Schwere körperverletzung

hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen. Ich habe heute morgen ein Schreiben von der Polizei bekommen. Anscheinend soll ich wegen schwerer Körperverletzung angeklagt bzw. angehört werden. Folgendes ist passiert am 31.12.2009-01.01.2010 Ich hab mich mit ein paar Freunden getroffen und wir sind dann zu einem weiteren Freund gegangen. Dort haben wir ein klein wenig "vorgeglüht". 15 Minuten vor Mitternacht, sind wir dann an einem Ort gegangen, wo sich alle in unserer Stadt befindlichen Jugendliche zu Silvester versammeln. Wir sind den Weg runter gelaufen und haben mit Böllern rumgeworfen Nach dem wir nun unsere Böller aufgebraucht haben, sind wir zurück zum Auto gelaufen um mehrer zu holen. Da ich leicht Alkoholisiert war, bat ich meine Freunde nicht auf mich zu warten Nach dem ich meine Freunde dann eingeholt hatte, hatten sie schon größtenteils ihrer Böller aufgebraucht und mir blieben nur die kleinen Böller der Klasse I. Diese hatten davor aber "russisches Roulette" gespielt Ich befand mich zwar dabei, wollte aber nicht mitmachen und feuerte meine Rakete gen Himmel ab. Nachdem dieses "Spiel" beendet war, ging ich wieder zu meinen Freunden und bemerkte einen Mann auf den Boden. Ein bekannter hatte diesen mit einer "Kopfnuss" zu Boden fallen lassen, weil dieser versucht hat, ihn davon abzuhalten weitere Raketen auf den Boden anzuzünden. Ich ging dazwischen und versuchte diesen Streit zu schlichten, bemerkte aber, dass der Herr stark aus der Nase geblutet hat. Als ich den Herrn genauer anschauen wollte und um ihm ggf. zu helfen zerrte mich ein Kumpel weg. Die Frau die mit den Herrn zusammen war riefen einen Krankenwagen. Wir liefen daraufhin nach Hause, wurden aber davor von einem Polizisten kontrolliert Ich gab meine Daten durch und lief nach Hause. Nun hab ich recherchiert und bin überzeugt, dass man mich nicht bestrafen kann nach §224 StGB und auch sonst nicht Haftbar bin nach §823BGB und §830 BGB. Ist jemand da anderer Ansicht?

2 Antworten zur Frage

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Schwere Körperverletzung?

Vorerst: Auf meine Angaben möchte ich keine Gewährleistung geben, da ich die genauen Tatumstände nicht kenne, bzw. ich nicht mit dem kompletten Tatgeschehen vertraut bin.
§ 224 STGB
"Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Wenn es sich tatsächlich so ereignet hat wie oben beschrieben, dann fällt die Körperverletzung raus. Denn du hast niemanden mißhandelt oder die Gesundheit geschädigt.
Somit fällt auch die schwere Körperverletzung raus, denn Vorraussetzung ist die Körperverletzung gem. §223 STGB.
Auch nach § 323c STBG kannst du nicht haftbar gemacht werden, da du ja Hilfe leisten wolltest, aber es nicht in deiner Möglichkeit stand, da du von einem Freund zurückgehalten wurdest.
auch §§ 25,26,27 STGB treffen nicht zu, da du weder ein Täter, noch Mittäter, Gehilfe oder Anstifter gewesen bist.
zum schluss wäre noch der 828 BGB zu beachten:
§ 828 BGB Minderjährige - dejure.org
Wenn du keine unrichtigen Angaben machst, und dir nichts zu Schulden kommen lassen hast bleibst du absolut straffrei. Du wirst nur zur Polizei gebeten um eine Aussage zu machen wer denn der Täter gewesen ist, bzw um den genauen Tathergang aus deiner Sicht zu schildern.
Na ja wenns erst mal nur ne Anhörung ist dann kannste der Polizei das ebenso schildern wie uns hier.
Und wenn es direkt ne Anklage war dann würde ich mich schleunigst um nen Anwalt kümmern und dem das erklären.
Da helfen keine Ansichten. Ein Staatsanwalt wird darüber entscheiden, ob Anklage erhoben wird. Sollte dies der Fall sein, wird ein Richter entscheiden, welche Strafe bekommen wirst. Unsere Meinungen helfen wir also in keinster Weise weiter.

