Ist folgendem fall lösung richtig

Der Tischwäscheeinzelhändler aus Köln möchte eine Fachmesse besuchen, die vom 10. bis zum 13. Juli in Hamburg stattfindet. Er bestellt im Hotel Exklusiv für die Zeit vom 9. Bis 13. Juli ein Einzelzimmer zum Preis von 100€/Nacht. Bei der Bestellung per E-Mail schreibt er nicht „Juli“ sondern „Juni“. Im Mai bemerkt er seinen Fehler und ruft bei E an. E teilt T mit, dass das Hotel in der betreffenden Zeit im Juli schon ausgebucht ist. T erklärt E, dass er dann gar nicht kommen wolle. E beharrt aber auf der Zahlung von insgesamt 400,00 €. E könnte das Zimmer nicht anderweitig im Juni vermieten. Kann E von T die Zahlung der 400,00 € verlangen? Ich hatte als anspruchsnorm §119. Hatte dann geprüfte ob ein kv zustande gekommen ist und wäre dann über die Anfechtung gegangen. Mit der Lösung dass v anfechten kann und e kein somit kein Anspruch hat

4 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1630 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Ist zu folgendem Fall die Lösung richtig?

nein, nicht zwingend, weil wer ein Hotelzimmer verbindlich bucht - das ist ja wohl untrittig -
geht auch von einer Reservierung durch das Hotel aus - mit der Reservierung
kommt eindeutig der Annahmewillen zum Ausdruck - Ein wirksamer Beherbungungsvertrag ist geschlossen -
- E muß allerdings alles ihm Zumutbare unternehmen, den finanziellen Schaden zu Lasten T zu verhindern oder minimieren
Aber es handelt sich doch um einen Erklarungsirrtum oder?
ja, vermutlich ist Deine Rechtsauffassung schlüssig, weil T sich über den Inhalt seiner Willenserklärung nicht im Klaren war, er also er eigentlich eine andere Erklärung abgeben wollte, er sich aber insoweit
verschrieben hat, was ja auch der Messezeitraum offenkundig macht, so kann er seine Willenserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten. Ausnahme hiervon: der bloße Motivirrtum, also der Irrtum bei der Willensbildung schon und nicht erst bei der Betätigung des Willens, also er es sich
schlicht anders überlegt hat und diese Messe nicht mehr besuchen wollte
Aber es ist ja kein motivirrtum, sodass dann letztlich der Vertrag nichtig ist und e die Zahlung nicht verlangen kann
richtig - war auch nur ein allgemeiner, ergänzender Hinweis