Wie sehen momentanen rechtlichen reglungen tiertransporte aus

EU-Bestimmungen zum Tiertransport Dateiformat: Rich Text Format - HTML-Version EU-Bestimmungen für Tiertransporte. 1. EU-RL 91/628 geändert durch die RL 95/29. Art 1: betrifft Einhufer, Rind, Schaf, Ziege, Schwein,. www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol. gv.at/./ttreurl.rtf - Ähnliche Seiten ZITAT: EU-Bestimmungen für Tiertransporte 1. EU-RL 91/628 geändert durch die RL 95/29 Art 1: betrifft Einhufer, Rind, Schaf, Ziege, Schwein, 
 Hausgeflügel, Stubenvögel, Hauskaninchen, 
 Haushunde, Hauskatzen
 andere Säugetiere und Vögel
 andere Wirbeltiere und kaltblütige Tiere betrifft nicht: Reisende Heimtiere ohne kommerzielle Absicht mitführen Entfernung von höchstens 50 km Verbringung durch Tierhalter mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder eigenem Transportmittel ohne kommerzielle Absicht und im Rahmen der saisonbedingten Wanderhaltung Art 2: Definition: Versandort, wenn Tiere mind. 24 Stunden untergebracht waren Art 3: transportfähig: wenn der körperliche Zustand die geplante Verbringung erlaubt sofern für seine Betreuung während der Verbringung und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind Art 4: alle Tiere müssen gekennzeichnet sein und mit entsprechenden Dokumenten begleitet sein, aus denen hervorgeht Herkunft und Eigentümer Versand- und Bestimmungsort Tag und Uhrzeit des Versands Art 5: Ausbildung für den Transport der Tiere erforderlich jeder Transportunternehmer muß dafür Sorge tragen, daß die beförderten Tiere nicht verletzt werden können oder unnötig leiden müssen. Transportdauer mehr als 8 Stunden GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG TRANSPORTPLAN Tiertransporte, die innergemeinschaftlich 8 Stunden überschreiten, müssen beim Verlassen des Binnenmarktes an der Austrittsstelle kontrolliert werden, um die dafür vorgesehenen Fördermittel der EU in Anspruch nehmen zu können. Transportunternehmer muß dafür Sorge tragen, daß auch bei unvorhergesehenen oder nicht beeinflußbaren Ereignissen die Vorschriften eingehalten werden. TIERTRANSPORTPLAN seit 1.1.1999 Pflicht für Transporte über 8 Stunden für alle Transporte aus Österreich in Drittstaaten Der Transportplan muß der zuständigen Behörde am Versandort vor Antritt der Fahrt vollständig ausgefüllt mit allen geplanten Fütterungs- und Tränkestationen bei der Verladung vorgelegt werden. Der Tierarztes der zuständigen Behörde am Versandort muß durch einen Stempel die Transportfähigkeit und die gemachten Angaben bestätigen. Das Vorliegen des Transportplanes muß über das ANIMO-System gemeldet werden. Die beauftragte Person muß während und nach der Fahrt die angefahrenen Fütterungs- und Tränkestationen eintragen. nicht transportfähig sind kranke und verletzte Tiere Tiere, die während des Transportes erkranken oder sich verletzen müssen so bald wie möglich eine geeignete Notversorgung erhalten. Tiere mit stark blutenden Wunden trächtige Tiere, die während des Transportes gebären
 innerhalb 48 Stunden nach der Geburt
 neugeborene Tiere Trockenstellen: Euter muß sich bereits zurückbilden Volles Euter wird gemolken! bedingt transportfähig sind Rinder, die über 7 Monate trächtig sind Art 9: Wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden oder wurden, so sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen zu treffen: Abstellung der Mängel durch die verantwortliche Person Rücksendung auf kürzestem Wege, wenn Mängel nicht behebbar sind und dadurch kein unnötiges Leiden für die Tiere verursacht wird vorübergehende Unterbringung der Tiere bis zu Behebung Tötung ohne Zuführen unnötigen Leides

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Wie sehen die momentanen rechtlichen Reglungen für Tiertransporte aus?

