Frage schenkung 516 530 bgb
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Frage zur Schenkung §§516 und 530 BGB
Das ist eine sogenannte "gemischte Schenkung". Die zeichnet sich dadurch aus, dass ein Vermögenswert bewusst unter Wert verkauft wird und der restliche Wert schenkungsweise übertragen werden soll.
Außerdem ist Voraussetzung einer gemischten Schenkung, dass die geschenkte Leistung unteilbar ist.
Für die Rückabwicklung einer gemischten Schenkung gilt ganz allgemein, dass der Schenker einen Herausgabeanspruch der Sache hat, wenn der unentgeltliche Anteil deutlich überwiegt. Das könnte man hier annehmen.
Demnach gilt: S hätte einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks gegen Erstattung des von B gezahlten Kaufpreises.
Anspruchsgrundlagen wären hier §§ 530, 531 und 812 BGB.
Super! Genau diese Untermauerung meiner Lösung habe ich noch gebraucht!
Gerne. Dann weiterhin noch viel Erfolg beim Wirtschaftsrecht