Eigentumsübertragungsvormerkung

was, wenn ich im Grundbuch mit einer Eigentumsübertragsvormerkung eingetragen bin, bewirkt dieser Eintrag, wenn der noch Eigentümer an jemand anderes verkaufen will.

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Eigentumsübertragungsvormerkung

ein anderer kann nicht als eigentümer eingetragen werden, solange diese auflassungsvormerkung für dich besteht - d.h. der derzeitige eigentümer kann das objekt nicht nocheinmal verkaufen.
allerdings bist du selbst noch nicht eigentümer
Ich gehe mal davon aus, dass Du mit einer sogenannten "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch eingetragen bist. Die Auflassungsvormerkung wird aufgrund eines rechtsgültigen notariellen Vertrages in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Sie bedeutet, dass Du bei Einhaltung der im Notarvertrag beschriebenen Voraussetzungen, Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes wirst.
Nun kann es sein, dass der bisherige Eigentümer einen weiteren Kaufvertrag für die Immobilie abschließt. Das kann er machen, ist aber wenig sinnvoll. Denn Deine Auflassungsvormerkung ist unter einem bestimmten Datum im Grundbuch eingetragen - und danach richtet sich die Reihenfolge Deines Rechtes. Dein Anspruch auf Eigentumsübertragung wird also in jedem Fall dem neuen Kaufvertrag vorgehen. Das heißt: zuerst kannst Du Dein Recht durchsetzen, erst dann hat ein evtl. neuer Käufer die Möglichkeit, sein Recht anzumelden. Ist eine andere Reihenfolge möglich und vereinbart, muss diese andere Reihenfolge im Grundbuch ausdrücklich vermerkt sein.
Ich gehe davon aus, dass du unter bestimmten Bedingungen einen Rückübertragungsanspruch hast. Die existieren unabhängig davon, ob das Objekt nun verkauft wird oder nicht. Sind sie dinglich gesichert, gehen diese Verpflichtungen auf den Erbwerber über.