Wo liegt unterschied zwischen ausbildung rechtsplege studium rechtswissenschaften

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei diesem Studium bzw. ausbildung? Welche Aufgaben haben Rechtspfleger?

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Wo bei liegt der Unterschied zwischen einer Ausbildung Rechtsplege und dem Studium Rechtswissenschaften?

Die Bundesrechtsanwaltskammer über die Rechtspfleger: mal hüh, mal hott.
Es gibt haufenweise “Volljuristen”, die keine Ahnung haben, was ein Rechtspfleger so macht. Macht ja auch nichts - im Zweifelsfall bekommen sie es dann schon mit.
Besonders lieb haben die Rechsanwälte die Rechtspfleger jedenfalls, die ihnen Vergütungen auszahlen und besonders blöd finden sie jene, die ihnen was zurückweisen.
Der Unterschied zwischen dem Kostenbeamten und dem Rechtspfleger ist im wesentlichen die sachlich unabhängige Stellung des Rechtspflegers, der wie ein Richter nicht an Weisungen gebunden ist - Entscheidungen werden nur aufgrund von Gesetz und Rechtsprechung gefällt.
Der Kostenbeamte hingegen kann zum Beispiel vom Bezirksrevisor Anweisungen erhalten, die er befolgen muss.
Manche Anwälte bauen ihre Kanzlei nahezu vollständig auf Prozesskosten- und Beratungshilfe auf. Das hat zwar den Nachteil, dass die Vergütung regelmäßig geringer ist, allerdings wird sie wenigestens auch ausgezahlt, nämlich aus der Staatskasse. Beim Mandanten hingegen: bis der mal zahlt…
Da für beide Hilfen die Ausgaben explodiert sind, wird darüber diskutiert, wie man dies ein wenig eindämmen kann. Bei Beratungshilfe gibt es nun fast doppelt so viele Verfahren wie vor 6 Jahren und pro Verfahren wird in Bayern fast doppelt so viel an Vergütung ausgezahlt.
Der Beschluss, in dem vom Rechtspfleger Beratungshilfe bewilligt wird, ist bisher unangreifbar. Es wird überlegt, hier ein Rechtsmittel der Staatskasse zuzulassen.
Meint die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf drauf:
http://www.jirjen.de/wordpress/archives/1747
- nur mal als Beispiel
echtspfleger sind in Deutschland Beamte des gehobenen Justizdienstes an Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die meisten dieser Aufgaben waren früher von Richtern zu erledigen und wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in immer größerem Umfang auf Rechtspfleger übertragen.
Ebenso wie Richter sind Rechtspfleger grundsätzlich in ihren Entscheidungen nicht von Weisungen eines Vorgesetzten abhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Im Gegensatz zu Richtern sind Rechtspfleger nicht „persönlich“ unabhängig. So ist beispielsweise die Versetzung an ein anderes Gericht auch ohne Zustimmung des Rechtspflegers möglich, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des gehobenen Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Wer Rechtspfleger werden will, muss Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Einige Bundesländer haben allerdings von der Möglichkeit des Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag Gebrauch gemacht und lassen zum Vorbereitungsdienst ausschließlich Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit zu. Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.
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Rechtswissenschaft
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Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen. Eine sachgerechte Deutung juristischer Texte schließt eine wissenschaftliche Beschäftigung mit der Entstehung und der Anwendung von Rechtsquellen und Normen mit ein. Grundlegend für diese Arbeit ist ein Verständnis der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie.
Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten. „Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“ Das „göttliche“ im Sinne des kanonischen Rechts ist zwar lange nach der Aufklärung aber nun dennoch endgültig als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden.
Die Rechtswissenschaft ist neben der Theologie, Medizin und Philosophie eine der klassischen Universitätsdisziplinen.
Neben dem weltlichen Recht und ihrer Rechtswissenschaft gibt es noch religiös begründete Rechtswissenschaften. Das christliche Recht wird im deutschen Sprachraum oft als Kirchenrecht bezeichnet. Das Recht der katholischen Kirche ist das sog. kanonische Recht. Mit dem Recht des Islam (Schari'aFiqh).
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