Alkoholkonsum straßenverkehr unter 21 über 0 5 promille

ein Freund von mir hatte die unglaublich blöde Idee, betrunken sein Auto auftanken zu fahren. Dabei ist er keine 100 meter zur tanke gefahren, wo ihn dann die Polizei hat blasen lassen. Ergebniss: 1,1 Promille. Was hat er jetzt zu befürchten? Der Bußgeldkatalog sagt nur unter 21 sollte man 0,0 Promille haben, sonst " drohen Punkte in Flensburg, ein Bußgeld von 250 Euro und die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre" Das kann doch nicht alles sein? Oder ist das ne Lücke? Erwachsene Zahlen da ja schnell mal ein paar tausend Euro? Bitte Antworten was passieren kann wenn Bluttest unter 1,1 Promille ergibt und ob es zu ner Anzeige kommen kann bei über 1,1 Promille wegen Gefährdung des Straßenverkehrs? Was hat er je nach Fall zu erwarten?

17 Antworten zur Frage

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Alkoholkonsum im Straßenverkehr unter 21 mit über 0,5 Promille?

Wenn es 1,1‰ sind kann man den Bußgeldkatalog hier vergessen.
Es wurde eine Straftat begangen, Trunkenheit im Verkehr nach §316 StGB.
Dann wird kein Bußgeldverfahren sondern ein Strafverfahren eingeleitet.
Die Folgen sind in der Regel:
- Geldstrafe von 30-50 Tagessätzen
- Entziehung der Fahrerlaubnis für 10-12 Monate
Dazu kommen 2 Punkte wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, oder 3 Punkte wenn sie entzogen wird - letztere sind aber nicht relevant da sie bei Neuerteilung der FE gelöscht werden.
Waren es max. 1,09‰ dann geht das noch als Ordnungswidrigkeit durch wenn es keine Ausfallerscheinungen gab. Die Folgen:
- 500€ Bußgeld
- 1 Monat Fahrverbot
- 2 Punkte
- 28,50€ Gebühren
- Kosten der Blutentnahme
Haben sie gelesen, dass mein Freund 21 Jahre alt ist? Und zusätzlich noch in der Probezeit?
Also gelten andere Regeln.
Ich habe die Frage gelesen, verstanden und sie auch richtig beantwortet.
Offenbar gibt es hier ein grundlegendes Verständnisproblem.
Wenn ein Fahranfänger die 0,5‰ Grenze überschreitet dann verstößt er logischerweise nicht mehr nur gegen §24c StVG der das Alkoholverbot für Fahranfänger und junge Fahrer regelt sondern schon gegen §24a StVG - der 0,5‰ Grenze. Und dann wird er natürlich so behandelt wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch der mehr als 0,5‰ hat, der §24c StVG für Fahranfänger ist dann überhaupt nicht mehr anwendbar.
Ebenso ist das auch im Straftatbereich, also ab 1,1‰.
Die Frage dreht sich doch um den Bereich von +- 1,1‰, oder nicht?
Was unter 0,5‰ liegt ist somit nicht relevant.
Außerdem steht in der Fragestellung nur das der Freund noch keine 21 ist, das er auch noch in der Probezeit ist wird nicht erwähnt. In dem Fall kommt vor Neuerteilung der FE auch noch ein besonderes Aufbauseminar hinzu.
Vollständig beantworten kann man Fragen nur dann wenn man alle Details kennt.
Ok für die umfangreiche Antwort.
Das war genau die Begründung, die ich gesucht habe. Also kommt zu der eigentlichen Antwort jeweils noch Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit dazu?
Hatte §24c StVG so verstanden, dass es anstelle von den §24a StVG gilt, da es ja noch mal strenger ist.
Grundsätzlich gilt die 0,5‰ Grenze. Wird die überschritten dann hat jeder Führer eines KFZ mit einem Bußgeld und Punkten zu rechnen. Zusätzlich dazu gilt für Fahranfänger und U21 die 0,0‰ Grenze.
Wer als Fahranfänger / U21 mit Alkohol erwischt wird:
- bis zu 0,5‰ : 250€, 1 Punkt
- ab 0,5‰ bis 1,09‰ : 500€, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte
- ab 1,1‰ : Strafverfahren nach §315c oder 316 StGB
Die letzten beiden Punkte gelten für alle Verkehrsteilnehmer mit KFZ.
