Verjährung konto geldschulden

Ich hatte 1994 ein Konto bei der Postbank und ein Dispo bis 6000,-DM. Mein letzter und einziger Kontoauszug vom 11.11.1993 wies ein Guthaben von 1263,95 DM aus. Da ich wegen privater Probleme Anfang 1994 nach Asien umsiedelte und mich auch polizeilich abgemeldet hatte, war es mir nicht möglich das Konto aufzulösen. Seit 1998 bin war ich wieder in Berlin. Am 14.03.2003 erhielt ich vom Rechenzentrum AIS für RAe GmbH & Co Kg eine Rechnung incl. Zinsen u. Gebühren 10823,63 Euro, wobei die Hauptforderung 6223,15 EUR im Jahr 1994 betragen hat. Da ich bei der Postbank aber nur ein Dispo von ca. 3000,-EUR hatte konnte ich es nicht nachvollziehen wie die Herrschaften auf die Hauptforderung i.H. von 6223,15 € gekommen sind. Daraufhin ging ich zu einen Rechtsberater vom Bezirksamt der mir sagte; die Angelegenheit wäre verjährt und ich es auch schriftlich niederschreiben sollte, was ich auch tat mit der Bitte mir eine genaue Abrechnung der Hauptforderung zu kommen zu lassen Am 23.04.2003 erhielt ich ein Schreiben vom Rechenzentrum AIS für RAe GmbH & Co Kg, wo sie mir mitteilten dass sie keine Kontoauszüge hätten und sie es auch nicht nachvollziehen können wo sie geblieben sind. Das Rechenzentrum AIS für RAe GmbH & Co Kg teilte mir mit, dass sie sich weitere Unterlagen anfordern und sich mit mir unaufgefordert in Verbindung setzen. Da das Rechenzentrum AIS für RAe GmbH & Co Kg sich 3 Jahre nicht mehr meldete, bin ich davon ausgegangen, dass sich diese Angelegenheit erledigt hätte. Am 29.05.2006 erhielt ich vom Rechenzentrum AIS für RAe GmbH & Co Kg erneut die Forderung die Schuld zu begleichen. Ich sandte am 03.06.2006 ein Schreiben an das Rechenzentrum AIS für RAe GmbH & Co Kg wobei ich daran erinnerte, dass ich auf meinen Schreiben vom 14.04.03 bis heute keine Antwort erhalten habe. Ich erhielt weder eine Begründung der Hauptforderung oder Kontoauszüge woraus hervor gehen könnte wie sich die Hauptforderung zusammensetzt. Am 04.10.2006 wurde mir ein Mahnbescheid zugestellt. Da ich mir einen Anwalt nehmen muss ist meine Frage: Ich lebe von ALGII und kann mir keinen Anwalt leisten. Macht es überhaupt Sinn einspruch gegen den MB zu machen?

3 Antworten zur Frage

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Verjährung von Konto Geldschulden

Natürlich solltest Du Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Denn so wie Du den Fall schilderst, ist das ja eine echte Frechheit. Die Forderung kann nicht belegt werden, aber man versucht munter sie einzutreiben.
Da Du Dir mit ALG II natürlich keinen Rechtsanwalt leisten kannst, hast müsstest Du eigentlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben:
"Prozeßkostenhilfe
Wer sie bekommt - Wie man sie beantragt.
Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz Prozeßkostenhilfe zu, wenn
* der von Ihnen beabsichtigte Prozeß Aussicht auf Erfolg hat,
* wenn überdies die Prozeßführung nicht mutwillig ist und
* Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu stellen.
Es kann sein, daß Sie Prozeßkostenhilfe nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom Staat bevorschußten Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen."
aus: Proze
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird Dein Anwalt dann für Dich stellen, das musst du nicht vorab selbst machen.
Du solltest Dich mit dem Einspruch gegen den Mahnbescheid allerdings beeilen, denn die Einspruchsfrist beträgt in der Regel 2 Wochen:
"Vorgehen gegen einen Mahnbescheid
Ist der Schuldner mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Das Gesetz gibt ihm hierfür mindestens zwei Wochen Zeit. Grundsätzlich kann der Widerspruch jedoch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen ist.
Nach einem Widerspruch wird die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt. Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.
Der Antragsteller hat nun einen Klageschriftsatz zu verfassen, in der er
1. beantragt, den Schuldner zur Zahlung des im Mahnbescheid angegebenen Betrages zu verurteilen und
2. das Zahlungsbegehren begründet.
Ohne einen Widerspruch, kann der Gläubiger nach 2 Wochen einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Ist dieser erteilt, kann der Gläubiger mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken.
Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Einspruch behandelt.
Neben dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sollte auch noch die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragt werden, da sonst der Gläubiger aus dem angegriffenen Vollstreckungsbescheid weiter vollstrecken und zum Beispiel das Konto sperren lassen kann.
Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne einen Einspruch gilt der Vollstreckungsbescheid wie ein Urteil.
Hat der Schuldner Einspruch eingelegt, erfolgt wie beim Widerspruch die Übergabe an ein Gericht und ein normales Gerichtsverfahren."
aus: Vorgehen bei einem Mahnbescheid
Aber überlass das dann auch ruhigen Gewissens Deinem Anwalt.
Wenn Du Dich nicht darum kümmerst, dann hast Du in kürzester Zeit völlig legal mindestens rund 11.000 Euro Schulden, ohne dass es ursprünglich eine gerechtfertigte Forderung gab. Das macht mit ALG II nicht unbedingt Spaß und führt letztendlich meistens zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, früher auch Offenbarungseid genannt.
vgl. Eidesstattliche Versicherung | akademie.de
die Frage kommt jetzt schon zum 3. mal oder so, oder war das dein Bruder?
naja, bislang hatte ICH ja auch noch nicht darauf geantwortet *LOL*
Spaß beiseite: stimmt, irgendwie kam mir die Frage bekannt vor, ich hatte bloss keine Lust zu suchen ob oder ob nicht.