Was ist unerschied zwischen diebstahl einbruchdiebstahl

Ist ein Einbruchdiebstahl gleichzeitig immer ein Diebstahl gemäß §242 und §243 StGB? Oder gibt es da eine extra Regelung? Meine Hausratversicherung deckt nämlich nur einen Einbruchdiebstahl ab. Würde da ein "aufgebrochener Spind im Hallenbad" hinzugehören?

5 Antworten zur Frage

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Was ist der Unerschied zwischen Diebstahl und Einbruchdiebstahl?

Ich wundere mich manchmal schon, warum juristische Laien zu einem Thema antworten, zu dem sie nur sehr wenig Ahnung haben. Zwar hilft es gerade bei Strafrecht nirmalerweise schon, wenn man die exakte Norm kennt. Hier liegt aber ein dogmatisches Problem vor.
Das besondere an § 243 StGB ist, dass es keine Qualifikation, sondern nur ein Regelbeispiel ist. Das bedeutet, dass die Indizwirkung, die von den in § 243 StGB genannten Tatbeständen ausgeht, nicht unbedingt zu einer strengeren Bestrafung führen muss. Es sind gleichwohl Strafzumessungsregeln, die durch ihre Indizwirkung den Tatbeständen angenähert sind.
Hier würde ich nicht von § 243 I 2 Nr. 1 StGB ausgehen. Einbrechen ist nämlich das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Abgrenzungskriterium zu § 243 I 2 Nr. 2 StGB ist nämlich dass der Raum betreten werden kann. Ich gehe nicht davon aus, dass ein Schließfach zum Betreten gedacht ist.
Daher wird sich die Versicherung sehr wahrscheinlich auf den Standpunkt stellen, es sei kein Einbruchsdiebstahl.
Wenn man es ganz eng sieht , dann fällt nur § 243 I 2 Nr. 1 StGB unter den Begriff des Einbruchdiebstahls. Und selbst wenn das so ist, heißt das noch lange nicht, dass ein Gericht dies auch so sehen muss. § 243 enthält eben nur Regelbeispiele und ist nicht zwingend.
Wenn ich aber die Klauseln deiner Versicherungs-AGB, die Du bei der Antwort von encore11 geschrieben hast, ansehe, dann definiert dein Vertrag den Einbruchsdiebstahl unabhängig vom StGB. Deshalb bringen dich sowohl meine Erwägungen zu § 243 StGB und erst recht nicht die vorhergehenden Antworten weiter Es ist fraglich, ob die Voraussetzungen des § 5 deines Vertrages vorliegen. Im Zweifel wird da die Versicherung anderer Meinung sein, als Du.
Du solltest den Schaden erstmal deiner Versicherung melden und schauen, was passiert.
Wenn die sich querstellen , würde ich einen Anwalt zu Rate ziehen.
Ich halte es nämlich nicht für ausgeschlossen , dass Du einen Anspruch gegen deine Versicherung hast.
Hallo Alan_Wake
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls - dejure.org
Also wenn ein Spind aufgebrochen wird ist es ein Einbruchdiebstahl. Die Frage dabei bleibt für mich ob deine Haftpflichtversicherung dafür aufkommt oder die vom Schwimmbad.
Ein Diebstahl wäre es wenn du so etwas einsteckst was dir nicht gehört.Einbruchdiebstahl mußt du vorher schon irgendetwas Aufbrechen um an die Sache zu kommen.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bedroht.
Voraussetzung ist Einbrechen in ein Haus, ein Transportmittel oder sonstigen abgeschlossenen Raum, Einsteigen oder Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel oder mit einem Werkzeug, das nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmt ist;
Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit diesen Methoden;
das sonstige Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit diesen Methoden;
Diebstahl – Wikipedia
Gemäß § 5 Nr. 1 a VHB 2002 liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt.
Einbruchdiebstahl: Nachweis – Hausratsversicherung - Rechtsanwälte Kotz
242 Abs. 1 StGB Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 244
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
2.
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Der Versuch ist strafbar.
Der Spind im Hallenbad ist kein Versicherungsfall für Deine Versicherung, weil die versicherte Sache sich außerhalb der Wohnung befand und in Deine Wohnung weder eingebrochen noch ein Diebstahl in ihr begangen wurde.
Schau dir mal die Haftungsbedingungen des Hallenbadbetreibers an. Vielleicht wird Dein Schaden durch seine Versicherung ersetzt. Allerdings hege ich Zweifel, da das Risiko eines Diebstahls in Bädern allgemein bekannt ist und es fahrlässig ist, Wertgegenstände in einem Spind einzuschließen.
Die Frage die sich mir stellt, ist auch ob evtl. die Außenversicherung bei mir greift. Ich zitiere mal aus meinem Vertragswerk:
§12 Nr.1: Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum sind oder Ihrem Gebrauch dienen oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
§12 Nr.4: Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
§5 wiederum sind dann wieder die Klauseln wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt.


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