ANHANG
Größe
angemessener Raum, um in normaler Stellung zu stehen
 Begrenzungsvorrichtung gegen Bewegungen des Tiertransportmittels 
 Raum zum Liegen; Abdeckung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse
Transportdauer
Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine : 8 Stunden
längere Transportdauer nur, wenn:
ausreichend Einstreu vorhanden und mitgeführt
 Futter entsprechend Tierart und Transportdauer muß mitgeführt werden
 direkter Zugang zu den Tieren möglich
Möglichkeit zu angemessener Belüftung während der Fahrt und im Stand
 bewegliche, stabile Trennwände zur Einrichtung von Boxen
 Vorrichtung zum Wasseranschluß
 Schweinetransporte müssen zusätzlich ausreichend Wasser mitführen
Transportdauer mit ausgestatteten Fahrzeugen :
Kälber, Lämmer, Zicken, Fohlen: 9 Stunden - 1 Std. Pause - weitere 9 Std.
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine: 14 Stunden - 1 Std. Pause - weitere 14 Std.
Pferde: 24 Stunden, alle 8 Stunden tränken und notfalls füttern
Schweine: 24 Stunden, dauerndes Wasserangebot
danach: Entladung mit mindestens 24 Stunden Ruhepause
2. Verordnung 411/98 zusätzliche Tierschutzvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als 8 Stunden
Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat
ab 1. 7. 1999
Einstreu:
geeignet um das Wohlbefinden zu sichern
angepaßt an Zahl, Dauer des Transportes und Witterungsbedingungen
Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden

Fütterung:
a Futter muß während des Transportes geschützt sein 
cTröge, Behältnisse müssen stabil sein und kein Verletzungsrisiko
einhalten

Zugang: jederzeit ein direkter Zugang vorhanden
Belüftung: angemessenes Belüftungssystem, das folgenden Kriterien entsprechen muß:
Tierart und Dauer des Transportes
 Ausführung des Fahrzeuges 
 Innen- und Außentemperatur
 physiologische Bedürfnisse der Tiere
 Ladedichte gem. Anhang IV der RL 91/628
 Betrieb auch im Stand möglich

Trennwände: in verschiedenen Anordnungen anbringbar, 
 der Art und Größe der Tiere angepaßt

Tränkung:
a Einrichtung zum Tränken am Fahrzeug:
 feste oder bewegliche Tränkeanlagen vorhanden, wie Tröge, Schüsseln oder Nippel
c) Schweine: dauernde Trinkmöglichkeiten während der Fahrt
 Wasserbehälter mit Flüssigkeitsstandanzeige
 Befeuchtungssys teme, z.B. Wassersprenkler, können vorhanden sein
3. Verordnung 1255/97 Kriterien für Aufenthaltsorte
Zweck: Versorgung der Tiere während des mindestens 24-stündigen Aufenthaltes nach Ablauf der Transportdauer
Anforderungen
Art. 3 Zulassung durch die Behörde in Bezug auf Tiergattung, Gesundheitsstatus der untergebrachten Tiere
 kein Verbot oder Beschränkungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für das Gebiete
 der Kontrolle eines Amtstierarztes unterstellt
 müssen den Bestimmungen bezügl. Tierhygiene,
 Verbringung der Tiere und
 dem Schutz zum Zeitpunkt der Schlachtung entsprechen
 regelmäßige Kontrollen durch die Behörde


