Wohnung kündigen ohne frist einzuhalten

Hallo. Durch die aktuellen umstände mit dem vater meiner kinder möchte stmöglich aus meiner mietwohnung. Ich hätte eine wohnung direkt neben meine mutter, wo ich mich auch am sichersten fühlen würde, aber die neue wohnung müsste ich zum 1.9 beziehen. gibt es eine möglichkeit aus meinem mietvetrag raus zu kommen ohne die 3 monate frist einzuhalten? nachmieter habe ich leider keine gefunden und mein vermieter will mich auch nicht eher aus dem vertrag raus lassen

2 Antworten zur Frage

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Wohnung kündigen ohne frist einzuhalten

ahh ich kenne da so einen Fall!
da hat die Agentur für Arbeit beides übernommen
Nach §§ 543, 569 ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung nur dann möglich, wenn den Vertragsparteien unter würdigung aller Umstände die fortsetzung des Mietvertrages nicht zumutbar ist.
"Vorzeitige Kündigung durch den Mieter
In bestimmten Fällen muss der Vermieter aber zulassen, dass der Mieter den Mietvertrag vorzeitig beendet. Die Voraussetzungen sind im einzelnen umstritten. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies soll nach einem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, beruflich bedingtem Ortswechsel oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie gegeben sein.
Außerdem muss der Mieter dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter besorgen. Es ist nicht richtig, dass der Mieter drei Nachmieter zur Auswahl stellen muss, genausowenig ist es richtig, dass der Vorschlag dreier Nachmieter immer eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ermöglichen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Nachmieter."
http://www.rechtbekommen.de/miete/okuend.html
Der schwerwiegende Grund muss nicht in der Person des Vermieters liegen:
"Schon nach dem Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes bestand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bei schuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners anerkannt ; sie war insbesondere nicht durch die Spezialvorschrift des § 554a BGB a.F. ausgeschlossen."
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Inwiefern allerdings die Bedrohung und Nachstellung durch den Mann als schwerwiegender Grund ausreichend ist, kann nur ein Richter entscheiden. Es wäre also empfehlenswert, einen anwalt mit der Übernahme der anglegenheit zu betrauen, anderenfalls muss die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Durch den Anwalt könnte auch geprüft werden, mit dem Vermieter die Vermeidung der gerichtlichen Auseinandersetzung zu erreichen und einen Nachmieter zu akzeptieren. Eine Garantie dafür gibt es selbstredend nicht.
Nachfolgend noch zwei Links zu den genannten §§:
§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - dejure.org
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - dejure.org
Tom_Lobe hat richtig beschrieben, welche Möglichkeiten bestehen.
Ein Tip meinerseits.
Sofort kündigen und zwar mit Hilfe des Anwaltes. Für den Zeitraum, wo doppelt Miete bezahlt werden muß, gegenüber dem Ex- Mann Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch u.a. sowie Schadensersatzforderungen stellen. Hierzu gehören auch die Umzugs- und Renovierungskosten.usw. Sollte der Ex Mann kein Geld haben, weißt der Anwalt auch was er zu tun hat.