Geschäft rückgabe ware gutschein aushändigen ohne käuferin vorhin hingewiesen werde

Nö. Er darf bei einem Umtausch alles selbst bestimmen.

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Darf ein Geschäft bei Rückgabe der Ware nur einen Gutschein aushändigen ohne dass ich als Käuferin vorhin darauf hingewiesen werde?

Bitte lies' mal die Frage genau durch!
Der Verkäufer MUSS dies erwähnen
Eindeutig JA - wenn die Ware in einem Ladengeschäft erworben wurde und die Ware lediglich wegen Nichtgefallens oder ähnlichem zurückgegeben wird - es gibt nämlich kein pauschales gesetzliches Umtauschrecht.
Weitere Voraussetzung ist, dass im Kaufvertrag nicht eine freiwillige Vereinbarung getroffen wurde, die dem Käufer ein Umtauschrecht sowie ein Wahlrecht einräumt; aber dann wäre sie -da im Vertrag - eh dem Kunden bekanntgegeben worden und es läge an diesem im Zweifel auf das Wahlrecht zu bestehen. Auch hier ist der Verkäufer nicht verpflichtet den Kunden rechtlich hinsichtlich möglicher Ansprüche zu beraten.
Im übrigen akzeptiert der Kunde in der Regel im Kaufvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers - zumeist ist in denen auch der Umgang mit dem Umtauschwunsch des Kunden aufgeführt, so dass eine zusätzliche Belehrung des Kunden entfallen kann. Des Weiteren sieht es bei derartigen Verträgen eh meist so aus, dass der Kunde die Ware selbst zum Ladenlokal bringt - wenn er dann mit dem Gutschein nicht zufrieden ist, kann er es immernoch bekunden und die Ware wieder mitnehmen - dann war der Weg halt für den Kunden umsonst -aber nicht kostenlos;).
Selbst, wenn er es mit der Post ohne weitere Absprache an den Verkäufer sendet und kein Umtauschrecht eingeräumt wurde, so ist der Kunde selbst Schuld, wenn er sich nicht zuvor von selbst informiert, ob und wie der Verkäufer ihm freiwillig entgegenkommen wird. Erhält er dann einen Gutschein, tja, dann wird´s kompliziert und daher lasse ich den Teil jetzt aus - da er eh nicht in Rede steht und individuell geprüft werden müsste.
Anders verhält es sich bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften. Auch dabei müsste der Fall individuell geprüft werden. So greift bspw. bei Haustürgeschäften eine Ausnahmeregelung für Leistungen, die bei Abschluss sofort erbracht und bezahlt werden und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt. Aber das ist ja hier eh nicht die Frage
Wurde die Ware aufgrund eines Mangels zurückgegeben, so wird´s kompliziert. Bestand der Mangel von Anfang an und sieht der Gesetzgeber für das Produkt eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers vor und ist der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten so greift das Gewährleistungsrecht. Auch hier gibt es keine Pflicht, dass der Verkäufer den Kunden hinsichtlich seiner möglichen Ansprüche rechtlich beraten muss. Es obliegt dem Kunden, sich im Zweifel rechtlichen Rat bei einem Anwalt, der Verbraucherzentralen etc. einzuholen.
Kommt drauf an. Bei einem Umtausch darf der Händler selbst bestimmen, ob gegen Bargeld oder gegen einen Gutschein. Auch kann er z.B. den Kassenbon verlangen oder die Originalverpackung. Der Umtausch ist generell nur Kulanz.
Bei einer Reklamation muss er den Artikel umtauschen oder Reparieren lassen. Auch bei einer Reklamation ist der sofortige Umtausch gegen einen anderen Artikel nur Kulanz.
Nein, wenn auf nichts hingewiesen wurde, braucht er erst gar nicht umtauschen.
Bei Umtausch wegen Nichtgefallen darf er das, auch ohne dich drauf hinzuweisen. Eigentlich ist er nicht mal verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Tut ers aber, muss er dir kein Geld-zurück geben, ein Gutschein ist erlaubt, normal und üblich.
Geld gibts nur, wenn der Händler dies ausweist, im Prospekt oder durch Aushänge an der Kasse, umgekehrt gilt das aber nicht