Ust vorsteuerabzug französischer rechnung

Ich habe eine Rechung bekommen aus Frankreich. Es geht da um eine Anzeige in einem Magazin, das in Frankreich erscheint: Rechnungssteller hat den Sitz ebenfalls in Frankreich. Auf dieser Rechung ist die dortige MwSt ausgewiesen. Da ich eine USTID habe, die der Rechnungssteller kennt, sollte er - bin ich jedenfalls der meinung - mir doch eine Rechnung ausstellen können ohne Umsatzsteuer, also rein netto - damit ich mir die mwst nicht auf mühselige weise vom französischen staat wieder zurückholen muß, sondern sie eben gleich erst gar nicht bezahle. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?

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UST Vorsteuerabzug auf französischer Rechnung?

ich hab das noch nicht richtig verstanden:
a= Anzeige in einem Magazin ist. richtig?
und nu versteh ichs nicht mehr:
dann muß ich auf diese netto-rechnung umsatzsteuer draufrechnen, die ich aber gleich wieder auch abziehe?
. oder müßte der Rechnungssteller die deutsche MwSt auf seine Rechnung draufschreiben?
Die UStID gilt für grenzüberschreitende Lieferungen und nicht für Dienstleistungen.
Leistungen, die der Werbung dienen, sind allerdings am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig. Wenn es sich um eine Werbeleistung handelt, aslo die Rechnung korrigieren lassen und nur den Nettobetrag zahlen.
Die deutsche Umsatzsteuer muss dann aber vom Leistungsempfänger bezahlt werden , kann dann aber wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn man zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach Art. 9 der 6. EU-Richtlinie ist für bestimmte Dienstleistungen der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, wenn dieser Unternehmer ist. Wenn du eine USt-ID verwendest, gehe ich davon aus, dass die Leistung im Rahmen des Unternehmens bezogen wird, so dass dies anwendbar wäre. In Art. 9 2e) heisst es u.a. "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung". In Deutschland ist dies im § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG umgesetzt.
Da der ausländische Unternehmer in der Regel nicht im anderen EU-Staat beim Finanzamt registriert ist und die dortigen Finanzbehörden dann schwer an das Geld drankämen, hat der empfangende Unternehmer die Pflicht, die Steuer einzubehalten und abzuführen. Dies passiert im Rahmen der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für die Steuer nach §13b gibt es separate Zeilen im Formular. Wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er sie aber gleichzeitig wieder als Vorsteuer geltend machen, so dass sich beides aufhebt und sich daraus keine Zahlungen oder Erstattungen ergeben.