Wird auszahlung vermögenswirksamen leistungen unterhaltsleistungen erzeuger bekommen angerechnet

Bei meiner Geburt haben meine Eltern Vermögenswirksame Leistungen für mich abgeschlossen, die ich nach 20 Jahren bekommen sollte. Meine Eltern sind geschieden und meine Mutter hat die Vertragsleistung weiter erfüllt. Jetzt möchte mein Erzeuger, dass dieses ausgezahlte Vermögen auf seine Unterhaltsleistung angerechnet werden, d.h. er will keinen Unterhalt mehr leisten, da ich ja nun genug Geld hätte. Bezahlen durfte meine Mutter, aber jetzt möchte er davon auch noch Nutzer sein. Das kann doch irgendwie nicht oder?

3 Antworten zur Frage

Bewertung: 3 von 10 mit 1456 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Wird die Auszahlung von Vermögenswirksamen Leistungen bei Unterhaltsleistungen, die ich von meinem Erzeuger bekommen, angerechnet?

das hat - so weit ich informiert bin - nichts mit dem Unterhalt zu tun.
Wenn du noch in die Ausbildung gehst und keine 25 Jahre alt bist, steht dir der Unterhalt deines "Erzeugers" zu.
Gesetzliche Unterhaltspflichten richten sich zunächst erstmal nur nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem gesetzlich vorgegebenen Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten. Das Vermögen des Unterhaltsberechtigten spielt keine Rolle.
Allerdings musst Du Dir, da Du schon volljährig bist, die Zinseinnahmen aus den VWL-Ersparnissen zu je 1/12 pro Monat als eigenes Einkommen auf Deinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. Du musst aber nicht Dein Guthaben aufbrauchen, um Deinen Vater zu entlasten. Gibt es über Deinen Unterhalt einen Vollstreckungstitel, schuldet Dein Vater sowieso das, was im Titel steht. Wenn er denkt, dass das nicht mehr zutreffend ist, muss er die Änderung gerichtlich geltend machen und ein Richter wird prüfen, wer von Euch beiden im Recht ist.
Gibt es da einen passenden Paragraphen zu? Mit der Verechnung der Zinseinnahmen kann ich leben.Es gibt eine Jugendamtsurkunde, aus der ich letztes Jahr vollstrecken ließ und seit dem klagt er wieder - seit dem ich 18 bin klagt er in einer Tour, wegen Unterhalt.
Wer, wann, wie und warum vollstrecken kann, ist in § 704 ff ZPO geregelt.
Solange es einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gibt, muss der Schuldner diesen Betrag zahlen und Du kannst den Unterhalt vollstrecken. Die Änderung/Aufhebung des Titels muss der Schuldner beantragen und begründen bzw. auch beweisen. Das Gericht prüft im Verfahren dann seine aktuelle Einkommenssituation und Deinen Bedarf und legt den UH ggf. neu fest oder weist die Klage als unbegründet ab. Thats all.