Schwere Körperverletzung/gefährliche Körperverletzung: Was gibt es da für Unterschiede?

223 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Es wird im Strafrecht nur die "Körperverletzung" und die "Gefährliche Körperverletzung" unterschieden.
Der Unterschied ist im StGB bereits definiert.
Eine schwere Köperverletzung ist im Grunde dann gegeben, wenn ein bleibender Schaden entsteht Kommt bissl auf die Auslegung an.
Hallo Maxi
Schwere Körperverletzung ist wenn Du jemanden Krankenhausreif schlägst.
Gefährliche Körperverletzung ist wenn derjenige daran versterben könnte.
Überlege Dir gut wie Du das zu Hause regelst
Notwehr geht auch,und ist billiger im Strafmaß

Welche Strafe bei körperverletzung und vorstrafe schwere körperverletzung

kommt auf die schwere der Straftat an ist es pille palle wird eingestellt
aber du schreibtest ja schon schwere Körperverletzung
Sozialstunden
bei vorstrafen gibt es nicht unbedingt sozialstunden sondern auch mal härtere strafen
ja darüber mit ich hinweggehuscht
ja natürlich kann auch eine härtere Strafe dann kommen
Jugenknast oder Arrest Geldstrafe
Gilt eine schwere Körperverletzung mittels eines Schlagring als Waffe als versuchter Totschlag?
Nun ja: Mord ist es, wenn du:
z.B.
- Eine andere Tat verdecken wolltest
- mit einer gewißen Brutalität gehandelt hast
- du Mordlust hattest
ansonsten versuchter Totschlag.
Klar ist das klar. Aber wenn ich jemanden fast umbringe, spielt die Tatwaffe erst die zweite Rolle. Es geht um den Versuch an sich.
Wenn dem Täter nachgewiesen werden kann, dass er den evenuellen Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat: JA
Der Schlagring gilt bestimmt als Waffe. Ob Totschlag kommt auf die Umstände an.
eher versuchter totschlag da man dafür seine faust benutzt hatt
kommt auserdem auf den schlagring an
glatter schlagring totschlag schlagring mit stacheln/klingen waffe
Jeder Schlagring wird als Waffe angesehen. Welchen Zweck sollte ein Schlagring sonst haben? Beim sportlichen Boxkampf dem Gegner ganz sportlich den Kiefer zu brechen?
Wie werden juristisch die Straftatbestände schwere Körperverletzung, versuchter Totschlag und versuchter Mord von einander abgegrenzt?
Die Frage ist juristisch einmal leicht beantwortet, auf der anderen Seite doch schwer, da sie einiges an Kenntnissen von strafrechtlicher Dogmatik voraussetzt. Ich werde mich an einer einfach verständlichen Erklärung versuchen, die einige dogmatische Erklärungen voraussetzt.
Zunächst musst Du wissen, dass wir einen dreistufigen Verbrechensaufbau haben. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Hier entscheidend ist die Tatbestandsebene. Diese lässt sich nochmals in objektiven und subjektiven Tatbestand aufspalten. Objektiver Tatbestand meint die Tatmerkmale, wie sie in der Norm stehen. Subjektiver Tatbestand bedeutet Vorsatz.
Der Versuch eines Delikts liegt dann vor, wenn der Täter eine Tat will und zu dieser ansetzt, aber den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Die Versuchsstrafbarkeit regelt §§ 22, 23 StGB. Da alle von dir angefragten Tatbestände Verbrechen sind , ist auch bei allen der Versuch strafbar.
Jetzt habe ich erstmal den dogmatischen Unterschied zwischen Versuch und Vollendung der Tat erklärt. Das ist zum Verständnis für die Unterscheidung zwischen versuchtem Mord und versuchtem Totschlag notwendig.
Der Unterschied zwischen § 211 und § 212 wurde oben schon angerissen. Es kommt darauf an, ob die Mordmerkmale des § 211 II vorliegen. Um das am Beispiel zu verdeutlichen: T will O erschießen, um sein Geld zu nehmen: Mordmerkmal Habgier - weil daneben geschossen: nur Versuch; T will O einfach so erschießen, schießt aber daneben: §§ 212, 22, 23.