Art. 4 Nutzung der Aufenthaltsorte nur für das Unterbringen, Füttern, Tränken,
Ausruhen und Pflegen der transportierten Tiere
andere Nutzung nur
 wenn alle Tiere gleichen Untersuchungsstatus aufweisen, oder
 wenn zeitliche Trennung der Tiergruppen möglich
 wenn Räumlichkeiten nicht für den Kauf oder Verkauf von Transport-
tieren genutzt werden
nur Tiere mit amtlich bescheinigtem, gleichem, der betreffenden Gattung eige-
nen, Gesundheitsstatus eingestellt
Art. 5 Betreiber eines Aufenthaltsortes hat
 nur Tiere zuzulassen, die aufgrund der Begleitdokumente hinsichtlich des Gesundheitsstatus entsprechen und gekennzeichnet sind
 Sorge zu tragen, daß Tiere unterschiedlicher Lieferungen getrennt gehalten werden
zu sorgen, daß die Tiere in angemessenen Zeitabschnitten versorgt werden 
 Tiere zu pflegen und ihr Wohlbefinden zu gewährleisten
 kranke und verletzte Tiere zu versorgen, versorgen zu lassen, tierärztlich zu
behandeln oder töten zu lassen
 dafür Sorge zu tragen, daß alle Personen beim Umgang mit den Tieren die tierschutzrechtlichen Vorschriften beachten
 Aufzeichnungen zuführen und mind. 3 Jahre aufzubewahren
 Unregelmäßigkeiten an die zuständige Behörde zu melden
Art. 6: Feststellung und Bestätigung der Transportfähigkeit bei der Wiederverladung durch den zuständigen Tierarzt der Behörde
Anforderungen
Hygiene: separate Kleidung
 separate Geräte, Ausrüstung, Fahrzeuge
 Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Stallungen
bauliche Voraussetzungen:
 bewegliche und feste Rampen
 Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen
 Belüftung, Einstreu
 Krankenabteilungen
 Aufenthalts räumlichkeiten für Fahrer
 Einrichtungen zur Entsorgung

Bestimmungen über den Umgang mit den Tieren
Triebwege, Vermeidung von elektr. Strom,
Kontrolle des Gesundheitszustandes der Tiere alle 12 Stunden
Aufzeichnungen über den Betrieb

/ENDE ZITAT
http://www.zds-bonn.de/neue_bestimmungen_beim_tiertransport.html
ZITAT:
Neue Bestimmungen beim Tiertransport
Nach einer EU-Pressemeldung ist die neue Verordnung über den Tierschutz beim Transport am 5. Januar 2007 in Kraft getreten. Der für Gesundheitsfragen zuständige Europäische Kommissar Markos Kyprianou bemerkte : "Diese wichtige Rechtsvorschrift zum Tierschutz soll dazu dienen, die Tiere während Beförderungen über Land und auf See vor unnötigem Leiden und vor Verletzungen zu bewahren. Neu an den Sicherungsmaßnahmen für Tiere sind u. a. höhere Standards für Fahrzeuge und Ausrüstung und strengere Anforderungen an die an den Transporten beteiligten Personen. Die Verordnung sieht auch eine striktere Durchsetzung der EU-Vorschriften vor, etwa mit Hilfe von Satellitennavigationssystemen".
Unerwähnt bleibt in der Meldung, dass gerade in Bezug auf die großen Neuerungen wie dem Satellitennavigationssystem, noch viele Fragen offen und die Spediteure entsprechend verunsichert sind. Bis zuletzt war jedenfalls unklar, ob es überhaupt Systeme am Markt gibt, die alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen können. Zudem ist die Kommission mit ihrer freiwilligen Initiative, technische Spezifikationen vorzugeben, um eine harmonisierte Vorgehensweise in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bislang erfolglos geblieben ist. Eine angekündigte Kosten-Nutzen-Analyse ist bis heute nicht veröffentlicht worden. Außerdem werden die neuen Regelungen zu mehr Aufwand und in einigen Fällen zu mehr Bürokratie führen , z. B. dann, wenn das Fahrtenbuch tatsächlich in doppelter Ausfertigung mitgeführt werden müsste, wie es die KOM vor kurzem in einer vorläufigen mündlichen Antwort angedeutet hat.
Betroffen von den Neuregelungen sind auch die arbeitsteiligen Systeme. So schreibt Anhang 1 , Kapitel 1, 2. cTransportfähigkeit90 %) nicht transportiert werden dürfen. Schluß ist auch mit dem Export von 4 Wochen-alten-Ferkeln. Die Tiere müssen mindestens 10 kg wiegen, damit sie mehr als 8 Stunden transportiert werden dürfen.
/ENDE ZITAT
Tiertransport
ZITAT:
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Aktuelles: Neues Handbuch Tiertransporte fertiggestellt.
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Die Dokumente sind unter: Downloads zu finden Tiertransport
Eckpunkte des neuen Tiertransportgesetzes
Tiertransport
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/ENDE ZITAT
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WOW! VIEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEELEN DANK Mum-Pitz
Ziemlich verwirrend, ich hoffe Deine Kuh kann zu Paarhuf gehen und braucht nicht mit der DB.