Wie berechnet man künsigungsfrist

Ich habe seit 1. August 06 bei meinem Arbeitgeber gearbeitet. Nun bekam ich eine Kündigung am 24. Juni per 31. Juli. Wie verhält es sich nun mit der Kündigungsfrist: gesetzlich beträgt diese nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei Monate. Diese wären meiner Meinung nach auch erfüllt, weil ich diese 5 Jahre erfüllt habe. Oder gilt, wie mein Chef behauptet, hier das Datum der Aushändigung, nämlich der 24. Juni, an dem die 5 Jahre noch nicht voll waren und die Frist beträgt deshalb nur einen Monat?

9 Antworten zur Frage

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Wie berechnet man die Künsigungsfrist?

gem. § 622 abs. 2 satz 1 beträgt die kündigungsfrist einen monat zum ende eines kalendermonats.
du hättest die 5 jahre betriebszugehörigkeit am 01.08.2011 erfüllt. die kündigung hast du allerdings vorher bekommen. dein chef hat also recht.
Ja, aber ist sie ja theoretisch auch, da ich bis 01.08. Beschäftigt war, gilt also das Datum der Zustellung
Das ist eine heikle Frage, die Du besser an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht richten solltest.
Und zwar schnell, denn ich fürchte, die Einspruchsfrist ist schon verstrichen. Diese liegt bei 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung
HENSCHE Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Genau der meinte, dass ich 2 Monate hätte, habe geklagt und gestern ein schreiben mit der anderen Meinung von der Gegenseite erhalten. Morgen ist Gütetermin, wollte nur noch andere Meinungen vorher hören, mal sehen.
Das ist ja keine Frage von "Meinung" sondern von Gesetz. Ich drücke Dir auf jeden Fall die Daumen
Nein, hier gilt keine Frist, weil es unter 10 Angestellte sind, man kann keine kündigungsschutzklage einreichen, die Fristen entfallen auch.
fürs Daumen drücken, geh mal locker ran und werde auf jeden Fall veröffentlichen, was rauskommt. Wenn selbst Anwälte unterschiedlicher Meinung sind,habe auch nen Personalleier gefragt, der war meiner Meinung.
Habe gerade mit einer Freundin telefoniert, die in diesem Bereich arbeitet. Sie sagte mir, dass die Kündigung zum 31.07. rechtens ist, da du die Kündigung am 24.06. erhalten hast. Dein Arbeitgeber hat also Recht.
Es gilt der Termin an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Also ist der Termin leider ok. Ob die Kundigung gerechtfertigt ist oder nicht, ist damit nicht beantwortet. Für eine Kündigungsschutzklage ist leider die Frist abgelaufen - die hätte drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden müssen.