Wie ist rechtslage

Die undifferenzierte Frage zieht eine globale Antwort nach sich: Wer, ohne dass ein Verschulden des Hoteliers / Vermieters vom Vertrag zurücktritt, muss bezahlen. Höhe meist in den Geschäftsbedingungen nachlesbar. Bei innerstädtischen Hotels Rücktritt meist aus Kulanz kostenlos möglich: Die sind Terminverschiebungen von Geschäftsreisenden gewohnt.

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Wie ist die allgemeine Rechtslage

Es ist ein Unterschied, ob die bei einem Reiseveranstalter das Objekt aus einem Katalog oder im Internet gebucht hast, oder direkt beim Vermieter. Für Reiseveranstalter gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei seriösen Unternehmen auch eingehalten werden und in den Katalogen abgedruckt oder im Internet nachlesbar sind. Bie Privatvermietern kann man sich nicht unbedingt auf dsolche Regelungen berufen.

Wie ist die Rechtslage?

es gibt keinen überhaupt keinen schriftverkehr und auch keine mündliche Zustimmung. Was ist denn unter Bereicherungsanspruch zu verstehen? Und wie würden da die Konsequenzen aussehen? wenn überhaupt besteht doch nur eine moralische verpflichtung der Rückzahlung, oder nicht?
Die relevante Frage ist, ob es zwischen den beiden einen Vertrag gibt, dieser könnte auch mündlich geschlossen worden sein.
WEnn derjenige aber nicht einmal weiß, von wem er das Geld bekommen hat, und er auch der Übergabe des Geldes nicht wirklich zustimmte, kann von einem Vertrag wohl keine Rede sein.
Es wäre höchstens noch zu überlegen, ob eventuell ein Bereicherungsanspruch besteht, da er das Geld ja immerhin verbraucht hat.
Solange es nicht in der Lage ist, es zurückzuzahlen, haben solche Überlegungen aber ohnehin nur theoretischen Wert.
Bereicherungsanspruch: § 812 Abs. 1 BGB: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. "
Könnte also eventuell schon anwendbar sein. Das deutsche Bereicherungsrecht ist ein relativ schwieriges Gebiet, da müsstest Du vielleicht zur Sicherheit einen Rechtsanwalt oä fragen. Ich komme aus Österreich, deshalb kann ich Dir da leider keine sicheren Auskünfte geben.
Moralische Verpflichtung gibt es natürlich in jedem Fall. Aber die ist rechtlich nicht durchsetzbar.
Es gibt keine, wenn der Schuldner nicht unterschrieben hat, ist es als hätte er das Geld nie bekommen.
So lange es keine Vereinbarungen über eine Rückzahlung gibt, ist die Rechtslage auf der Seite des Geldempfängers. Er muss nichts zurückzahlen.

Wie ist die Rechtslage?

