Was bedeutet 5 abs bgs beitrags gebührensatzung entwässerungssatzung

Wo kann man im Internet nachsehen was in diesem Gesetz genau drinnen steht?

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Was bedeutet § 5 Abs. 5 BGS-WAS Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Gemeinde ist Tann 84367. Verjährt sowas?
Diese Satzung wird von jeder Gemeinde individuell erlassen, also solltest Du zusätzlich noch bei der folgenden für Dich bereits vorbereiteten Goole-Suche noch den Namen Deiner Gemeinde dann als zusätzlichen Suchbegriff eingeben.
Google
In dem Paragraphen geht es um Grundlagen der Beitragserhebung
Sorry für die späte Rückmeldung. Man sieht hier nicht so einfach, wo eine Frage ergänzt wurde etc.
Also, für die Gemeinde Tann ist die BGS-WAS nicht im Internet einsehbar, aber für Altötting, was ja in der Nähe liegt. Die dürften sich nicht so sehr unterscheiden.
Da steht im §5 das folgende:
"§ 5 Beitragsmaßstab
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Bei Gebäuden, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln. Anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Fläche noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen.
Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüber zu stellen, der sich
im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die
Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des
Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen."
So, das verstehe nun wer will, wir gehen einfach mal davon aus, daß die richtig gerechnet haben.
Nun zur Verjährung. Das ist wieder etwas tricky, denn dazu steht in der BGS-WAS nichts bzw. es wird auf die Kommunalabgabenordnung verwiesen.
Da steht wiederum auch nichts, es wird auf die Abgabenordnung verwiesen. Juhu, denn das ist ein Bundesgesetz und da wird geregelt.
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Da lernen wir dann, dass es sich um eine Steuer handelt und die Verjährung dafür beträgt 5 Jahre beginnend "mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist".
Ich hoffe das hilft Dir weiter. Für mehr Details solltest Du Dich an den Anwalt Deiner Wahl wenden.
Eine Anmerkung: Da es sich quasi um eine Steuer handelt, solltest Du kein Risiko eingehen, denn das Finanzamt versteht üblicherweise keinen Spaß.
Fast vergessen, die BGS-WAS von Altötting kannst Du hier komplett einsehen:
http://www.altoetting.de/pdfs/BGSWasserabgabesatzung22.11.2000.pdf
Kommunalabgabengesetz Bayern:
http://www.weidhausen.de/kag.htm
Alle Angaben ohne Gewähr und/oder Anspruch auf Richtigkeit.