Sparkasse essen akzeptiert nicht r ruhen pfändung was tun
Habe alles mit dem Gläubiger geregelt, ist auch einverstanden, aber sagt mir, dass die Sparkasse Essen ein "Ruhen der Pfändung nicht" akzeptiert und mir somit der Zugriff auf mein Konto weiterhin verweigert ist.
Was kann ich tun, Eingänge auf dem Konto sind nur 2 kleine Renten und sonst nix.
Sparkasse sagt mir, sei gesetzliche Regelung, was ich aber nirgendwo bestätigt finden konnte.
Was kann ich jetzt noch tun,nachdem der Gläubiger einverstanden ist?
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Sparkasse Essen akzeptiert nicht r"Ruhen der Pfändung", was kann ich tun?
Wenn der Gläubiger einverstanden ist, muss eine schriftliche Verzichtserklärung/Aussetzung aufgesetzt werden, ferner muss das beim Amtsgericht eingereicht werden. Auch der wahrscheinliche Schufa-Eintrag auf offene Kredite muss raus.
Also so einfach ist das nicht.
Am besten Du gehst mal zu einer Schuldnerberatung
die Bank ist im Recht - Gemäß § 843ZPO kann der Gläubiger zwar auf sein Recht verzichten - ein einmal erloschenes Pfandrecht kann jedoch nicht wieder aufleben, auch nicht dann, wenn es unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, für den sich im Gesetz keine Grundlage findet, erklärt worden ist - es ist vielmehr eine erneute Pfändung erforderlich - das Gesetz sieht nur Pfändung oder Nichtpfändung vor und keine Pfändung auf Abruf - sollte in dieser Phase der Ruhendstellung etwa ein zweiter Gläubiger pfänden wäre das Chaos perfekt , weil der dann eingentlich bedient werden müßte, der Schuldner dann aber kein Geld mehr für den ersten pfändenden Gläubiger hätte - Banken müssen so ein Durcheinander nicht akzeptieren - Bei zwei kleinen Renten wäre § 850k ZPO
Pfändungsschutzkonto der richtige Weg
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?t=438
Ist eine Sparkassenkrankheit
1. Diese Schutzschrift sofort der Bank vorlegen und Auszahlung verlangen.
Die Bank kann nicht anders handeln. Da ein Kontopfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt. Davon abweichen könnte sie höchstens im Rahmen der Gesetzgebung bei Hartz4 oder Sozialleistungen, wenn diese im nicht pfändbaren Rahmen innerhalb 1 Woche abgeholt würden. Danach würde das Geld ebenfalls an den Gläubiger gehen, unwiderruflich und verloren.
Die Empfehlung ist der schnellste Weg, dass Sie an ihr Geld kommen. Alles andere dauert zu lange.
Der Gläubiger müsste gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Pfändung als momentan ruhend schriftlich erklären und der GV müsste die Kontenpfändung als momenant ruhend erklären. Bis das alles passiert, dürfen Sie den Kitt von den Fenstern kratzen.
Viel Glück, es funktioniert so, wie ich es empfohlen habe.
Eine "Schutzschrift", wie sie Ecker bezeichnet (richtige Bezeichnung "Kontoschutzantrag"), ist aber als Auslaufmodell nur noch befristet bis 31.12.2011 gültig.
Bereits seit 1.7.2010 kann man aber sein Konto auf ein sog. Pfändungsschutzkonto umstellen lassen. Dann ist die Bank verpflichtet, ohne Gerichtsbeschluss die Freibeträge analog des Pfändungsfreibetrages für Arbeitseinkommen automatisch Monat für Monat freizugeben.
Diese Umstellung kann Dir die Bank nicht verweigern. Sie muss dass binnen 4 Tagen erledigen und auf diese Verfahrensweise will die SPK Essen wohl hin. Auch insofern hat Eckert Unrecht - die Umstellung auf ein P-Konto ist der schnellere Weg.