Verjährung rechnungen

Das BGB schreibt eine regelmäßige Verjährung von 3 Jahren vor. Für mich ist nicht eindeutig ersichtlich, worauf sich diese Verjährung bezieht. Konkret möchte ich wissen, ob eine dreijährige Verjährungsfrist besteht für Rechnungen die von einem freiberuflichen Trainer an ein Fitnessstudio für erbrachte Trainerstunden gestellt wurden. Oder gelten hier kürzere Verjährungsfristen?

2 Antworten zur Frage

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Verjährung von Rechnungen

Also für mich ist es aus dem BGB ersichtlich, dass auch diese Rechnungen nach drei Jahren, da §194BGB Abs 1 sagt, dass sich die Verjährung auf ein Recht bezieht, von jemend anders ein gewisses Tun und Unterlassen zu verlangen. Der §195BGB regelt die die länge der Verjährung. Der §214BGB belegt die Wirkung der Verjährung.
Ja, gilt auch. Beachte aber, daß´ die Verjährung erst am Jahresende beginnt! Verjährt sind gegenwärtig die Forderungen, die bis Ende 2002 fällig geworden sind, sofern keine Hemmung oder Unterbrechung eingetreten ist.
Seit der Reform des Schuldrechts am 26.11.2001 ist der Status des Rechnungsempfängers unerheblich, d.h. es gelten für alle Formen von "Rechnungsstellung" die gleichen Verjährungsfristen.