Das sexuelle Einvernehmen – Ab wann ist ein Zungenkuss rechtlich ein Tabu?

Ab wann ist es rechtlich zulässig, einen Zungenkuss auszutauschen?

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Der Zungenkuss zumeist als ZK abgekürzt wirft bei vielen Jugendlichen Fragen auf. Eine zentrale Frage: Ab welchem Alter ist es legal, diesen intimen Akt auszuüben? Ein Blick in die geltenden Gesetze zeigt – es gibt klare Regelungen. Ab dem Alter von 14 Jahren dürfen Jugendliche einvernehmliche sexuelle Handlungen durchführen. Zuvor gelten sie jedoch als strafbar. Dies betrifft nicht nur den ZK – allerdings sämtliche sexuelle Handlungen.

Das Gesetz ist eindeutig: Ein ZK gilt als sexuelle Handlung. Für Minderjährige unter 14 Jahren stellt das eine rechtliche Problematik dar. Ein Beispiel verdeutlicht die Situation. Ist ein Junge 14 und das Mädchen erst 13 Jahre alt ´ so handelt der Junge rechtlich falsch ` selbst unter das Mädchen einverstanden ist. In vielen Fällen werden solche Vorfälle allerdings schnell fallengelassen, da die Beweisführung oftmals schwierig ist. Die Frage des Einvernehmens bleibt jedoch zentral.

Wenn es um das Alter geht haben viele Jugendliche eine differenzierte Sicht. Es wird oft argumentiert ´ dass das Verbot ` intime Handlungen vor dem 14. Lebensjahr auszuüben überzogen ist. Kritiker dieser gesetzlichen Regelung betonen ´ dass es den Jugendlichen zusteht ` über ihr eigenes sexuelles Recht zu entscheiden. Es gibt Stimmen die sagen, dass es rechtlich nicht angehen kann – und diese sind berechtigt. Die Idee, einem Erwachsenen eine sexuelle Handlung für ein Jahr zu untersagen, erscheint absurd.

Und dennoch ist der rechtliche Rahmen unmissverständlich. Bei einem ZK erübrigt sich die Strafmündigkeit vorausgesetzt beide Beteiligten 13 Jahre oder jünger sind. Ihre Taten werden nicht rechtlich verfolgt. Dies könnte bedeuten: Dass die strengen Regeln in der Gesellschaft überdacht werden sollten. Die Frage wann Jugendliche ihre Sexualität ausdrücken dürfen bleibt eine ethische Diskussion.

Aktuelle Daten und Statistiken zeigen: Dass viele Jugendliche vor dem 14. Lebensjahr bereits Erfahrungen in Beziehungen sammeln. Laut Umfragen gaben 25 % der Jugendlichen zu: Sie bereits zwischen dem 11. und 13. Lebensjahr ihren ersten ZK hatten. Dies verdeutlicht – dass das Interesse an physischen Intimitäten frühzeitig vorhanden ist. Eine gesetzliche Haltung ´ die diesem Verhalten nicht Rechnung trägt ` könnte in einer zunehmend aufgeschlossenen Gesellschaft hinterfragt werden.

Zusätzlich gilt es zu bedenken: Dass das Aufeinandertreffen von jugendlichem Entdeckergeist und rechtlichen Restriktionen zu einer Schaffenskrise führt. Jugendliche sollten über die Konsequenzen ihrer Entscheidungen im Bilde sein, nicht jedoch durch Gesetze die möglicherweise veraltet erscheinen, eingeschränkt werden.

Insgesamt bleibt festzuhalten: Die Rechtslage zur Ausübung eines ZK ist klar. Der offene Dialog über Sexualität muss sowie in der Familie als ebenfalls in der Schule gefördert werden. Nur so können Jugendliche fundierte Entscheidungen treffen und sich aus den rechtlichen und auch emotionalen Gefährtensituationen souverän herausmanövrieren.






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