Unterhaltspflicht volljährige
Ich frage jetzt mal was für eine liebe Kollegin, die keinen Computer besitzt und schon mit den Nerven runter ist! Sie hat eine Tochter , die ihr in den vergangen Jahren nur Kummer bereit hat! Als sie 14 Jahre alt war fing alles an: sie lief permanent zuhause weg, schwänzte die Schule, trieb sich in dubiosen Cliquen herum! Sie beklaute ihre Mutter und ließ sich von Stund an nichts mehr sagen! Die Mutter hatte jegliche Kontrolle über sie verloren, so dass sie das Jugendamt bat. Ihre Tochter wurde dann in eine Einrichtung für betreutes Wohnen aufgenommen. Dort beklaute sie auch alle möglichen. Die Schule schmiß sie ganz hin und kam auch irgendwann nicht mehr in diese Einrichtung zurück, so dass ihr der Platz dort gekündigt wurde. Sie wurde in eine andere Form des betreuten Wohnens aufgenommen, wo sie sich noch mehr Kalauer leistete. Letztendlich erhielt sie über das Amt eine kleine Wohnung, in der sie betreut wird. Sie hat weder Schule, noch Ausbildung weiter gemacht bzw. angefangen. Sie gammelt den ganzen Tag nur rum! Sie bekam von ihrer Mutter bis dahin trotz allem jede finazielle Unterstützung die nötig und Gesetz war. Sie erhielt von ihr sogar Geld für Mobilar, was sie "um die Ecke" brachte. Nun ist sie volljährig und hat über das Arbeitsamt die sog. Grundsicherung beantragt, die auf das Einkommen meiner Kollegin angerechnet wird. Meine Kollegin soll ihr jeden Monat davon 380 Euro zahlen! Das hieße, ihr bliebe zum eigenen Leben nicht genug! Sie steht dafür jeden morgen um 4 Uhr auf, während die feine Tochter sich im Bett auskäst. Und überhaupt, noch als, quasi, , fürs Nichtstun? Ist das Rechtens? Kann sie sich nicht dagegen wehren? Steht ihr nicht eine gewisse Summe ihres Einkommens als Selbstbehalt zur Verfügung? Wäre super wenn jemand die Antwort weiß
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Unterhaltspflicht für Volljährige
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php
Gesunde volljährige Kinder, die sich nicht in einer Ausbildung befinden, trifft eine Erwerbsobliegenheit in der Weise, dass sie gehalten sind, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Nur wenn sich eine solche nicht finden lässt, können sie ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Dabei sind ihnen auch Arbeiten unterhalb der gewohnten Tätigkeiten zuzumuten
Außerhalb des Ausbildungsunterhalts hat der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bei Volljährigen den absoluten Vorrang. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn das volljährige Kind auch mit der Ausübung einfachster Arbeiten seine eigene wirtschaftliche Existenz nicht selbst sicherstellen kann. Selbst eine Unterhaltsneurose begründet keine Bedürftigkeit. Ein Kind kann, wenn es seine Ausbildung nicht abschließt, auch nicht deshalb von seinen Eltern Unterhalt verlangen, weil diese reich sind. Wer nach Ablauf einer Übergangszeit nach Abschluss seiner Ausbildung – drei bis sechs Monate – keinen Arbeitsplatz gefunden hat, ist zu Tätigkeiten auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus verpflichtet. Nach Ablauf einer angemessenen Bewerbungsfrist erlischt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern. Die Eltern tragen also nicht das Risiko, dass ihr Kind keinen Arbeitsplatz findet.
