Was bedeutet kündigungsfrist nach 14 16 at avr
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Was bedeutet Kündigungsfrist nach §§14 bis 16 AT AVR?
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§ 14 Ordentliche Kündigung
Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluß. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
a von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e wesentlich eingeschränkt oder
b von mindestens 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters nach den Bestimmungen des § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst.
§ 16 Außerordentliche Kündigung
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wic
16 Außerordentliche Kündigung
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten.
Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden.
http://www.diag-mav.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-at.htm#at14
Kündigungsfrist in der Pobezeit durch den AG
2 Wochen
Kündigung - Lexikon Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber
Kündigt der Arbeitnehmer, so beträgt die Kündigungsfrist immer 4 Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
.
In der Probezeit gilt auch für den Arbeitnehmer die verkürzte Kündigungsfrist.
Kündigung - Lexikon Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber