Woher weiß man abblendlicht einschalten

Werfen wir einen Blick in die StVO: § 17 Beleuchtung Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden. Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. Bestehen noch Fragen?

1 Antworten zur Frage

Bewertung: 8 von 10 mit 1452 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Woher weiß man, dass man das Abblendlicht einschalten sollte

Bei Dämmerung sollte das selbstverständlich sein.
Schau einfach mal, was Dir so an Autos entgegen kommt. Wenn Du die gut sehen kannst, ist es wahrscheinlich noch gut ohne Abblendlicht.
Im Zweifel: Lass es einfach immer an, das schadet höchstens Deiner Batterie
Mein Fahrlehrer hat zu mir gesagt, wenn mehr als die Hälfte der mir entgegenkommenden Fahrzeuge Licht anhaben, sollte ich mir mal langsam Gedanken machen.


gewohnheiten
Was finden Frauen an einem Ankleidezimmer so toll?

- soll, welches make up und welche schuhe etc. dann kann man das ja auch noch unter 15 minuten. schließlich seh ich -


gesetze
Arbeitsgesetze bzw. Regeln

- Gang gerät. Und Nein, wenn man kein Mitgleid ist, bekommt man auch keine Hilfe von irgendeiner Gewerkschaft. Ruf einmal -


wetter
Wieso hat das Wetter einfluss auf unsere Stimmung?

- einfach zu kalt ist . so ist das halt bei jedem anders Das Wetter kann die Nervenbahnen und so umprogrammieren, weißt du? -- Mitteleuropa vom Atlantik breit macht. Deshalb begegnet man vor allem in Deutschland mit seinen vielen Mittelgebirgen -