Gesetzesgrundlage speichelabgabe vorbestraften mitbürgern betruges unterschlagung verurteilt worden
schau mal hier:
Die Polizei darf bei erkennungsdienstlichen Behandlungen Fotos machen und Fingerabdrücke nehmen. Eine Speichelprobe muss der Betroffene aber nicht routinemäßig abgeben. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt :
Nicht jedoch ermächtigt § 81 b 2. Alt. StPO die Polizeibehörden, in eigener Zuständigkeit die Entnahme einer Speichelprobe anzuordnen. Hierfür stehen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verfahren nach §§ 81 a, 81 e StPO bzw. das Verfahren nach § 81 g StPO, letzteres ausdrücklich zu präventiv- polizeilichen Zwecken, zur Verfügung. Diese Verfahren, für deren Anordnung überdies nicht die Polizeibehörde, sondern der Richter und nur bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfebeamten im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, sind zum Schutz des Betroffenen an strengere Voraussetzungen gebunden, die durch die Einbindung in eine auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht unterlaufen werden dürfen.
DNA-Analysen werden immer wichtiger. Da kann die Versuchung durchaus gegeben sein, im Rahmen einer ED-Behandlung gleich mal eine Speichelprobe zu verlangen.
KEINE SPEICHELPROBE | law blog
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