Verfällt gutschein zulässige fristen

Guten Morgen lieber Gast, wenn keine Einlösungsfrist auf dem Gutschein angegeben ist, verfäll er prinzipiell nicht. Allerdings sollte er doch innerhalb von 1- 2 Jahren zur Einlösung vorgelegt werden.

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Wann verfällt ein Gutschein. Gibt es zulässige Fristen.

Ich verbessere kofine nur ungern, aber auch ein unbefristeter Gutschein unterliegt der Verjährung: 3 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Allerdings akzeptieren viele Aussteller die Gutscheine trotzdem auch noch später.
Auf manchen Gutscheinen ist eine Frist genannt, bis zu welchem Datum der Gutschein eingelöst werden kann. Der Aufdruck einer Gültigkeitsdauer auf den Gutscheinen ist nicht erlaubt, erinnert der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Aufgedruckte oder aufgestempelte ''Verfallsklauseln' auf Geschenkgutscheinen stellen "formularmäßige Befristungen" dar. Solche Fristen benachteiligen den Gutscheininhaber unangemessen und sind somit unwirksam. Zu beachten ist aber die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Gezählt wird hierbei ab Ende des Jahres, in welchem der Schein ausgestellt wurde.
Handschriftlich eingetragene Verfallsklauseln sind dagegen wirksam, wenn sie zwischen dem Käufer und dem Verkäufer des Gutscheins vereinbart wurden. Hat der Verkäufer die handschriftliche Frist ohne Wissen des Käufer eingetragen, so ist sie wiederum unwirksam. Da dies im Streitfalle allerdings schwer nachzuweisen ist, empfiehlt es sich, solche Geschenkgutscheine auf jeden Fall vor Ablauf der Frist einzulösen oder gegen einen unbefristeten Gutschein zu tauschen.
Selbst alte Gutscheine mit DM Beträgen die eventuell noch in der Schublade liegen verfallen nach einem Urteil des Landgerichts München (Az: 7 O 2109/95 erst nach 30 Jahren. Dies gilt für Gutscheine, die bis zum Ende des Jahres 2001 ausgestellt wurden. Da die Geschäfte allerdings ihren Warenbestand kalkulieren müssen, besteht ihrerseits keine Verpflichtung zur Einlösung einer bestimmten Ware. Die Umrechnung des DM-Wertes der alten Gutscheine hat mit dem amtlichen Wechselkurs von einem Euro gleich 1,95583 DM zu erfolgen. Gutscheine, die ab dem 1. Januar 2002 ausgestellt wurden, verfallen wegen der neuen Verjährungsfrist auf jeden Fall nach spätestens drei Jahren.
Fachanwalt Hotline - Verbraucher- und Unternehmer-Schutz-Forum des BSZ e.V.