Hauptarbeitgeber nebenberufliche tätigkeiten verbieten
8 Antworten zur Frage
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Wann darf mit mein Hauptarbeitgeber nebenberufliche Tätigkeiten verbieten?
Steht im Arbeitsvertrag, eigentlich immer.
Wenn Du mit "eigentlich immer" die Ansicht vertrittst, dass ein Arbeitgeber an sich immer Nebenbeschäftigungen untersagen darf, so ist dies nicht korrekt. Vom Grundsatz her hat jeder einen Anspruch darauf, mehrere Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Nur in besonderen Fällen darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen; bspw., wenn der Arbeitnehmer nebenbei auch noch beim direkten Wettbewerb tätig werden möchte.
Er daf die nebenberufliche Tätigkeit dann verbieten, wenn sie Deine Leistung in seinem Betrieb beeinträchtigt.
Die kann vorkommen, wenn Du für einen mitbewerber arbeiten solltest, selbstständig im gleichen Wirtschaftsfeld tätig bist oder aber übermüdet zu Deinem hauptjob erscheinst.
In jedem Falle solltest Du Dir eine Nebenarbeit schriftlich genehmigen lassen.
Richtig, was rolly-xxl sagt! Du kannst nicht einen Nebenberuf ausüben und deine derzeitige Arbeit vernachlässigen, das geht nicht. natürlich ist es auch verständlich, wenn du nicht bei der Konkurrenz agieren darfst. Aber auch, wenn du wegen des Nebenberufes so müde und kaputt bist, dass du deine hauptsächliche Arbeit nicht mehr zur vollen Zufriedenheit des Betriebes ausüben kannst, geht das nicht.
Und zu welcher Frage soll die Antwort passen, wenn nach WANN gefragt wurde?
Ja kann er so lange ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht - also ganz konkret vom ersten bis zum letzten Arbeitstag in diesem Beschäftigungsverhältnis
Dann liegst Du mit Deiner Antwort nicht richtig, denn vom Grundsatz her ist es jedem Arbeitnehmer gestattet einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Nur in besonderen Fällen, darf der Arbeitgeber dies - aber auch nur für das individuelle Nebenbeschäftigungsverhältnis - untersagen. Er darf aber die Nebenbeschäftigung nicht pauschal untersagen.
Wenn dein Nebenjob in Konkurrenz zu deinem Hauptjob steht.
Wenn durch deinen Nebenjob Leistungsabfälle in deinem Hauptjob zu befürchten sind.
In den meisten Arbeitsverträgen ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren muss, will er eine weitere Tätigkeit aufnehmen. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, gegen eine weitere Tätigkeit seines Arbeitnehmers Widerspruch erheben zu können. Dies dient, es wurde bereits geschrieben, der Sicherstellung der vollen Arbeitskraft für seinen Betrieb, aber auch der Gesunderhaltung des Mitarbeiters. Durch eine befürchtete Überlastung aufgrund von mehreren Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
Informierst du den AG nicht, kann dies ein Kündigungsgrund werden.