Gerichtliche entscheidungen

Wie wird bei Gericht entschieden das Fluchtgefahr besteht? Anhand von welchen Punkten wird sowas festgemacht? Zählt nicht das der Verurteilte sich ein neues Leben aufbauen will und das er sich an alles gehalten hat was gefordert war? Ich weiß nicht hat denn nicht jeder ne neue Chance verdient? Kann man da noch was machen?

10 Antworten zur Frage

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Gerichtliche Entscheidungen

Also er will ja nicht das ihm die Strafe erlassen wird.Er will lediglich in einem anderem Bundesland seine Strafe verbüsen. Die Strafe ist zur Bewehrung ausgesetz auf drei Jahre zwei sind noch offen.Er macht Sozialarbeit und sucht nen Job nur würde er eben lieber in dem anderem Bundesland anfangen.Gibt es da keine Möglichkeit? Er hat nicht mal das Geld für ne Flucht.
Was mir noch eingefallen ist. Kann man vielleicht für ihn bürgen?
Geht es in Deiner Frage um einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen?
Die Kriterien sind da nämlich unterschiedlich streng.
Für Jugendliche gilt:
"§ 72 JGG Untersuchungshaft
Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er
1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht
getroffen hat oder
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat.
Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.
Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. In diesem Fall kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.
Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen."
Für Erwachsene gilt das ähnlich, jedoch kann schneller Untersuchungshaft angeordnet werden:
"§ 112 StPO
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen
hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der
Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde , oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er
werde
a auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise
einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit
erschwert werde.
"
"§ 113 StPO
Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht
getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
116 StPO
Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der
Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich
nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder
einen anderen.
Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen
gröblich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung
ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt,
daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen."
alle §§ sind zu finden bei: Rechtsthemen verständlich aufbereitet - Jusline.de
Fluchtgefahr kann also aus unterschidelichen Gründen angenommen werden, weil der Verdächtigte keinen festen Wohnsitz hat, weil er sich nicht ausweisen kann, weil er keine sozialen Bindungen im Inland hat, weil er über die Geldmittel verfügt sich ins Ausland abzusetzen, etc.
Auf Grund Deiner wenigen Informationen ist es schwer zu sagen, was die Ursache sein kann und was man dagegen machen kann.
Besser wäre es also,einen Rechtsanwalt der sich im Strafrecht auskennt einzuschalten.
Erst mal zu der Frage nach dem "Bürgen". Ich würde an Deiner Stelle die Finger davon lasen, selbst wenn es möglich wäre. Seine Bewährungszeit dauert noch zwei Jahre. Kannst Du Dir wirklich 100% sicher sein, dass Ihr diese Zeit auch zusammenbleibt? Was ist, wenn er in dieser Zeit doch wieder Mist baut, auch wenn er jetzt beteuert es nicht zu tun. Als Bürge würdest Du Dich unter Umständen in Probleme reinreiten, die Du jetzt einfach noch nicht überschauen kannst. Als Bürge für jemanden aufzutreten ist immer ein sehr riskante Sache.
Deine Frage hatte ich ursprünglich so verstanden, dass Dein Freund in Untersuchungshaft sitzen würde und die Haft wegen Fluchtgefahr angeordnet wurde. Daher meine oben gegebene Antwort.
Ich weiß nicht, ob junge Straftäter,die unter Bewährungsauflagen stehen, ihren Wohnsitz so einfach verlegen können. Aber Dein Freund müsste doch eigentlich einen Bewährungshelfer zugewiesen bekommen haben. Dieser müsste sich soweit in dem Thema auskennen, dass er Euch diese Frage beantworten kann. Habt Ihr ihn oder sie schon mal darauf angesprochen?
Ansonsten würde ich mich an Eurer Stelle besser an einen Rechtsanwalt wenden, am besten mit Schwerpunkt Strafrecht. Dort werdet Ihr auf jeden Fall eine Antwort bekommen.
Eine erste Einschätzung könnt Ihr Euch vielleicht auch für recht kleines Geld hier holen
1. frag-einen-anwalt.de - Der einfache Weg zu rechtlichem Rat.
VIEL GLÜCK Euch beiden.
Ja, jeder hat eine zweite Chance verdient.
hi er war 20 als er sch.gebaut hat nur ist es halt jetzt leider so das unser beider Zukunft von den Richtern abhängt
dir für deine Antwort.Das mit dem Bürgen dachte ich eher nur wegen der Fluchtgefahr. Er will ja nicht auswandern oder so.Er hat schon einen Helfer der meint alternative wäre ein halbes Jahr absitzen.
Ich hoffe das das nicht das einzige ist was bleibt. Sicher weiß ich nicht was in 2 Jahren ist aber im Normalfall wollen wir da schon noch zusammen sein
Vielleicht solltet Ihr Euch doch noch mal von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Selbst wenn das 200 € kosten sollte , wäre das Geld doch bestimmt gut angelegt.
Der zugrundeliegende Paragraph ist § 112 StPO
§ 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe - dejure.org
Wenn die darin genannten Gründe vorliegen oder zu erwarten sind bzw. bei den Straftaten hinreichender Tatverdacht besteht, so gibt es keine Diskussion.
Inwieweit so etwas bei Dir gegeben ist oder nicht, können und dürften wir hier nicht erörtern. Dazu befragst Du bitte den Anwalt Deines Vertrauens.
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