Einseitige erklärung vertragsstrafe verhängt werden

Strafen dürfen doch nur ordentliche Gerichte? Mich interessiert die juristische Rechtslage zu einem eindeutigen Hergang: Ein Parkhaus eines Einkaufszentrums war bisher völlig frei und kostenlos benutzbar. Seit neuestem stehen im Übergangsbereich vom Parkhaus zum Einkaufszentrum unübersehbar mehrere Hinweise, dass Parken nur noch mit Parkuhr und für maximal drei Stunden erlaubt sei. An der Einfahrt zum Parkhaus steht nichts. Ein Kunde, der bereits sein Auto verlassen hat und im Übergangsbereich den Hinweis sieht, kehrt in der Regel / erfahrungsgemäss nicht nochmals um, um eine Parkscheibe im Auto bereitzulegen. Nach einer halben Stunde kehrt er nach dem Einkauf zurück und findet hinter den Scheibenwischer geklemmt ein privates Knöllchen mit Zahlungsaufforderung vor mit dem Hinweis, er habe einen allgemeinen Verstoss gegen die AGBs begangen und deswegen sei nach § 4 dieser AGBs eine VertragsSTRAFE ausgesprochen worden, die innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen sei. Absender und Zahlungsempfänger ist nicht das Einkaufszentrum, sondern eine sehr weit entfernte private Parküberwachungs-GmbH Darf die das? Ergänzend, obwohl es juristisch sicherlich bedeutungslos ist: Das Einkaufscenter hat bisher immer mit der grossen Anzahl kostenloser Parkplätze geworben. Es kämpft durch Besucherschwund ums Überleben und das Parkhaus war allenfalls zu 25 % belegt.

4 Antworten zur Frage

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Kann durch einseitige Erklärung eine VertragsSTRAFE verhängt werden?

Vermutlich wird das Einkaufszentrum diese Parküberwachungs-GmbH beauftragt haben, ansonsten dürfte sie hier wohl nicht tätig werden.
Dadurch, dass jemand ein fremdes Grundstück befährt und sein Auto dort parkt, entsteht - wenn irgendwo auf dem Grundstück eben ein Hinweis auf kostenpflichtiges Parken steht - wohl stillschweigend ein vertrag mit dem Inhalt: Du lässt mich parken und ich zahle dafür. Wenn noch dazu irgendwo die AGB's aushängen und einsichtbar sind und der "Kunde" trotzdem parkt, erklärt er sich damit wohl auch stillschweigend einverstanden.
Der Kunde wird sich auch nicht darauf berufen können, dass das Parken bislang kostenlos war. Ein einfaches Beispiel: vor mehr als 20 Jahren - als ich noch aktiv bei der Truppe war - fuhr ich nach einem mehrwöchen TrpÜbPl-Aufenthalt in die nahegelegene Stadt und wunderte mich, dass ich in der Innenstadt einen freien Parkplatz fand, was sonst um diese Zeit absolut nicht der Fall war. Das böse Erwachen kam bei meiner Rückkehr zum Auto, als die Polizei anwesend war und mein Auto abschleppen lassen wollte, da in der Woche vorher in dieser Straße ein absolutes Halteverbot erlassen wurde. Obwohl ich dies nicht wusste bzw. nicht darauf geachtet hatte, musste ich zahlen.
Du siehst also - auf die bisherige Regelung kommt es nicht an.
.leider ist das so, es handelt sich ja nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände des Einkaufszentrums. Und genau das, als Eigentümer, kann besagte GmbH dazu beauftragen.
Deine Ergänzung ist für die Rechtslage irrelevant.
Die GmbH nimmt dort im Auftrag das Hausrecht wahr und darf im Auftrag weitere Kunden vergraulen.
ja, das ist zulässig - allerdings haben die Gerichte an die Betreiber
derartiger Parkhäuser hohe Anforderungen an die Kenntlichmachung gestellt -
dein Hinweis "An der Einfahrt zum Parkhaus steht nichts" könnte ein
bestrafter Parksündern zum Anlaß nehmen, das gerichtlich überprüfen zu
lassen -
- bekommt er recht, wird natürlich an der Einfahrt umgehend nachgerüstet
Im Prinzip ja, aber, siehe Mediator, die entsprechenden Hinweise müßten an der Einfahrt angebracht sein, nicht erst später an einem Übergang.