Frage 400 euro job urlaub

Ich habe seit kurzem einen 400 Euro Job als Zimmermädchen in einem Hotel. Meine neue Chefin sagte mir aber erst jetzt, das ich keinen Urlaub bekomme, sondern dann eben unbezahlt frei machen müsste. Wenn ich krank werden sollte,bekäme ich keine Lohnfortzahlung, sondern müsste ebenfalls unbezahlt frei machen. Ich find das sehr merkwürdig. Oder darf sie das so machen?

15 Antworten zur Frage

Bewertung: 3 von 10 mit 1635 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Frage zu 400 Euro Job und Urlaub.

Sie zahlt mir außerdem 7 Euro pro Stunde. Wenn ich montags nicht arbeiten muss, weil halt keine Gäste da waren, bekomme ich auch nichts. Das vorherige Zimmermädchen hat es so auch gemacht, bekam ich gesagt. Feiertags muss ich meistens arbeiten, bekomme aber keine Feiertagszuschläge. Muss ich feiertags nicht arbeiten, bekomme ich auch nichts. Das kann doch nicht normal sein, oder?
Nein, das geht so nicht. Du hast Anspruch auf 4 Wochen Urlaub im Jahr, die dir auch anteilig bezahlt werden müssen. Ebenso ist es bei Krankheitstagen. Solltest du krank geschrieben sein, muss dein Arbeitgeber ebenfalls entsprechend aufkommen.
Doch, das ist widerum korrekt. Du wirst nur für das bezahlt, was du auch arbeitest. Du bekommst nicht pauschal 400,- pro Monat, sondern darfst BIS ZU 400,- pro Monat verdienen, ohne Steuern abführen zu müssen.
Was mit Feiertagszuschlägen ist, kann ich dir leider nicht sagen. Da müsstest du dich in dem für dich gültigen Tarifvertrag schlau machen.
Ok,. Das hat mir geholfen. Ich warte noch auf meinen Arbeitsvertrag, da muss das ja dann drin stehen mit dem Urlaub. Bin gespannt
Du hast noch keinen Vertrag? Pass bloß auf, dass die dich nicht über den Tisch ziehen.
Sie sagte, sie kann das nicht, das macht ihr Steuerberater fertig. Und den ersten hätte sie wieder zurückschicken müssen, weil was nciht gestimmt hätte.
Ja, seit 4 Wochen. Hab auch meinen ersten Lohn schon bekommen.
Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag achten.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.
Wichtig zu wissen: Die meisten Arbeitgeber von Minijobbern müssen die Umlagen „U1“ und „U2“ nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die neue Minijob-Zentrale abführen. Das kostet sie bei einem vollen 400-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich private Haushalte und auch kleinere Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, 70 Prozent der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen.
Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.
Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro ergibt.
Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei. So urteilte auch, bezogen auf die bis Ende März 2003 geltende Rechtslage, das Arbeitsgericht Kassel.
Arbeitsrecht">http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/GerinfuegigeBeschaef/gba4.htm">Arbeitsrecht Arbeitszeugnis Kündigung Arbeitsvertrag Abfindung Urlaub Zeugnis
Die Frage ist, ob dein MiniJob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist, oder nur eine kurzfristige Beschäftigung. Nur bei ersteres hast du einen normalen Urlaubsanspruch, da es einem normalen Arbeitsverhältnis gleicht, und sich an die gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse gehalten werden muss. Bei zweiteres , ist dies jedoch nicht der Fall.
Kurz und knapp:
Befindest du dich in einem Beschäftigungsverhältnis von unter 2 Monaten, also in einem kurzfristigen, hast du keinen Urlaubsanspruch.
Ich meine nicht, ob ich jetzt schon Urlaub kriege. Ich meinte allgemein. Weil meine Chefin mir gar keinen Urlaub geben will, halt nur unbezahlten. Sie sagte mir, das meine Vorgängerin nie Urlaub gemacht hätte, sie hätte immer gearbeitet. Und wenn ich irgendwann mal Urlaub wollte, müsste ich den unbezahlt nehmen.
Das ist ein festes Arbeitsverhätnis, nicht kurzfristig. Ich kann nur halbe Tage arbeiten wegen meiner Kinder.
Arbeitsrecht">http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/GerinfuegigeBeschaef/gba4.htm">Arbeitsrecht Arbeitszeugnis Kündigung Arbeitsvertrag Abfindung Urlaub Zeugnis
Druck dir diese Seite einmal aus,kannst du deiner Chefin auf ihren Schreibtisch legen.
Solche Betrügerei regt mich auf.
Erste Instanz beim Arbeitsgericht kostet dem Arbeitnehmer nicht.Nur schon mal zur Sicherheit.
Bin ja erst 4 Wochen da. Meine Chefin ist ja auch sehr nett. Aber das kam mir dann doch alles spanisch vor. Ich befürchte, wenn ich sage, was ich Arbeitsvertraglich erwarte, muss ich wohl gehen
Bist du mit deiner Chefin schon weiter gekommen?
Nee, noch nicht. Ich hab jetzt den Arbeitsvertrag bekommen, aber da steht nichts von den Urlaubstagen drin. Ich frag sie morgen. Sag dir dann mal Bescheid, wenn ich weitergekommen bin. Wenn sie mir keinen Urlaub geben will, such ich mir was neues. Man muss sich ja nicht alles gefallen lassen.