Unterhalt kann ein volljähriges gesundes Kind also nur im Falle elementarer Not verlangen.Unterhalt Volljähriger | Scheidung tut weh
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Lage, allerdings nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn nicht mehr bei den Eltern leben.Während minderjährige Kinder grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch ihren Eltern gegenüber haben, ist dies bei Kindern ab 18 Jahren nicht selbstverständlich : Nur diejenigen jungen Erwachsenen, die nach § 1602 Abs. 1 BGB nicht im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, können den so genannten Barunterhalt einfordern und zwar von beiden Elternteilen gemeinsam. Dies ist etwa bei Kindern in Ausbildung oder Studium der Fall. Als Richtschnur für die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Studenten, der nicht mehr zuhause wohnt, gilt derzeit ein Betrag von 640.-Euro. Darauf können allerdings regelmäßige Einkommen, wie das Lehrlingsgehalt oder der Nebenjob, abzüglich des berufsbedingten Mehrbedarfs angerechnet werden. "Der Unterhaltsanspruch erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Lehre bzw. eines durchschnittlich langen Studiums, woran auch ein Wechsel des Ausbildungsplatzes oder des Studienfachs nichts ändert", weiß die D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Allerdings sollten sich die Kinder bemühen, ihre Ausbildungszeit möglichst schnell und zielstrebig hinter sich zu bringen, da andernfalls Kürzungen bis hin zum Wegfall des Unterhalts drohen. Was viele nicht wissen: Zahlende Eltern können nicht nur Zeugnisse und Nachweise über den Fortgang der Lehre oder des Studiums verlangen. Sie dürfen auch bestimmen, in welcher Form sie Unterhalt leisten: Etwa weiterhin auf der gemeinsamen Wohnung bestehen und dem Sohn oder der Tochter Naturalunterhalt gewähren.Aktuelle Verbraucherinformationen | D.A.S. - Die Rechtsschutzmarke der ERGO
Puuuhhh! Das sind ganz viele Infos auf einaml! Na, ein wohnen bei der Mutter käme bei meiner Kolelgin nicht mehr in Frage denke ich. Dazu hat sie zuviel durchgemacht! eine Ausbildung macht die Tochter ja nicht! Sie macht ja garnichts! Da sie Volljährig ist, verstehe ich das jetzt so, das die Mutter nicht mehr für sie aufkommen muß, oder?
PS: Vater gibt es zwar, wird aber nicht hinzugezogen. Der lebt glaube ich in Polen
Ja so seh ich das auch,wenn die tochter sich nicht bemüht arbeit zu finden oder eine ausbildung zu beginnen,ist die mutter nicht mehr unterhaltspflichtig-denn somit wurde der unterhaltsanspruch böswillig verwirkt!-andrea
Hab vielen lieben Dank, Andrea! Gute Nacht
bitteschön-ich hoff ich konnt dir weiterhelfen und wünsch toitoitoi für deine freundin!L.G.andrea
Die Frage ist -hier muss ich das Kind wirklich mal beim Namen nennen- zum kotzen. Da macht sich die liebe Frau Mama kundig, wie sie sich mal wieder aus der Affäre ziehen kann - erst wird das Kind in die Obhut des Jugendamtes abgeschoben und nun sollen wir Steuerzahler für ihre Unfähigkeit ein Kind zu erziehen zahlen.
Statt sich um die finanzielle Seite zu sorgen, sollte sie - auch wenn die Tochter eine Menge Mist gebaut hat und es vielleicht auch immernoch nicht einsehen möchte - sich Gedanken um die Zukunft ihrer Tocher machen und versuchen Ansätze zu finden, wie wirklich geholfen werden kann - oder soll die Gesellschaft auf Dauer finanzielle Unterstützung leisten? Selbst, wenn die Tochter als ungelernte Kraft in Vollzeit arbeiten würde, so würde das Einkommen sicherlich nicht für die Kosten des eigenen Lebensunterhaltes ausreichen = ergänzende Sozialhilfe erforderlich. Aber ich weiss, Denken ist glückssache und Glück hat man selten.
Ich finde, mit Verlaub gesagt, Deine Antwort eine Frechheit. Ich bin wirklich nicht der Typ, der an und für sich auf so etwas reagiert, aber weil ich die Fakten und Hintergründe sehr genau kenne, das Leid und die unendlich vielen vergeblichen Hilfebemühungen meiner Kollegin ihrer Tochter gegenüber, die diese factotum nur, auf deutsch = mit Füßen trat, und, weil ich hier nicht "die ganze Lebensgeschichte derer" aufführen konnte, von der DU GEWISS KEINE AHNUNG hast, kommentiere ich Dich. Ich weiß' nicht, wie alt Du bist und ob Du Kinder hast oder nicht. Ich wünsche Dir nur, dass Du niemals in solch eine Situation kommst! Denn eines sei gewiss, abgeschoben hat sie ihre Tochter nicht und sie steht ihr auch heute noch zur Seite, weil sie sie liebt! Nur, irgendwann, muss jeder Mensch auch mal selber auf eigenen Beinen stehen. Ich habe z.B. zwei außerordentlich wunderbare Kinder und bin sehr stolz auf die beiden. Deshalb hat mir ihr Leid auch so zugesetzt. Und Du, solltest in Zukunft mit Deinen Äußerungen etwas taktvoller umgehen.
Auf ein weiteres Kommentar Deinerseits kann ich verzichten