Gerichtsbarkeiten
es gibt ja verschiedene Gerichte, die nach dem jeweiligen "Anlass" sortiert sind.
Arbeits,Finanz,Sozial,Verwaltungs,Straf und Zivilgericht.
Mir ist allerdings unklar, zu welchem Gericht ich die jeweiligen zuordnen soll?
Amtsgericht, Landgericht,Oberlandesgericht,Bundesgeric htshof,Bundesverfassungsgericht?
Ich weiß, dass bei Mord oder einem Streitwert über 6000 € man direkt zum Landgericht geht und nicht erst zum Amtsgericht, aber ist das immer so diese Regel? Und wann gehe ich zu den höheren Gerichten?
Wäre um eine verständliche Erklärung dankbar.
1 Antworten zur Frage
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Gerichtsbarkeiten
Zivilrecht
In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist Gericht erster Instanz in der Regel das Amtsgericht, wenn der Streitwert 5000 Euro nicht übersteigt. Das Amtsgericht ist in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG streitwertunabhängig zuständig. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht , ausnahmsweise das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz. Die Berufung in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
In Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5000 Euro übersteigt, ist im ersten Rechtsgang das Landgericht zuständig. Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht. Die Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof. Ausnahmen galten früher für Bayern, das das Bayerische Oberste Landesgericht unterhielt. Dieses wurde zum 30. Juni 2006 aufgelöst.
Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt das Gesetz von Sprungrevision, § 566 ZPO.
In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht und Rechtsbeschwerdegericht der Bundesgerichtshof, sofern statthaft.
Strafrecht
Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig. Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht nur Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig.
Wird das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig, so ist ebenfalls nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.
Quelle und mehr:
Instanz – Wikipedia
nicht berücksichtigt wurden die Staatsgerichtshöfe/Verfassungsgerichtshof e, also praktisch Bundesverfasungsgericht auf Länderebene -
und die verschiedenen Unterabteilungen des Amtsgericht, wie z.B. Nachlaßgericht, Vormundschaftsgericht, Familiengericht, Insolvenzgericht etc.