Fristlose kündigung persönlich übergeben werden
Die frage hat auch einen Hintergrund:
ein bekannter von mir wurde fristlos gekündigt aufgrund von Arbeitsverweigerung und androhen eines Krankenscheines.Die Kündigung wurde noch am selben Tag in seinen Briefkasten geworfen,was er aber nicht wusste, und hat dan am nächsten morgen bei seiner firma angerufen ob sie Arbeit haben, und da fragt man ihn ob er mal in seinen briefkasten geschaut hätte
ist so eine kündigung rechtskräftig wenn sie einfach in den briefkasten geworfen wird?
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Muss eine fristlose Kündigung persönlich übergeben werden?
Ob sie rechtskräftig ist, wird durch die Begründung bzw. das Arbeitsgericht entschieden.
Grundsätzlich gilt, für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber entweder eine Erhalts- oder Überbringungsbestätigung.
Das heißt, bei einer Kündigung, die in den Briefkasten eingeworfen wird, benötigt er mindestens einen neutralen Zeugen, der den Text der Kündigung gelesen hat, also nicht nur den verschlossenen Umschlag gesehen hat, und namentlich bestätigt, dass diese um welche Uhrzeit in den Briefkasten geworfen wurde, weil eine persönliche Übergabe nicht möglich war. Dies gilt aber nur für die Fristeinhaltung, nicht für die Begründung und eventuelle Rechtskräfigkeit.
also wen dort jemand bei war als der brief in den briekasten geworfen wurde ist es rechtskräftig?
Wie schon geschrieben, dann kann die Fristeinhaltung durch Zeugen bestätigt werden. Der Inhalt ist eine andere Sache, damit würde ich mich an seiner Stelle an ein Arbeitsgericht bzw. eine Rechtspflege wenden. Wir haben damals auch Kündigungen auf diese Art zugestellt und sie waren dann auch rechtskräftig. Habe auch selber schon eine "per Briefkasten" erhalten und auch die war rechtskräftig.
wie kann man einer Frau wie Dir nur kündigen? Frevel
Wegen der außerordentlichen Wichtigkeit des Zugangs der Kündigung in Bezug auf den Fristenlauf empfiehlt es sich die Kündigung durch einen Boten, der Kenntnis über den Inhalt des von ihm überbrachten Schreibens hat und gegebenenfalls später als Zeuge vernommen werden könnte, übergeben zu lassen.
Ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht - Finanztip
für das Kompliment "junge Maid" Auch Dir ein frohes Neues
Tja, war eben klüger als mein damaliger Chef, dass wollte er dann nicht mehr um sich haben. War aber eigentlich ein Glücksfall für mich, weil der Job danach war um einiges besser
Ja, sie ist in diesem Fall DANN wirksam,
1. wenn es einen Zeugen des Briefkasteneinwurfes mit Protokollierung von Datum/Uhrzeit gab
2. wenn sowohl der Kündigungsgrund als auch die Kündigungsfrist gerechtfertigt bzw. gesetzeskonform waren.
Es kommt hinzu - wenn es Zeugen gibt, dass Arbeitsverweigerung vorlag und er mit einem Krankenschein "drohte",
er schlechte Karten hat.
Das Verhaltn war recht unglücklich. Arbeitsverweigerung ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gleiche gilt für die Androhung, einen Krankenschein zu machen. Wenn die Sachverhalte gerichtsverwertbar beweisbar sind.
Das ändert aber nichts an folgenden Voraussetzungen:
Wenn der Brief von einem Beauftragten unter Mitnahme eines Zeugen in den Briefkasten eingeworfen wurde, wäre auch dieser Sachverhalt beweisbar. Dann würde sie grundsätzlich gelten.
Die richtige Vorgehensweise jedoch wäre: Absenden der kündigung mittels Einwurfeinschreiben. Ein Einschreiben/Rückschein nimmt man in einem solchen Falle besser nicht, da der Empfänger die Kündigung durch Annahmeverweigerung torpedieren könnte.
Es muss nachgewiesen sien, dass der Empfänger die Kündigung erhalten hat. Das natürlich auch mit Briefkasteneinwurf nicht unbedingt nachweisbar, z. B. bei Vandalismus.Hätte er dann die Kündigung nicht erhalten, würde sie auch nicht gelten.
Ihm bleibt nur noch:
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen innerhalb 3 Wochen. Das setzt ene Güteverhandlung an. Bei dem dünnen Eis, auf dem sich der Gekündigte bewegt hat, kann er nur hoffen, mit seinem Arbeitgeber vielleicht doch noch eine gütliche Einigung zu erzielen. Für eine wegen Nichteinigung später angesetzter Hauptverhandlung habe ich keine grosse Hoffnung für ihn. Es wäre zu raten, einen Anwalt zu konsultieren.
aber angenommen er hätte dan am telefon gesagt er hätte keine kündigung im briefkasten hätte ihn das auch nicht sehr viel weiter gebracht, da die firma ja nur eine neue kündigung schreiben müsste und sie ihm dan nochmal persöhnlich gibt
Eine kleine Anmerkung:
Hauptverhandlung -> Strafrecht.
Du meinst das Hauptsacheverfahren im Zivilrecht
Kündigungsschutzklage ist das, was geboten ist. Ausgang ist ungewiss. voraussetzung für einen möglichen Erfolg ist eine Beschäftigungsdauer von 1/2 Jahr. Da besteht dann zumindest die Chance, dass die fristlose vom Gericht in eine ordentliche kündigung umgewandelt würde. Hat er dann wenigstens keine 3 - Monatssperre beim ALG zu erwarten. Die kriegt er nämlich auch noch mit dem Mist, wenn diese fristlose unwidersprochen bleibt und rechtskräftig wird.
-I Ja.
War ja auch nur ein Beispiel. Hätte einen kleine Zeitgewinn bedeutet. Wenn es ihm gelänge, beim Arbeitsgericht die Vorwürfe Arbeitsverweigerung und Krankenscheinandrohung zu entkräften, würde es wenigstens eine ordentliche Kündiung werden, was ihm die ALG-Sperre ersparte. Da das alles möglicherweise existenzgefährdend ist, halte ich es für erforderlich,d ass ein Anwalt mit guten Kenntnissen im Arbeitsrecht ihn vertritt. Falls kein Geld dafür vorhanden, soll er sich beim Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein geben lassen, falls die Zeit dafür noch reicht. Für den Prozess kann der Anwalt im Falle mangelnder Zahlungsfähigkeit Prozesskostenbeihilfe beantragen, welche dann in der Regel auch genehmigt wird.
Es kommt für die Wirksamkeit auf die fristgemäße ZUSTELLUNG an - die muss überhaupt nicht persönlich erfolgen!
Eine Zustellung in den Briefkasten ist insofern zulässig, da das regelmässige Kontrollieren des Briefkastens in der Verantwortung des Adressaten liegt, nicht in der des Absenders.
Ein Ignorieren des Briefkastens, bzw. die Behauptung, man habe Nichts empfangen, hilft daher nicht.
Das Gleiche gilt übrigens auch umgekehrt - auch wenn man selbst kündigt, ist für die Einhaltung etwaiger Fristen der Zugang maßgebend, nicht das Absenden.
zumindestens hätte er sagen können, die wäre nicht angekommen. weil der erhalt der kündigung nicht quittiert wurde.