Nein!
Ein Kauf besteht immer aus zwei Schritten
Einigung und Übergabe
Die Einigung ist bereits erfolgt zur Übergabe der Ware hast du nichts gesagt.
Da sich beide handelseinig waren kam d3er kaufvertrag schwebend zustande - abgeschlossen wird er durch die Übergabe.
Wenn dein Freund jetzt die Ware nicht übergibt, kann der Käufer ihn dazu zwingen den Kaufvertrag zu erfüllen, bzw. für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Evtl. lässt der alte Käufer mit sich reden, wenn dein Freund ihm etwas von den Mehreinnahmen abgibt.
Nein, er hat bereits einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem ersten Kunden unterschrieben und muss sich daran halten, macht er es nicht, so kann sogar der Käufer ihn auf Herausgabe und/oder Schadenersatz verklagen. Kann also sehr teuer werden.
Ob der erste Käufer den Kaufvertrag rückgängig macht, weil es einen anderen Käufer gibt, mag ich nicht so glauben.
Ob ihr nun einen selbst erstellten Kaufvertrag benutzt hat oder solche Vordrucke ist egal. Es gibt hier keine gesetzliche Vorschrift, wie der Kaufvertrag aussehen muss.
Die Trennug von Einigung und Übergabe ist zwar richtig, allerdings ist ein Kaufvertrag auch ohne die Übergabe gültig. Hierbei ist es auch egal wie der Vertrag beschlossen worden ist, das schriftliche festhalten dient im Fall einer beweglichen Sache nur der Beweisbarkeit, selbst wenn der Vertrag nur mündlich beschlossen worden wäre, wäre er gültig.
Aus dem Vertrag kommt dein Freund also ohne die Zustimmung des Käufers nicht raus. Wenn er auch mit dem zweiten Interessenten einen Kaufvertrag schliessen würde wäre der Vertrag genauso gültig, er wäre also demjenigen gegenüber, dem er den Wohnwagen nicht übergibt weiterhin zur Übergabe verpflichtet, müsste ihn also beispielsweise dafür von der Person der er den Wohnwagen Übergeben hat zurückkaufen. Wenn dieser Preis allerdings zu hoch ist oder de Person das nicht will könnte die Person die den Wagen nicht bekommen hat Schadensersatzansprüche geltend machen.
Kurz: Nein er kommt aus dem Vertrag ohne Zustimmung des ersten Vertragspartners nicht raus.
Niemand garantiert doch Deinem Freund, daß er dann die 48k dann auch bekommt. Im Gegenteil: Dein Freund steckt dann ziemlich in der Klemme, wenn der, der ihm 48k geboten hat, den Wagen sieht und dann versucht, ihn runterzuhandeln. Möglicherweise landet Dein Freund dann bei weniger als 44k.
Wenn es Mängel gibt kann auch der Käufer der 44.000 € zahlt seine Mängelrechte geltend machen, und gehandelt werden kann nur vor Vertragsabschluss.
Sicher, aber im Falle der 44k gab es schon einen Vertrag, also keine Basis mehr für Verhandlungen - im Gegensatz zu den 48k.
"Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.
Hätte er am Telefon zugestimmt hätte es auch einen Kaufvertrag gegeben, allerdings ist das im Streitfall schwer zu beweisen wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, so gesehen hast du recht.
Wie ist die Rechtslage? Käufer erhält bestellte Ware per Nachnahme, holt sie aber nicht ab.
Das wird nach 7 Tagen von der Post wieder zurückgeschickt, für den Käufer enstehen dadurch keine Nachteile. Seitwann wird denn bei ebay per Nachnahme verschickt?
Geht auch bei E-Bay SOFORTKAUF bei einem Shop, ist aber höchst selten
Stand denn da nicht bei, "per Nachnahme"? Falls doch, wirst du das Porto bezahlen müssen und bekommst evtl. eine negative Bewertung. Falls es nicht dabei stand, würde ich auf jeden Fall dagegen angehen
Wenn keine Lieferung per Nachnahme vereinbart war, musst Du es ihm halt nochmal als normales Paket senden.
Wie ist die Rechtslage bezüglich der Ruhestörung
Ständige Ruhestörungen würde ich irgendwann auch nicht mehr akzeptieren. Die Ruhezeiten dienen der Erholung und Regeneration, Lärm und permanter Krach können krank machen.
Jede Gemeinde bzw. Stadt hat eine Verordnung, wo Ruhezeiten usw. geregelt sind.
Allgemein sind die Ruhezeiten täglich ab 22 Uhr bis werktags um 06.00 h bzw. sonn-/feiertags bis 08.00 h. An Sonn- und Feiertagen ist privater Lärm ganztags untersagt, auch besondere lärmintensive Tätigkeiten wie Rasenmähen, Sägen usw. von Privat dürfen nur zu bestimmten Zeiten ausgeführt werden. In vielen Gemeinden gibt sogar eine Mittagsruhe.
Die Schwierigkeit bei Lärmbelästigung ist:
- herauszufinden, woher der/wer den Lärm macht,
- Zeugen bzw. weitere Geschädigten zu bekommen ,
- uneinsichtige laute Mitmenschen, die meist in Gesellschaft und Alkoholeinfluss gar nicht merken, dass andere Mitmenschen vielleicht krank sind oder auch am Wochenende arbeiten müssen
Am besten: Sich mit anderen zusammenschließen und den Ruhestörer auf den Lärm aufmerksam machen. Evtl. Krach aufnehmen incl. Uhrzeit. Schlimmstenfalls Ordnungsamt oder Polizei benachrichtigen, die können sogar im Notfall die Musikanlage mitnehmen.
Die Polizeit kann auch nicht mehr machen, als zu sagen, dass derjenige das Radio abstellen soll. Meist ist es einfacher, das mit dem Nachbarn direkt zu klären. Die Polizei hat auch Wichtigeres zu tun, als ständig für genervte Nachbarn unterwegs zu sein.
Ruhestörungen sind Ordnungswidrigkeiten. Im häufigen Wiederholungsfall wird evtl. ein Bußgeld verhängt.
Am wirksamsten ist immer noch gute Nachbarschaftspflege und etwas Toleranz.
Manchmal könnte ich aber meine Nachbarn würgen, genau zur Mittagszeit wird die Hecke geschnitten, der Rasen gemäht usw. carpe diem
Ja, und sie tun es nie zugleich! Ist der eine fertig, fängt der nächste an.
Im Zweifelsfall hilft einfach nur Ausziehen und ein angenehmeres Wohnumfeld suchen, das eine höhere Lebensqualität bietet.
Ruhestörung ist alles was den Frieden eines anderen Menschen stört, auf die Lautstärke bezogen, Ausnahme: Kinderlärm. carpe diem
Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:
* § 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär.
* Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder
Ruhestörung – Wikipedia


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