Schickt link aus gesetzbuch besagt deutsche ehepartner ehenachzug keine verdienstbescheinigung legen
Eine Deutsche bekannte möchte ihren Mann aus marokko holen. sie bekommt aber selbst nur Harz4
und muss möchte dem ausländeramt nun einen Auszug aus dem gesetzbuch vorlegen, nur haben wir leider
keine ahnung wo wir diesen Part finden können.
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Schickt mir denn Link aus dem Gesetzbuch der besagt das der Deutsche ehepartner beim ehenachzug keine verdienstbescheinigung vor legen muss.
Ich verstehe Deine Frage nicht richtig.
Was ist ein ""Ehenachzug""?
Und was genau willst Du aus dem Gesetzbuch haben? Das sie Ihren Mann nachholen kann? Wofür die Verdienstbescheinigung?
Schreib mal etwas genauer was Du willst bitte
ich meine denn Ehegattennachzug.
sie ist deutsch er Marokkaner sie haben im sommer geheiratet und jetzt soll er nachkommen und als deutsche muss sie eigentlich keine verdienst bescheinigung vorlegen das steht im gesetz und diesen auszug benötige ich kann ihn aber leider nicht finden.
Benutze das naechste Mal doch das ommi Feld fuer solche "Antworten
Sam, wer verlangt denn die Verdienstbescheinigung?
Du meinst folgenden §
§ 29 AufenthG allgemein, dass
* der bereits hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
* ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
* der Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und
* kein Ausweisungsgrund vorliegt.
WideBlue,
meinst Du mich?
Wenn ja, warum?
Sam,
sprich den § den Du suchst gibt es nicht.
Du kannst ihn nur nacholen wenn Du selbst für Deinen Lebensunterhalt sorgst. (Siehe Punkt 3 im §29
Deswegen sollst Du eine Verdienstbescheinigung vorlegen.
Ja, ich meine Dich. Du schreibst im Antwortfeld, dass Du nichmal weisst, was ein "Ehenachzug" ist. Wieso bemuehst Du Dich dann ueberhaupt um eine Antwort?
Und was meine Antwort betrifft:
das ist relaiv simpel in Jura: wenn NICHT im Gesetz steht, dass eine Nachweispflicht etc besteht, besteht sie eben NICHT.
Umgekehrt wird NICHT im Gesetz stehen, was man alles NICHT braucht.
Insofern is die Frage "falschrum" gestellt. Es wird sich kein Paragraph finden lassen, in dem steht, man brauche die achweispflicht nicht, sondern nur einer, in dem sie verlangt wird.
DEN habe ich nicht gefunden. ABER: das ist eine juristische Frage. Hier darf kein juristischer Rat gegeben werden.
Also die Einschraenkung, dass ICH nichts gefunden habe. Der Fragesteller darf aber gerne selber weiter suchen und soll s NICHT 100% auf die Antworten verlassen! Ich sehe meine Antwort nur als Hinweis, wo sich Infos zum Thema finden. Mehr darf man hier nicht dazu sagen.
und nochetwas: Dein Paragraph 29 betrifft den Nachzug von auslaendischen Eheleuten zu AUSLAENDERN die in D leben.
In der Frage heisst es aber, dass die Ehefrau deutsche ist.
Also trifft nicht Paragraph 29 sondern Paragraph 28 zu, in dem NICHTS von ".Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist." steht.
28:
AufenthG - Einzelnorm
29:
AufenthG - Einzelnorm
Wideblue,
erstmal habe ich nachgefragt damit ich auch korrekt antworten kann. Ich hatte nicht vor das so stehen zu lassen. (Wie Du in den folgekommentaren lesen kannst.
Mit einem Ehenachzug konnte ich nichts anfangen weil es das Wort EHENACHZUG nicht gibt. Es heißt Ehegattennachzug oder Familennachzug.
Und was Deine Antwort betrifft: Mal ehrlich.SO kann das jeder. Einfach ein paar Links sucvhen und schreiben ""schau da mal nach da muß sich ja was finden lassen""
Das kann der Fragesteller sicherlich auch alleine.
Er fragt ja WEIL er es nicht finden kann.
Aber was solls.So kann man antürlich auch zum "Einstein" werden. *lol* Man macht sichs einfach.Eigentlich ganz schlau
Du hast nichtmal die Frage ganz gelesen!
Du fraegst, WER den Nachweis will, obwohl das klar aus der Frage hervorgeht und fuehrsts Artikel 29 an, der fuer Deutsche nicht einschlaegig ist, obwohl in der Fragestellung eindeutig "deutsch" steht,.
Du solltest inzwischen auch wissen, das Nachfragen nunmal NICHT ins Antwortfeld gehoeren. Das war ein simpler Hinweis meinerseits.
Im uebrigen hat das alles mit Einstein nichts zu tun, aber wenn Du schon persoenlich werden musst, kann ich Dir die Frage nur zurueckgeben.
Im uebrigen habe ich weder zeit noch Lust mich ueber soetwas zu streiten. Schoenen Tag noch.
2007 wurde das Zuwanderungsgesetz verschaerft.
Interessant:
http://www.taz.de/regional/nord/nord-aktuell/artikel/1/nachzug-nur-fuer-sprachbegabte/
Hier findest Du das Zuwanderngsgesetz.
Falls es einen solchen Paragraphen gibt, muss er sich dort befinden:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1950.pdf
Allgemeines zum Zuwanderungsgesetz:
Zuwanderungsgesetz – Wikipedia
Hier gibt es ein Forum, dass Dir evtl weitr helfen kann:
Gesetzestexte und Kommentare zum Ausländerrecht und Asylrecht
Offizielle Seite des Bundesminsterium fuer Zuwanderung:
BMI - Migration und Integration
Das Aufenthaltsgesetz ist das Kernstück des Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ergänzt."
http://www.zuwanderung.de/cln_115/nn_1068548/DE/Zuwanderung__geschieht__jetzt/ZuwanderungAZ/Functions/AZ__catalog,lv2=1069852,lv3=1087576.html
Aufenthaltsgesetz:
AufenthG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
allgemein:
Aufenthaltsgesetz – Wikipedia
hier der einzige Artikel, den ich fuer den Fall finden konnte:
"§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen."
AufenthG - Einzelnorm
Dort steht nichts von einer Einkommensnachweispflicht.
In diesem Forum sehen es die User ebenso:
i4a - Das Board - visum für familienzusammenführung
ABER:
"So ist der Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländern nunmehr in der Regel davon abhängig, dass beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass vom Mindestalter und/oder dem Sprachnachweis abzusehen ist. Einzelheiten des Sprachnachweises finden Sie unterwww.integration-in-deutschland.de"
http://www.zuwanderung.de/cln_115/nn_1068548/DE/Zuwanderung__geschieht__jetzt/ZuwanderungAZ/Functions/AZ__catalog,lv2=1069852,lv3=1087622.html
Und Du meinst Deine Antwort ist jetzt besser?
Du haust ein paar Links rein in denen Du selbst ganz offensichtlich nichts gelsesen hast und schreibst noch das ein solcher § dort ja irgendwie zu finden sein muss.
TOLLE Hilfe.
Die Ämter sind zur Rechtsbelehrung verpflichtet. du musst eben einfach in dem Amt, das was von dir will, so lange fragen, bis du das weißt.