Frage erneuten eidesstattlichen versicherung

Person A hat Person B letztes Jahr im September, dass erste mal Zwangsvollstrecken lassen. Da der Erlös der Sachpfändung nicht die komplette Forderung decken konnte, wurde noch eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Person A wusste das B in dem Zeitraum der Gerichtsverhandlungen und Fristen Arbeitslos war. Leider war dies bei der Pfändung immer noch so, was sich in der eidesstattlichen Versicherung rausstellte, da B nur ALG 2 als Einkommen hat. A weiß das die eidesstattliche Versicherung für 3 Jahre gilt, es jedoch auch nachbesserungen geben kann. Da die letzte Pfändung und die EV schon über ein halbes Jahr her ist, würde A die EV gerne nachbessern lassen. Begründung wäre das B gerade mal 20 Jahre alt ist, und bei Ihrer damaligen Ausbildungsstelle gekündigt wurde. Eine so junge Person, welche alleine wohnt und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, müsste ja in dem Alter schnellstmöglich wieder eine anfangen. Woraus sich A erhofft das dies der Fall ist. Würde A mit der Begründung eine Nachbesserung beantragen können? Denn seines erachtens braucht ein junger Mensch, welcher gerade auf eigenen Beinen steht, und noch keine Ausbildung abgeschlossen hat diese dringenst. Denn diese Person wird ja auch nicht jünger, und muss ja auch nochmal im 1 Lehrjahr starten. Vielleicht weiß ja jemand rat?

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Frage zur erneuten eidesstattlichen Versicherung

Nur der Gedanke, das Person B einer Ausbildung nach geht ist ein zu großes Risiko, eine Nachbesserung der EV ein zu reichen. Denn niemand kann Person B zwingen, einer Arbeit oder einer Ausbildung nach zugehen.
Eine Nachbesserung für was? Die Abgabe eines EV,s sofern diese wahrheitsgemäss von der Schuldnerin geleistet wurde, ist aber auch wirklich alles, was ein Gläubiger verlangen kann. Reicht das Einkommen nicht, um etwas zu pfänden, gibt es nichts zu pfänden. Sind keine Sachgüter vorhanden, welche pfändbar wären, geht das auch nicht. Eine Kontopfändung kann der Gläubiger veranlassen, was ihm aber auch nicht hilft, weil ein Empfänger von ALG-II innerhalb einer Woche das Geld vom Konto nehmen kann, die Bank in dieser Frist kein Geld an den Gläubiger geben kann. Erst danach. Dann kann die Schuldnerin ein P-Konto beantragen. Das kriegt sie auch. Dann geht gar nichts mehr. Sie könnte auch eine Schutzschrift beantragen, die kriegt sie auch. Gleiche Wirkung wie ein P-Konto.
Wo nichts ist, da hat der Kaiser das Recht verloren. Die Gesetze gelten nicht nur für Schuldner, die gelten auch für Gläubiger.
Ich würde Ihnen empfehlen, abzuwarten, wie sich die Sachlage entwickelt und wenn die Schuldnerin nochmal einen Job hat, prüfen zu lassen, ob etwas geht. Das kann gewöhnlich mit einem EV erfolgen. Und vor 3 jahren können Sie das nicht, egal welche Anträge sie stellen. Es sei denn, sie könnten beweisen, dass die EV nicht wahrheitsgemäss abgegeben wurde. Das wäre etwas anderes.