Verjährung bußgeld

hallo! ich wurde am 04.05.2006 geblitzt. mit datum vom 15.05.2006 habe ich eine anhörung im bußgeldverfahren erhalten, worauf ich mich am 23.05.2006 dazu geäussert habe ("tat" zugegeben, aber tempo 30 zone angezweifelt, da einseitige bebauung etc.). seither hab ich nichts mehr gehört - frage: wann verjährt das vergehen?

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Verjährung bei bußgeld

http://www.auto-und-verkehr.de/verjaehrung.php
"Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten."
Aber: "Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit wird durch zahlreiche Handlungen unterbrochen. Zu den wichtigsten gehören die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung."
Und jetzt das wichtigste:
"Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem."
Das bedeutet in Deinem Fall: Verjährung nach 6 Monaten, wobei jegliche Aktivität neue 6 Monate auslöst. Erst wenn 6 Monate lang nichts gekommen ist, ist das Thema erledigt. Kommt nur ein einziger neuer Brief geht es wieder von vorne los.
"Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind."
Erst dann hast Du endgültig Ruhe.
Um es noch mal ganz klar zu machen: Die Behörde hat mindestens bis zum 14.11.2006 Zeit, Dir zu antworten

Verjährung bei bußgeld

Die OWi als solche verjährt nach 3 Monaten.
Ein bestandkräftiger Bescheid mit dem Ordnungsgeld nach 3 Jahren ab Zustellung.
Die Mahnung wird schon ihre Grundlage haben.
Falls der Vorwurf gerechtfertigt ist, würde ich zahlen.
In Österreich:
Verjährungsfristen
Die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verkehrübertretungen beträgt regelmäßig sechs Monate. Bei Parkverstößen läuft die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt bei Übertretungen drei Jahre. Eine verhängte Verwaltungsstrafe darf dann nicht mehr eingetrieben werden. Die Kosten des Verfahrens unterliegen allerdings nicht dieser Verjährungsfrist.
Quelle:
http://www.dischek.de/8.html