Urteile abgrenzung phv kfz h ab 01 08 2002 deliktunfähiges kind beschädigt aufreißen tür anderes

Das Stichwort, unter dem zu so einem Fall gesucht werden muss, ist die "Benzinklausel". Ich habe in Juris folgenden Fall gefunden, der nicht ganz das Thema erfasst, aber aus dem sich weiteres ableiten lässt: Der in der sog. "Kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung enthaltene Risikoausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift nicht ein, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten PKW sitzendes 14jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des PKW gestartet wird, dieser sich von selbst in Bewegung setzt und ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt. Die bloße Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb des KFZ in keinem inneren Zusammenhang steht, stellte keinen Gebrauch des Fahrzeugs durch den Führer eines PKW im Sinne der Ausschlussklausel dar. OLG Celle 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 03.03.2005

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Urteile zur Abgrenzung PHV / Kfz.-H ab 01.08.2002, deliktunfähiges Kind beschädigt beim Aufreißen der Tür ein anderes Kfz.

Wenn sowohl eine Kfz- als auch eine Privathaftpflicht besteht, sehe ich keine Probleme.
Beiden Versicherungen den Schaden anzeigen und die werden sich dann schon irgendwie einigen.
Sollte keine Privathaftpflicht bestehen, wird es "schlecht" aussehen.