Gerichtsurteil monate jahre
wie ist das zu verstehen? Warum werden einmal fünf mal sechs Monate genannt und dann wieder Jahre?
Was ist nun das richtige und warum werden Zwei Zeitdauern genannt?
"fünfmal sechs Monate und dreimal ein Jahr neun Monate bei dem Angeklagten N. und viermal fünf Monate und zweimal ein Jahr sechs Monate bei dem Angeklagten H.
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Gerichtsurteil Monate oder Jahre
Das sind wahrscheinlich die Einzelstrafen für unterschiedliche Taten bzw. Straftatbestände die letztendlich zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden.
Mit Gesamtstrafe bezeichnet man die Strafe, die gemäß §§ 53, 54 StGB aus den Einzelstrafen gebildet wird, wenn ein Täter mehrere Strafen begangen hat. Bei dem Strafantrag sind zunächst die Einzelstrafen anzugeben und dann die daraus ermittelte Gesamtstrafe
Ich bin mir nicht sicher, dass ist einfach nur eine Spekulation.
Aber wenn man zum Beispiel zwei Straftaten begangen hat für die man je 6 Monate belangt wird, sagt man zwei mal 6 Monate. Ist auf jeden Fall meine Vorstellung, genau weiß ich es aber leider nicht, tut mir leid.
Wie habe ich das Urteil vom BGH zu verstehen? Ist die Gesamtstrafe jetzt das wo oben steht oder das unten im zweiten Absatz?
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
12. Juni 2003 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte N. unter Freisprechung im übrigen wegen
Ausspähens von Daten in fünf Fällen und wegen gewerbsmäßiger
Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit
mit Computerbetrug in drei Fällen verurteilt ist,
der Angeklagte H. unter Freisprechung im übrigen
wegen Ausspähens von Daten in vier Fällen und wegen gewerbsmäßiger
Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit
mit Computerbetrug in zwei Fällen verurteilt ist.
Infolge der Einstellung waren die Schuldsprüche zu ändern. Die Aussprüche
über die Gesamtfreiheitsstrafen bleiben vom Wegfall der beiden Einzelstrafen
unberührt. Angesichts der weiteren Einzel-
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strafen - fünfmal sechs Monate und dreimal ein Jahr neun Monate bei dem Angeklagten
N. und viermal fünf Monate und zweimal ein Jahr sechs Monate
bei dem Angeklagten H. - schließt der Senat aus, daß der Tatrichter auf
eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn er bedacht hätte, daß
die Tat mangels Strafantrags nicht verfolgt werden durfte.
die Staatsanwaltschaft und die Angerklagten sind in Revision gegangen und das BGH hat festgestellt:
Die Angriffe gegen die Strafzumessung haben keinen Erfolg.Es blieb also beim
Schuldspruch des Mönchengladbach