Wie viel vermieter miete nach sanierungsmaßnahmen erhöhen

Mein Vermieter hat eine Sanierung der Aussenfassade angekündigt

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Wie viel darf mein Vermieter die Miete nach Sanierungsmaßnahmen erhöhen?

Werden Modernisierungen durch den Vermieter am Haus oder in den Wohnungen durchgeführt, kann dies zu einer Mieterhöhung führen.
Modernisierungen haben mit Reparaturen nichts zu tun. Zur Durchführung der Reparaturen ist der Vermieter verpflichtet, dafür kann er keine Mieterhöhung verlangen.
Baumaßnahmen sind dann eine Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten Wohnwertverbesserung führen. Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten darf der Vermieter die Miete erhöhen. Er darf 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.
(Quelle: http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mietertipps/muster/modernisierung/index.jsp)
ich bin kein rechtsprofi, habe aber folgende darstellung gefunden:
3. Duldung von Modernisierungen
a) Inhalt der Regelung
Um den Vermieter nicht auf die Dauer eines Mietverhältnisses – und somit evtl.
über Jahrzehnte – an dem früheren Bautenstand festzuhalten, sondern ihm die
Chance zu geben, seine vermieteten Räume der Marktentwicklung anzupassen21, hat
der Gesetzgeber in § 541b BGB einen über die Instandhaltung hinausgehenden
Maßnahmenkreis abgesteckt, bei dessen Vorliegen der Mieter ebenfalls
grundsätzlich zur Duldung verpflichtet sein soll. Dies sind Maßnahmen an den
vermieteten Räumen oder sonstigen Gebäudeteilen, die der Verbesserung der
Mietsache, der Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder – hier wurde eine
neue Maßnahmengruppe eingeführt – der Schaffung neuen Wohnraumes dienen. Doch
wie jeder Grundsatz kennt auch dieser Ausnahmen. Allerdings hat sie der
Gesetzgeber nicht wie bei § 541a BGB den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
überlassen, sondern in § 541b I S. 2 BGB eine eigene Regelung eingestellt.
Dieser sieht vor, dass der Mieter die Maßnahme nicht zu dulden hat, wenn sie für
ihn oder seine Familie in Abwägung mit den Interessen des Vermieters und der
übrigen Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Auch mit diesem reichlich
allgemein gehaltenen Satz hätte der verzweifelt schauende Rechtsanwender nicht
mehr in der Hand als bei § 242 BGB, hätte der Gesetzgeber nicht in § 541b I S. 3
BGB eine – wenn auch nicht abschließende – Aufzählung von Abwägungskriterien
aufgenommen. Zu diesen Merkmalen gehören u. a. die Art der baulichen Maßnahme
und die in Folge der Sanierung zu erwartende Mieterhöhung.
Von letzterer sieht wiederum § 541b I S. 3 BGB eine Ausnahme vor. Sie soll
nämlich außer Betracht bleiben, wenn mit der Maßnahme lediglich der „allgemein
übliche Zustand“ erreicht werden soll. Für die Gesamtheit der Interessenabwägung
– einmal von der Besonderheit des S. 3 abgesehen, die weiter unten erörtert
werden soll – gilt auch das zur Instandsetzungsduldung Gesagte22.
Anders als bei der Instandsetzung sieht § 541b II BGB detailliert vor, wann und
in welcher Form der Mieter über die geplanten Baumaßnahmen in Kenntnis zu setzen
ist. Dies hat zwei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu erfolgen.
Mitzuteilen sind dem Mieter dabei der voraussichtliche Umfang und die Art der
Arbeiten, ihre geplante Dauer, der Umfang einer evtl. zu erwartenden
Mieterhöhung und der Beginn der Arbeiten.
quelle: http://www.mietgerichtstag.de/downloads/microsoftwordbothdoc.pdf