Frage 18 19 beeg

Hallo, ich habe eine Frage zu diesen Paragraphen des BEEG: Kündigung und Kündigungsschutz - § 18, 19 BEEG - Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Falls sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Ich plane 6 Monate Elternzeit zu nehmen und mich währenddessen bei anderen Arbeitgebern zu bewerben. Meine vertraglich geregelte Kündigungsfrist ist 6 Wochen zum Monatsende. Habe ich das jetzt richtig verstanden: Wenn ich direkt zum Ende der Elternzeit kündigen will, muss ich das mindestens 3 Monate vorher einreichen. Und was ist wenn ich z.B. nach Ende der Elternzeit noch kurz beim alten AG arbeiten will? Dann gelten wieder die 6 Wochen zum Monatsende auch wenn ich zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Elternzeit bin? Dann könnte man diese 3-Monatsregel ja relativ einfach durch ein paar Tage Arbeit beim alten AG "umgehen".

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Frage zum § 18, 19 BEEG

So ganz richtig ist es nicht, um wieder in die 6 wöchige Kündigungsfrist zu kommen musst Du wieder arbeiten, das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum letzten Tag der Elternzeit.
Anmerkung:
Das Tarifrecht bricht nicht immer das Bundesrecht, schon gar nicht bei einer Besserstellung durch den Gesetzgeber. Aus den Gesetzeskontex geht eindeutig hervor das grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Kündigunggsfristen gelten, mit der Ausnahme, diese gilt für ALLE, während der Elternzeit.
Fazit: wenn Du innerhalb der Elternzeit kündigst, spätestens 3 Monate vor Ende der Elternzeit, kannst Du unmittelbar nach der Elternzeit beim neuen Arbeitgeber anfangen, wenn die 6 wöchige Kündigung gelten soll, musst Du wenigstens einen Tag arbeiten, somit bist Du auf jeden Fall noch mindestens 6 Wochen an deinen alten Arbeitgeber gebunden.