Mäuse.tut mir leid, daß ich eine qualifizierte Antwort dem Volkswahn übergab.
Passiert nie wieder.
blauerpan
was soll das mobbing von deiner seite?
werde mich wohl dei den admins hier über dich beschweren müssen, weil das geht nicht so. ich habe auf den diebstahl eingegangen und gezeigt, wie das geregelt wird.
nur mein beispiel dazu noch geschrieben.
übrigens das ist mit dem staatsanwalt so gelaufen. eine hand wäscht die andere und ich bekam meine ware und er eine sehr gute zeugenaussage.
12 jahre urteil ist schon ein höchstwert und diente seiner karrere
bei solchen dummen mobbing versuchen frag ich mich aber echt, für was ich diese ganze scheiße überlebt habe.
Die Angelegenheit ist in beidseitigem Einvernehmen geregelt:
Ich habe keine Eigentumsrechte und der alte / neue / bisherige Eigentümer hat einen für mich entschädigungslosen Herausgabeanspruch an mich. Ich kann / könnte mich an den Ebay-Verkäufer halten und auf Lieferung bzw. Geld zurück klagen - aber ohne Moos nix los - bei dem ist nix zu holen.
Der bisherige Eigentümer hat mir ein Angebot unterbreitet, das ich nicht ablehnen konnte
---> ich kann den PC zum derzeitigen Restwert von ihm gegen Rechnung erwerben. Das Angebot habe ich angenommen, da es mich unterm Strich billiger kommt, als den PC auf meine Kosten zurückzusenden, vorher alle Daten und Programme sichern, alles auf einen anderen PC neu einzuspielen und. und. und.


diebstahl
Was findet ihr schlimmer: klauen oder schlagen?

- schalte die Polizei ein. Gewalt kann aus Reflex passieren, Diebstahl zeugt von schlechtem Charakter, fehlenden Manieren und -- Vergesslichkeit - aber wenn das Fass voll ist und nichts mehr rein geht, dann ist es auch mit meiner Geduld zu Ende und -


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Was kostet eine echte SS Uniform?

- das alles legal sei, hab ich das gefunden: Sowohl der Erwerb, als auch der Besitz jeglicher Militaria ist erlaubt . -- nicht von außen zu sehen sind und etwaige Besucher sie nicht zu sehen bekommen! Hier gilt jedoch die Ausnahme, wenn -


schadensersatz
Kanns vor Gericht wegen Übler Nachrede eigentlich Schadensersatz geben?

- danach kann man dann seine nach Art und Höhe begründeten Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchsetzen. Richtig, für die -- öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe -