Gewohnheitsrecht
Habe meinen Nachbarn erlaubt auf meinem Grundstück zu parken. Das ist ein frei stehender Bauplatz. Jetzt behauptet dieser, da ich es seit über 10 Jahren geduldet habe, gehört ihm dieser Teil des Bauplatzes
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Gewohnheitsrecht?
Der Teil gehört ihm nach wie vor nicht. Es fand kein Eigentumswechsel statt
Da hat der "nette" Nachbar was aufgeschnappt.
Grundsätzlich kann durch Deine stillschweigende Duldung oder ausdrückliche Genehmigung,
den Bauplatz als Parkfläche zu benutzen, für den Nachbarn tatsächlich Gewohnheitsrecht, dort weiter zu parken, entstanden sein.
Aber:
Du kannst ihm dieses Nutzungsrecht,
vor allem, wenn Du die Fläche ab sofort anderweitig nutzen möchtest,
wieder entziehen.
(Bildquelle:http://www.pulheimtv.de/images/stories/Pulheim_TV/Junkerburg_Doppelsperre_1_200214_-_Kopie.JPG)
Gewohnheitsrecht erfordert eine lange dauernde tatsächliche Übung, hinzukommen muss die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen. Eine Übung zwischen lediglich zwei Nachbarn erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Duldung der Mitbenutzung des Grundstücks entspricht der Leihe nach § 598 BGB und kann daher jederzeit gemäß § 604 Abs. 3 BGB aufgekündigt werden -
- Eigentumsrechte werden durch die Nutzung nicht berührt
Oder kurz: Das Parken ist lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentumsübergang.
Zum Eigentumsübergang muss regelmäßig sowieso eine Einigung stattgefunden haben, daher ist das "Der Parkplatz gehört mir" aus dogmatischer Sicht lächerlich. Fraglich ist auch mit welchem Verpflichtungsgeschäft das begründet werden sollte.
Nein, gehören tut er ihm nicht, er hat nur ein Nutzungsrecht aus Gewohnheit. Im Grundbuch steht wem es gehört.
Ob Gewohnheitsrecht tatsächlich der richtige Begriff ist, ist fraglich. Zunächst einmal muss ein Schuldverhältnis bestehen, dieses ist wohl die Leihe. Offensichtlich konkludent geschlossen und erstmal auf unbestimmte Zeit, daher schuldest du ihm zunächst nach §598 BGB tatsächlich, dass er auf deinem Parkplatz parken darf. Du bist aber der Eigentümer und hast dementsprechend umfassende Rechte. Ein Herausgabeanspruch kommt jedoch zunächst nicht in Betracht, da durch die Leihe dein Nachbar unmittelbarer Besitzer dieses Parkplatz geworden ist. Du kannst die Leihe aber nach §604 Abs. 3 BGB jederzeit das Dauerschuldverhältnis kündigen. Nun ist dein Nachbar verpflichtet, dir den Parkplatz zurückzugeben. Tut er das nicht, hast du einen Anspruch auf Herausgabe nach §985 BGB und darüberhinaus einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung nach §823 BGB.
Das kann man dogmatisch noch weiter auf die Spitze treiben.
Entschuldige bitte, aber Dein Nachbar ist ein dreister Spinner!
Wenn Du Dein Grundstück jetzt bebauen willst oder eine Parkanlage daraus machen willst, hat er keinerlei Rechte an diesem Grundstück und wenn er 100 Jahre darauf geparkt haben sollte.
Selbst ein Gewohnheitsrecht besteht hier nicht! Das kann eventuell bei einem Wegerecht entstehen, wenn er über Dein Grundstück gehen muss um sein Grundstück zu erreichen. Dise muss aber auch im Grundbuch niedergelegt sein
Schönen deinen Nachbarn.
Ein Gewohnheitsrecht, wie er es sich vorstellt, gibt es nicht.
Er hat garantier nie ein Eigentum an dem Parkplatz. Allerdings darf er solange dort parken solange du das Grundstück nicht brauchst. Willst du darauf bauen kann er dort natürlich nicht weiter parken. Du kannst ihm aber nicht einfach verbieten dort zu parken wenn du das Grundstück in keiner weise veränderst und somit für dich generell nicht wichtig ist das dort ein Auto steht.
Na klar, mal wieder ein Einsteiger, mal wieder eine automatische Bewertung.
Was genau ist Gewohnheitsrecht?
Gewohnheitsrecht ist nicht aufgrund von Gesetzgebungsverfahren entstanden, wie bsp. formelle Gesetze, sondern ist aus immer wiederkehrenden rechtlichenBeziehun gen entstanden.
Stichwort "regelmäßige Übung" oder genauer unterlexexakt Rechtslexikon - Glossar
Nja wenn du zum Beispiel immer auf dem weg zur Arbeit einen Privatweg benutzen durftest und nach 20 Jahren ein anderer Besitzer kommt darfst du ihn weiter nutzen