Ist der Zugang zu Erotikshops für Minderjährige rechtlich zulässig?
Darf Jugendlichen der Zutritt zu Geschäften wie Beate Uhse oder Orion gewährt werden, obwohl diese ausdrücklich eine Altersgrenze von 18 Jahren angeben?
Der Zugang zu Erotikshops für Minderjährige - ein Thema, das in der Gesellschaft oft hitzig diskutiert wird. Jüngst wurden verschiedene Erfahrungen in Geschäften wie Beate Uhse und Orion gesammelt. Die rechtlichen Grundlagen sind klar - gemäß dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist der Zutritt zu solchen Läden in der Regel erst ab 18 Jahren gestattet. Die Frage die zu klären ist: Dürfen Jugendliche trotzdem hinein?
Am Beispiel von Hamm wird deutlich was die Regelungen bedeuten. In einem Fall wurden zwei 14-Jährige beim Versuch in einen Erotikshop von Orion zu gelangen aufgrund des fehlenden Ausweises abgewiesen. Dies zeigt die strikte Handhabung in einigen Geschäften. Allerdings gab es in Köln eine andere Situation. Hier wurden die Minderjährigen beim Betreten von Beate Uhse nicht kontrolliert. Es wurden ihnen sogar konkrete Angebote zur Hilfe unterbreitet was die Einhaltung der Altersgrenze fragwürdig erscheinen lässt.
Ein weiterer Aspekt ist die unterschiedliche Anwendung des Jugendschutzgesetzes. In der Gesellschaft gibt es oft eine Diskussion darüber ebenso wie konsequent Regeln umgesetzt werden. Dies zeigt sich ebenfalls beim Verkauf von Alkohol und Zigaretten. Hier jedoch gibt es oft ein laxeres Vorgehen. Viele Händler scheinen die Altersgrenzen nicht genügend durchzusetzen. Es wird von einigen als unproblematisch angesehen wenn Minderjährige Zugang zu Geschäften haben die Produkte anbieten die sie entweder aus Medien oder durch persönliche Entdeckungen ohnehin schon kennen.
Für die Erotikshops verhält sich das jedoch etwas komplexer. Die meisten Artikel sind darin frei verkäuflich, mit einer Ausnahme: Die pornografischen Medien. Hierzu ´ da könnte man sagen ` ist der Jugendschutz tatsächlich wichtig. Die Altersgrenze soll verhindern » dass Inhalte verkauft werden « die zur Verwendung Jugendliche nicht geeignet sind. Wenn junge Menschen allerdings keinen Zugang zu so jugendgefährdenden Medien erhalten greift der Händler sogar nicht in rechtliche Grauzonen wenn er ihnen dennoch Einlass gewährt. Tatsächlich müssen sich die Betreiber überlegen wie sie mit der Altersverifikation umgehen.
Es ist jedoch festzuhalten: Dass die Gesetzgebung an sich strikt ist. Bei einer konkreten Anfrage könnte es schwierig werden - sowie ebenfalls im Fall von Köln. Die Geschäfte sind verpflichtet ihre eigenen Regeln zu befolgen. Und zwar wirklich konsequent – wenn sie sich nicht strafbar machen wollen. Dies könnte viel von dem Chaos lindern das aktuell um das Thema herrscht. Letztlich ist es eine Erziehungssache und eine Frage der Verantwortung von sowie Händlern als auch Jugendlichen, sich an die bestehenden Regelungen zu halten.
Insgesamt ergibt sich ein Zerrbild von unterschiedlichen Umsetzungen des Jugendschutzes in Geschäften. Das bringt viele Unklarheiten mit sich ´ die geeignet sind ` in der Bevölkerung Misstrauen und Unmut zu fördern. Während einige Geschäfte an der Regel festhalten » gibt es andere « die alles etwas lockerer angehen. So bleibt die Frage was die beste Lösung ist - Konsequenz oder eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Fälle?
Am Beispiel von Hamm wird deutlich was die Regelungen bedeuten. In einem Fall wurden zwei 14-Jährige beim Versuch in einen Erotikshop von Orion zu gelangen aufgrund des fehlenden Ausweises abgewiesen. Dies zeigt die strikte Handhabung in einigen Geschäften. Allerdings gab es in Köln eine andere Situation. Hier wurden die Minderjährigen beim Betreten von Beate Uhse nicht kontrolliert. Es wurden ihnen sogar konkrete Angebote zur Hilfe unterbreitet was die Einhaltung der Altersgrenze fragwürdig erscheinen lässt.
Ein weiterer Aspekt ist die unterschiedliche Anwendung des Jugendschutzgesetzes. In der Gesellschaft gibt es oft eine Diskussion darüber ebenso wie konsequent Regeln umgesetzt werden. Dies zeigt sich ebenfalls beim Verkauf von Alkohol und Zigaretten. Hier jedoch gibt es oft ein laxeres Vorgehen. Viele Händler scheinen die Altersgrenzen nicht genügend durchzusetzen. Es wird von einigen als unproblematisch angesehen wenn Minderjährige Zugang zu Geschäften haben die Produkte anbieten die sie entweder aus Medien oder durch persönliche Entdeckungen ohnehin schon kennen.
Für die Erotikshops verhält sich das jedoch etwas komplexer. Die meisten Artikel sind darin frei verkäuflich, mit einer Ausnahme: Die pornografischen Medien. Hierzu ´ da könnte man sagen ` ist der Jugendschutz tatsächlich wichtig. Die Altersgrenze soll verhindern » dass Inhalte verkauft werden « die zur Verwendung Jugendliche nicht geeignet sind. Wenn junge Menschen allerdings keinen Zugang zu so jugendgefährdenden Medien erhalten greift der Händler sogar nicht in rechtliche Grauzonen wenn er ihnen dennoch Einlass gewährt. Tatsächlich müssen sich die Betreiber überlegen wie sie mit der Altersverifikation umgehen.
Es ist jedoch festzuhalten: Dass die Gesetzgebung an sich strikt ist. Bei einer konkreten Anfrage könnte es schwierig werden - sowie ebenfalls im Fall von Köln. Die Geschäfte sind verpflichtet ihre eigenen Regeln zu befolgen. Und zwar wirklich konsequent – wenn sie sich nicht strafbar machen wollen. Dies könnte viel von dem Chaos lindern das aktuell um das Thema herrscht. Letztlich ist es eine Erziehungssache und eine Frage der Verantwortung von sowie Händlern als auch Jugendlichen, sich an die bestehenden Regelungen zu halten.
Insgesamt ergibt sich ein Zerrbild von unterschiedlichen Umsetzungen des Jugendschutzes in Geschäften. Das bringt viele Unklarheiten mit sich ´ die geeignet sind ` in der Bevölkerung Misstrauen und Unmut zu fördern. Während einige Geschäfte an der Regel festhalten » gibt es andere « die alles etwas lockerer angehen. So bleibt die Frage was die beste Lösung ist - Konsequenz oder eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Fälle?