Für Fahranfänger kommt dann auch immer ein besonderes Aufbauseminar plus Probezeitverlängerung hinzu. Besonderes Aufbauseminar  — AFN :: Verkehrspsychologische Angebote bundesweit
Beim 1.Verstoß mit mehr als 0,5 Promille in der Probezeit am Steuer kontrolliert worden ohne Gefährdung
Konsequenzen, mit denen Sie zu rechnen haben:
Punkte
3
Bußgeld
variables
Fahrverbot
variables -
Alkoholverstöße – aktueller Bußgeldkatalog Alkohol 2016
Ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Ein Gegenbeweis zur Fahruntüchtigkeit ist nicht möglich. Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich im Regelfall nach § 316 StGB strafbar. mit der strafgerichtlichen Entscheidung wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb derer die zuständige Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Länge der Sperrfrist liegt im Ermessen des Gerichts. Bei den verschiedenen Gerichten haben sich insoweit unterschiedliche Übungen herausgebildet. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 - 1,5 Promille kann die Sperrfrist schätzungsweise 6 - 9 Monate betragen, bei 1,5 bis 2,0 Promille ca. 9 - 11 Monate und bei 2,0 Promille und darüber ab 10 Monate. Die Sperre kann auch ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden.
Die Wiederereilung der Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der Sperrfrist meist unproblematisch, sofern in dem vorangegangenen Strafverfahren eine Blutalkoholkonzentration von nicht mehr als 1,6 Promille festgestellt wurde. Lag der Wert über dieser Grenze, macht die Behörde die Wiedererteilung regelmäßig von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig. Die Behörde hat jedoch jeden Antrag eigenverantwortlich und vollumfänglich zu prüfen. Sie kann auch bei einem niedrigeren Blutalkoholwert ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies nach dem Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint-
Promillegrenzen - Dr. Heskamp, Fachanwalt Verkehrsrecht, Essen
Ok Worst Case wissen wir nun mal, aber was wäre bei z.b. 1,09 Promille?
1,09 Promille bedeutet ja das Nichterreichen der Grenze von
1,1 Promille = absolute Fahruntüchtigkeit - da bleibt also noch
ein geringer Spielraum zugunsten des alkoholsierten Führers eines
Kfz
Also dann nur die oben genannten " Punkte in Flensburg, ein Bußgeld von 250 Euro und die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre"?
Oder verschärft sich das auch noch mal über 0,5 Promille? Ich finde im Internet dazu verschiedenste Angaben, teilweise mit Fahrverbot, teilweise ohne von 2-4 Punkten und von Strafen um die 250 + Aufbauseminar
Hier steht noch was anderes und ein bisschen mehr:
/ ¦ \ FAHRTIPPS.DE
Und hier:
Verkehrsregeln: Alkohol, Promillegrenzen / ¦ \ FAHRTIPPS.DE
Und da 1,1%o gerade die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten wurde, sieht das nicht gut aus.
Ja genau deswegen ist es ja die Frage, was genau passiert. Vielleicht hat er ja auch nur 1,09 Promille und alles läuft relativ gut, aber mich würde interessieren was in welchen Fall so passieren kann?
Ich kann es nicht genau beantworten, deswegen kommentiere ich nur mit Links.
Hoffentlich wird er jedenfalls draus lernen, sowas nicht nochmal zu machen.
Das Bashing à la "Führerschein einziehen und nie wieder zurückgeben" erspare ich mir mal, das machen sicher andere noch
Führerschein einziehen und nie wieder zurückgeben
Eigentlich nicht, stellt sich aber meist erst später heraus, vorher weiß man es nicht. Daher würde ich zumindest *eine* weitere Chance jedem zugestehen.
Kommt drauf an, wie oft er schon besoffen unterwegs war und nicht erwischt wurde.
Ist sein erstes mal und deswegen hoffe ich dass er ne geringere Strafe bekommt


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