Wie verjährungsfristen rechnungen gestaffelt
Art des Anspruchs Verjährungs-
frist Beginn der Verjährungsfrist Bemerkungen
Eigentümer
- Herausgabeanspruch gegen Besitzer
30 Jahre Fälligkeit des Anspruchs
Entleiher
- Ansprüche auf Verwendungsersatz
6 Monate Ende des Leihverhältnisses
Erbausschlagung
- Erblasser wohnte im Inland
6 Wochen Kenntnis vom Erbfall bzw. Zeitpunkt der Testamentseröffnung
Erbausschlagung
- Erblasser wohnte im Ausland
6 Monate Kenntnis vom Erbfall bzw. Zeitpunkt der Testamentseröffnung
Erbbaurecht
- Erbbauzinsen
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Erbbaurecht
- Heimfallanspruch
6 Monate Kenntnis der Voraussetzungen für den Anspruch Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers 2 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
F
Art des Anspruchs Verjährungs-
frist Beginn der Verjährungsfrist Bemerkungen
Fahrgeld
- Personenbeförderung
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Frachtkosten
- Güterbeförderung
1 Jahr Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde
Forstwirte
- Kaufpreisanspruch
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
G
Art des Anspruchs Verjährungs-
frist Beginn der Verjährungsfrist Bemerkungen
Gastwirte
- Rechnungen
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Gerichtskosten
4 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Gewährleistungsansprüche
- arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Gewährleistungsansprüche
- arglistig verschwiegene Mängel bei Bauwerken und Baumaterialien
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Die Frist endet frühestens 5 Jahre nach der Abnahme bzw. Übergabe. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers endet die Verjährungsfrist 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Gewährleistungsansprüche
- Kaufvertrag über bewegliche Sachen
2 Jahre Ablieferung bzw. Übergabe der Kaufsache Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Gew
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Wie sind die Verjährungsfristen bei Rechnungen gestaffelt?
Gewährleistungsfrist kann beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen generell nicht verkürzt werden und muss bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr betragen.
Gewährleistungsansprüche
- Kaufvertrag über Grundstücke und Baumaterialien
5 Jahre Übergabe des Grundstücks oder der Baumaterialien Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen in AGB nicht verkürzt werden. Werden neu hergestellte Baumaterialien von Unternehmern an Verbraucher geliefert, dann ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter 2 Jahre generell unzulässig. Bei gebrauchten Baumaterialien muss die Gewährleistungsfrist des Händlers mindestens 1 Jahr betragen.
Gewährleistungsansprüche
- Kaufvertrag, Rechtsmängel
30 Jahre Abschluss des Kaufvertrags Frist kann von Unternehmern gegenüber Privatpersonen bei neu hergestellten Sachen in AGB nicht unter 1 Jahr verkürzt werden. Gewährleistungsfrist muss beim Verbrauchsgüterkauf für neue Sachen mindestens 2 Jahre und für gebrauchte Sachen mindestens 1 Jahr betragen.
Gewährleistungsansprüche
- Rückgriffsansprüche von Händlern gegen Vorlieferanten bei neu hergestellten Sachen
2 Jahre Ablieferung der Kaufsache Verjährung endet frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Händler die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
Gewährleistungsansprüche
- Werkvertrag, Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
2 Jahre Abnahme der Werkleistung Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen maximal auf 1 Jahr verkürzt werden.
Gewährleistungsansprüche
- Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür
5 Jahre Abnahme der Werkleistung Frist kann von Unternehmern durch AGB gegenüber Privatpersonen nicht verkürzt werden. Ausnahme: VOB-Bauvertrag.
Gewährleistungsansprüche
- Werkvertrag, Arbeiten an sonstigen Gütern
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Gewährleistungsansprüche
- VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Gebäuden
2 Jahre Abnahme der Werkleistung VOB / B muss insgesamt vereinbart werden.
Gewährleistungsansprüche
- VOB-Bauvertrag, Arbeiten an Grundstücken und Feuerungsanlagen
1 Jahr Abnahme der Werkleistung VOB / B muss insgesamt vereinbart werden.
H
Art des Anspruchs Verjährungs-
frist Beginn der Verjährungsfrist Bemerkungen
Handelsvertreter, selbständige
- Provisionsanspruch
4 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Handelsvertreter, unselbständige
- Provisionsanspruch
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Handwerkskammer
- Beiträge
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Herausgabeansprüche des Eigentümers
- gegen den Besitzer
30 Jahre Entstehen des Anspruchs
Herausgabeansprüche des Erben
- gegen den Erbschaftsb
Herausgabeansprüche des Erben
- gegen den Erbschaftsbesitzer
30 Jahre Erwerb des Besitzes
Hotelrechnungen
3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
I
Art des Anspruchs Verjährungs-
frist Beginn der Verjährungsfrist Bemerkungen
Insolvenzverfahren
- Gläubigeransprüche
30 Jahre Feststellung des Anspruchs im Insolvenzverfahren Bei künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Industrie- und Handelskammern
- Beiträge
4 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist