Rückzahlung fortbildungskosten

Guten morgen alle miteinander! suche konkrete Richtlinien für die Dauer und Höhe von Fortbildungskosten, die ein Arbeitnehmer zurückzahlen muss im Falle einer Kündigung. Hab im Internet bereits lange geforscht, finde aber nur Ausschnitte aus Gerichtsurteilen, in denen keine klaren Aufstellungen über Beträge und Fortbildungszeiträume deutlich sind. Super wären Gesetzesauszüge Vielen für eure Antworten

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Rückzahlung von Fortbildungskosten

Schau mal hier und gib einfach in die Suchmaschiene ein: Kündigungszeiten bei Fortbildung.
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Zumeist sind sie mit der Voraussetzung einer Kündigung des. Fortbildung Weiterbildung Zurückzahlung zurück zahlen Anwalt Rechtsanwalt.
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AN Kündigung wegen Weiterbildung? - Arbeit und Karriere Fo.
Hallo alle zusammen, hab Forum schon ein wenig durchforstet aber keine wirkliche Antwort auf meine Frage gefunden. kurz zu.
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Häufig sehen Arbeitsverträge für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die kostenpflichtige Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, Fortbildungskursen, Lehrgängen und Schulungen aller Art erst befähigt, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen bzw. besser zu erfüllen, die Verpflichtung vor, die entstehenden Kosten ganz oder teilweise dann dem Arbeitgeber zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines vertraglich bestimmten Bindungszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Mit solchen Maßnahmen verbunden ist die regelmäßige Erwartung, dass der Arbeitnehmer die neuen Kenntnisse und Fähigkeiten über einen gewissen Mindestzeitraum vorteilhaft für das Unternehmen einsetzt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf dieser Mindestbindung an das Unternehmen entsteht dann regelmäßig die Frage von zumindest teilweiser Rückzahlung der für die Aus-/ Fortbildung entstandenen Kosten.
Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. So muss einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.
Aktuell: Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten nicht generell zulässig
Arbeitnehmer müssen trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht grundsätzlich ihre Fortbildungskosten an die Firma zurückzahlen, wenn sie kündigen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Ex-Arbeitgeber statt. Der Kläger hatte auf Kosten des Arbeitgebers an einem einwöchigen Fortbildungsseminar teilgenommen.
Rückzahlungsvereinbarungen sind in Arbeitsverträgen und Kollektivvereinbarungen häufig anzutreffen. Zumeist sind sie mit der Voraussetzung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Bindungsfrist verbunden.
Nach der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsvereinbarungen generell nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat und die Rückzahlungspflicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem Arbeitnehmer auch zuzumuten ist. Das gilt dann, wenn der Arbeitnehmer mit der jeweiligen Maßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat.
Eine Rückzahlungsvereinbarung kann dann unzulässig sein, wenn die Maßnahme allein innerbetrieblichen Zwecken dient.
Entsprechend wäre ein Kostenbeitrag des Mitarbeiters gerechtfertigt, wenn die erworbenen Kenntnisse für ihn auch außerhalb des Betriebs verwertbar sind und/oder die Karrieremöglichkeiten des Arbeitnehmers generell verbessert werden. Das kann nur anhand eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Dabei kommt es auf die Dauer der Bindung, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an. Die Rechtsprechung zur Rückzahlungsverpflichtung ist uneinheitlich. Teilweise werden Weiterbildungskosten von unter 3.000 EUR für überhaupt nicht relevant gehalten, so dass in solchen Fällen eine Bindung des Arbeitnehmers nicht statthaft ist.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat?
Mit Urteil vom 06.05.1998 hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall zu entscheiden, ob eine Rückzahlungspflicht auch bei einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung dem Arbeitnehmer zumutbar und daher zulässig ist. Dies wurde vom Gericht zu Recht verneint. Die Frage, wer gekündigt hat, löst das Problem der Rückzahlungsverpflichtung nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Hat der Arbeitgeber gekündigt, ohne dass der Arbeitnehmer diese Kündigung durch seine Person oder sein Verhalten zu vertreten hat , ist eine Rückzahlungsverpflichtung selbstverständlich nicht gegeben, auch wenn die Kündigung betriebsbedingt erfolgte.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer kündigt?
Soweit der Kündigung etwa ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorausging, wäre eine Rückzahlungsverpflichtung nicht gerechtfertigt. Dann ging die Kündigung zwar vom Arbeitnehmer aus, er hat den Grund für die Kündigung aber nicht zu vertreten. Ein anderes Beispiel wäre Mobbing seitens der Kollegen. Dieser Umstand fällt eher in den Risikobereich des Arbeitgebers als den des Arbeitnehmers. Auch hier wäre eine Rückzahlungsverpflichtung unzumutbar.
Ausschlaggebend ist also letztlich, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat, wer den Grund und die Ursache für die Kündigung gesetzt hat. Das LAG Rheinland-Pfalz sieht eine Rückzahlungspflicht dann als gegeben an, wenn der Arbeitnehmer kurz nach einer betrieblichen Aus- oder Fortbildung kündigt und von der Ausbildung tatsächlich einen beruflichen Vorteil hat. Dies sei etwa dann gegeben, wenn er danach die Voraussetzungen für eine höhere Tarifgruppe erfülle oder wenn er die erworbenen Kenntnisse auch für andere Arbeitsverhältnisse nutzen könne.
für deine ausführliche Recherche aber leider können deine Links die Seiten nicht finden. vllt. kannst du mir nochmal die einzelnen Adressen auflisten
Gib einfach in die Google Suchmaschiene ein:
Kündigungszeiten bei Fortbildung.
Da erscheinen dann die ganzen Links.
Du wirst m. E. nur in den Tarifverträgen fündig oder über den Arbeitsvertrag.
Der Gesetzgeber legt nur für Beamte und Soldaten Vorgaben fest.
Beispiel: Ausbildung zum Flugzeugführer oder Mediziner nur bei einer bestimmten Verpflichtungszeit. Wir vorher gelündigt, sind die Aus- und Fortbildungskosten anteilig oder auch komplett der Bundesrepublik zu erstatten.
Viel Erfolg
Für uns gilt das Bayerische Reisekostengesetz da steht aber nur drin:
Fortbildungsdauer bis 1 Monat Bindungsdauer 6 Monate
Fortbildungsdauer bis 2 Monate Bindungsdauer 1 Jahr
Fortbildungsdauer bis 6 Monate Bindungsdauer 2 Jahre
Was ist hier mit Fortbildungsdauer gemeint und bis zu welchem Betrag? Sind im Betrag nur die reinen Fortbildungskosten gemeint oder auch Fahrtkosten mit Bahn, Dienstfahrzeug,.?
Die aufgeführten Zeitangaben regeln, wie lage der Mitarbeiter noch an seinen Arbeitgeber gebunden ist.
Die Fortbildungsdauer beinhaltet den Tag der Abreise bis zur Rückkehr in den Betrieb.
Der Betrag spielt keine Rolle, entscheidend ist allein die Zeit der Fortbildung.
Welchen Betrag der Mitarbeiter bei einer Kündigung zu ersetzen hat, geht, wie geschrieben, nur aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag hervor.
Wird der Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt, ist eine Rückzahlung von Fortbildungskosten unbillig.
Da müsste man zuerst mal wissen wer wen kündigt.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, bei kündigung durch den Arbeitgeber muss man ja nichts zurückzahlen