§ 226 ist eine sog. Erfolgsqualifikation zu § 223. Wer eine Körperverletzung begeht und dabei (als "Erfolg", deshalb Erfolgsqualifikationz.B. Verlust des Sehvermögens) herbeiführt, hat nicht nur eine "nirmale" Körperverletzung begangen, sondern eben eine schwere.
Dabei können die geschilderten Delikte durchaus kumulativ vorkommen. Um beim Beispiel zu bleiben: T schießt auf O, um ihn zu erschießen, da er sein Geld zu sich nehmen will, trifft aber nur sein Bein, das amputiert werden muss: Strafbarkeit wegen versuchten Mordes und vollendeter schwerer Körperverletzung - wie die zusammen erfüllten Delikte in Relation stehen, ist eine Frage der Konkurrenzen, die für die Strafzumessung von Bedeutung ist.
Um diese doch recht lange Erklärung nochmal zusammenzufassen und auf deine Frage nach "Qualität" und "Quantität" einzugehen:
Quantität als Kriterium ist dem Strafrecht eigentlich fremd. Qualitative Unterschiede zwischen Totschlag und Mord liegen in den Mordmerkmalen. Ob Vollendung oder Versuch vorliegt, hängt davon ab, ob der Tatbestad verwirklicht wurde. Körperverletzung ist erstmal eine andere Deliktskategorie, die aber durchaus mit einem Tötungsversuch zusammen vorliegen kann.
Wenn Du noch fragen hast, kannst Du die gerne stellen. Es wäre allerdings nett, wenn Du deine Frage etwas konkretisieren könntest, sonst muss ich hier noch den gesamten allgemeinen Teil des StGB erklären. Solltest Du auf die Idee kommen, etwas zum Versuch erfolgsqualifizierter Delikte zu erfahren, würde ich dich sogar glatt auf einschlägige Lehrbücher verweisen. Das ist nämlich sehr kompliziert.
1. StGB
wenn ich mich noch recht an meinen Rechtsunterricht zurückerinnern kann, grenzen sich Mord und Totschlag durch das Vorhandensein des Vorsatzes ab. Mord wäre sozusagen vorsetzlicher Todschlag.
Zur schweren Körperverletzung muss ich Wikipedia bemühen:
Schwere Körperverletzung
Die "schwere Körperverletzung" nach § 226 StGB stellt einen Tatbestand dar, wobei es hier im Gegensatz zur "gefährlichen Körperverletzung" nicht um die Art und Weise der Begehung, sondern um Ausmaß und Erfolg der Tathandlung geht. Der Tatbestand nach Absatz 1 ist eine Erfolgsqualifikation, der Tatbestand nach Absatz 2 ist eine echte Qualifikation. Die genannten Folgen nach Abs. 1 müssen gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein:
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Das was chief_of_staff über Mord und Totschlag schreibt ist definitiv falsch. Sowohl Mord als auch Totschlag setzen einen Vorsatz voraus. Wenn kein Vorsatz vorlieg kann es sich lediglich um fahrlässige Tötung handeln.
Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist, dass für einen Mord eines der sogenannten Mordmotive vorliegen muss. Dies sind Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründ, Heimtücke oder Grausamkeit oder die Nutzung gemeingefährlicher Mittel oder das Ziel eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die selben Merkmale unterscheiden natürlich auch versuchten Mord und versuchten Totschlag.
Schwere Körperverletzung hat eigentlich nicht direkt etwas mit versuchtem Mord oder versuchtem Totschlag zu tun: Man kann sowohl eine schwere Körperverletzung begehen ohne einen Mord oder Totschlag zu versuchen, als auch umgekehrt, aber es können natürlich auch beide Tatbestände vorliegen.
Wie oben richtig beschrieben liegt eine schwere Körperverletzung bei bestimmten erzielten Verletzungen vor, auch nachzulesen §226 StGB.
Bei einer schweren Körperverletzung kommt es also auf die Quantität der tatsächlichen Verletzungen an, bei der Frage ob ein versuchter Totschlag oder gar Mord vorliegt auf die Qualität des Motivs.


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