Wie verhalte mich gegenüber vermieter nachweisbaren mängeln gemieteten wohnung

Seit mehr as 30 Jahre bewohnen wir die damals als 'Komfortwohnung' bezogene Wohnung. Seit mehreren Jahren monieren wir gegenüber unserem Vermieter diverse Mängel. Davon die gravierendsten: 1 tropft so viel Wasser von der bzw. durch die Decke, dass es zur Garagentür rausläuft. Antworten des Hausbesitzers sinngemäß, das zu beheben sei zu teuer. Können wir zur Behebnung der Missstände Handwerker beauftragen und dem Hausbesitzer die Rechnungen zur Bezahlung vorlegen oder - alternativ - die Rechungsbeträge von der Monatsmiete abziehen?

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Wie verhalte ich mich gegenüber meinem Vermieter bei nachweisbaren Mängeln der gemieteten Wohnung?

Mängel schriftlich anzeigen, Frist zur Behebung setzen, Mietminderung ankündigen.
Bewegt er sich dann immernoch nicht, Miete mindern. Welcher Wert dabei angemessen ist, kannst du bei deinem örtlichen Mieterverein erfragen.
bzw bei Fristablauf selbst Handwerker beauftragen, Rechnung an Vermieter.
Auf gar keinen Fall, es sei denn, man hat den Vermieter vorher schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, nach Ablauf der Frist von seinem Ersatzvornahmerecht Gebrauch zu machen. Ansonsten kann das böse danebengehen.
Nein, weder Handwerker auf Kosten des Vermieters beauftragen noch
irgendwelche Einbehaltungen vornehmen -
- zunächst einmal prüfen, ob es sich hier um einen erheblichen oder
unerheblichen Mangel handelt:
Ein Mangel ist dann unerheblich, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass eine Mietkürzung gegen Treu und Glauben verstieße -
- also mit dem Vermieter darauf verständen, daß Handwerker sich die vorgeblichen Mängel ansehen und durch Kostenvoranschlag die voraussichtlich entstehenden Kosten der Mängelbeseitigung darlegen -
in manchen Mietvertragen ist allerdings vereinbart, daß bis zu 20% einer monatlichen Netto-Miete die Kosten sowieso auf den Mieter entfallen
mit dem Vermieter darauf verständigen sollte es heißen
Diese 20 %-Klausel wäre aber unwirksam, da sie den Mieter über Gebühr benachteiligen würde.
"Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam."
"Die Höchstgrenze kann jedoch auf etwa 7% bis 8% der Jahresmiete festgesetzt werden ; auf keinen Fall sollte aber eine Monatsmiete jährlich überschritten werden."
Kleinschadenreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietverträgen.
Können wir zur Behebnung der Missstände Handwerker beauftragen und dem Hausbesitzer die Rechnungen zur Bezahlung vorlegen oder - alternativ - die Rechungsbeträge von der Monatsmiete abziehen?
Was du machen kannst, genau das ihm schriftlich detailiert zukommen zu lassen.
Sowieso per EINSCHREIBEN mit RÜCKSCHEIN.
Erfolgt bis vor Weihnachten NULL Reaktion, dann lasse ich die Handwerker anschweben. Aber sowas von.
Auftraggeber und Rechnungsempfänger fein säuberlich getrennt - abgefedert durch ein Zusatzschreiben vom Anwalt. 100%ig.
Also ich halte es , bisher erfolgreich, wie folgt:
1. Mangel schriftlich und, wichtig: mit sich daraus ergebenden Schäden, die dem Vermieter dann so richtig Geld kosten werden.
2. Erinnerung an das Schreiben und Rückfrage zur Rückantwort, bis wann der Mangel beseitigt ist.
3. Weitere Erinnerung mit Fristsetzung
4. Gerichtliches Verfahren, damit der Urzustand, für den du Miete bezahlst. wieder hergestellt wird.
Hierbei geht man von Vertragsbruch seitens des Vermieters aus.
Mietminderung - vorsicht! Überschreitet die Gesamtsumme einen bestimmten Betrag X, rechtfertigt das die Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters.
Begründung: Du wohnst ja weiter dort und hast Wärme, Wasser.und eine Garage.
Die zugige Terassentür ist "dein Ding", es sei denn, sie ist schlimm verzogen, was du per Gutachter beweisen müßtest.
Entschuldige bitte, aber bei einer berechtigten Mietminderung in ebenfalls berechtigter Höhe und unter der Voraussetzung, daß diese richtig angekündigt wurde, rechtfertigt die Gesamtsumme weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung, da die Minderung zu recht erfolgte.
Ferner: Die Instandsetzung einer zugigen Terrassentür ist in der Regel nicht Sache des Mieters, sondern des Vermieters. Und wenn die Terrassentür derart zugig ist, daß der Luftzug schon die Gardinen bewegt, bedarf es auch keines Gutachtens. Da genügt der geschulte Blick eines Handwerkers.
Bei der Terassentür meine ich die Kleinreperaturklausel.lieber selbst ein bißchen Polsterband kaufen.
In der Garage tropft Wasser durch die Decke.rechtfertigt dieser Umstand alleine Mietminderung? Wenn man in diesem speziellen Fall, und der Vermieter hält es ja selbst für nicht akut, alles Recht auf seiner Seite hat, ist die Mietminderung ungültig und wenn zwei ausstehende Monatsmieten durch die Minderung aufgelaufen sind, rechtfertigt das die Kündigung.
BGH bejaht Kündigungsrecht des Vermieters bei Mietrückständen unterhalb von zwei Monatsmieten - Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen
Nein. Ihr könnt höchstens die Miete mindern - da aber vorher genau, eventuell per anwalt - prüfen wieviel da möglich ist.
Richtig und auf ein spezielles Konto überweisen damit nachgewiesen werden kann dass man die Miete auch zahlen konnte
Du solltest dem Vermieter noch einmal sämtliche Mängel schriftlich zur Kenntnis bringen, eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen, Dir eine Mietminderung in noch zu bestimmender Höhe vorbehalten und ebenfalls mitteilen, daß Du ab sofort bis zur Abstellung der Mängel sämtliche Mietzahlungen unter Vorbehalt leisten wirst. Das gibt Dir die Möglichkeit, die Miete ggf. rückwirkend auf den Ankündigungszeitpunkt zu mindern.
Hinsichtlich der Minderungsquote solltest Du Dich bei einem Mieterverein, einem Anwalt für Mietrecht oder der Öffentlichen Rechtsauskunft beraten lassen.