Welche kosten zählen werbungskosten

Da gibt es riesige Listen - siehe oben - Für die Einschätzung von Kosten gilt, dass das, was Geld bringt, auch was kosten darf. Also sind die Kosten, die du für die Arbeit brauchst, Kosten, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes direkt dienen, Werbungskosten. SAofern die Kosten nicht Teil der allgemeinen Lebenshaltung sind

1 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1438 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Welche Kosten zählen zu den Werbungskosten?

Beispiele für Werbungskosten
Im Bereich der nichtselbständigen Arbeit:
* Kosten für Fahrten von Wohn- zum Arbeitsort
* Kosten der doppelten Haushaltführung
* Bewerbungskosten
* Kosten für Arbeits- und Dienstbekleidung. Es ist jedoch zu beachten, dass Ausgaben für die sog. bürgerliche Kleidung nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sind. Abzugsfähig ist nur die typische Berufskleidung. In letzterem Fall sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Auslagen für das Waschen, Reinigen und Schneidern Werbungskosten des Arbeitnehmers.
* Kosten für Arbeitsmittel
Übersteigen die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel 410 € netto sind sie auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.
* Kosten für ein Arbeitszimmer
* Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden
* Prozesskosten beim Arbeitsgericht
* die berufliche Haftpflichtversicherung
* Fortbildungskosten
* Kontoführungsgebühren
* Internet
Im Bereich der Kapitaleinkünfte:
* Depotführungskosten
Im Bereich der Vermietungseinkünfte:
* Schuldzinsen
* Abschreibungen auf die Herstell- oder Anschaffungskosten des Objektes
* Grundsteuer, Gebäudeversicherungen
Es gelten alle Aufwendungen zu den Werbungskosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen.
Aufwendungen für die private Lebensführung sowie Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen sind nicht abzugsfähig.
Für gewisse Aufwendungen gibt es Pauschalen, die sich allerdings in zwei Kategorien unterteilen lassen:
1. Die Pauschale wird immer angesetzt unabhängig davon, ob tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Sind Aufwendungen entstanden, die höher sind als die Pauschale, können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Zu dieser Kategorie Pauschale gehören: Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Werbungskostenpauschbetrag bei Kapitalvermögen oder die Pauschale für die Kontoführung von 16 €. Außerdem gehört hierzu auch die Umzugskostenpauschale, deren Höhe mir gerade nicht bekannt ist.
2. Es gibt Aufwendungen, die sind, obwohl sie mit steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen nicht abzugsfähig. So zum Beispiel ab 2007 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die tatsächlichen Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn man beruflich unterwegs ist.
Für diese Aufwendungen werden aber PAuschalen angerechnet. So z. B. bei den VErpflegungsmehraufwendungen: ab einer Abwesenheit von mind. 8Std. 6€, ab 14 Std. = 12 € und bei Abwesenheit von morgens 0 bis abends 24 Uhr sogar 24 €.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt der Gesetzgeber eine Entfernungspauschale ab dem 21. km von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Die Begrenzung dieser Abzugsmöglichkeit ist aber beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Es wird von vielen Seiten emfohlen, gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG zu warten.
Als Werbungskosten kommt fast alles in Betracht. Es muss nur tatsächlich im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen.
-Arbeitsmittel
-Kontoführungs kosten
-PC
-Schreibtisch
-Arbeitszimme r in der eignen Wohnung/Haus
-Telefon-/Internetkosten (Wenn klar ist, dass das Telefonkosten in Verbindung mit den steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, kann ohne NAchweis pauschal 20% der gesamten Kosten, aber maximal 20 € pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sofern Aufwendungen anfallen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, so sind diese Aufwendungen nur anteilig anzusetzen bzw. ein Privatanteil ist herauszurechnen. Danach könenn selbst die Aufwendungen für eine Digitalkamera als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie anteilig beruflich oder in Verbindung mit anderen Einkünften genutzt wird.