Rechtsfrage

Der Begriff der "Verfristung",d.h.dem Vertreichen lassen einer gesetzten Frist,steht der Rechtsanspruch der entgegen. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Einige Gerichtsverfahren,besonders im Steuerrecht haben eine immense Komplexität,wie zB die Causa Ulrich Hoeneß. Erkrankt da ein/der Anwalt ist der Begriff der Kurzfristigkeit auch immer in Relation zur Dauer der nötigen Einarbeitungszeit eines evtl.neuen Anwalts zu bewerten. Im Regelfall wird sich der Anwalt bei Gericht entschuldigen lassen und um eine Terminverschiebung bitten,damit die Rechte seines Mandanten nicht durch dessen Unpässlichkeit beeinträchtigt werden. Das gericht wird dem Antrag folgen,da sonst ein mögl. Revisiongrund bestünde.

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Rechtsfrage: Wie ist die offizielle Reglung, wenn ein Anwalt aus gesundheitlichen Gründen Termine verpasst und keinen Ersatzanwalt beauftragen kann?

Es kommt auf die Art der Termine
und auf die Art der Verhinderung
an.

Rechtsfrage zur Notwehr

Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Heute: BGB:
ZITAT
§ 227 Notwehr
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
ZITAT ENDE
Und StGB:
ZITAT
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
ZITAT ENDE
Innerhalb der Notwehr im Strafrecht darfst Du jedes dazu geeignete mildeste Mittel anwenden um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren.
Wenn der Hund wieder angreifen will, dann darfst Du ihn durchaus töten - musst dich aber gegebenenfalls dafür verantworten, wenn Du anders hättest handeln können.
Ein Tier ist rechtlich gesehen eine Sache, von daher kannst du auch nicht wegen Totschlag o. ä angeklagt werden.
Außerdem ist das keine Notwehr sondern Nothilfe, da du nicht dir hilft, sondern anderen. Auch versteht man unter Notwehr/Nothilfe eher den Angriff eines Menschen als eines Tieres.
Dennoch hast du das Recht und sogar die Pflicht im Rahmen deiner Möglichkeiten den Hundeabgriff abzuwehren und dir wird rechtlich nichts passieren. Dem Hundebesitzer kommt aber ein Verfahren wegen Körperverletzung und ggf. unterlassene Hilfeleistung.
Ich liebe Tiere.
Je gefährlicher und größer das Tier ist, umso gehorsamer muß es sein und man hat einen echten Partner.
Ich würde ohne zu zögern, das Tier töten in diesem besonderen Fall.
Erstens wird er wieder angreifen- sei froh, daß Du ihn so billig unter den Schuh bekommen hast.
Zweitens wird der Besitzer auch in Zukunft nicht dazu beitragen, daß aus dem Tier jemals ein Partner werden kann.
Drittens fällt er der Staatskasse, also meinen Steuern, zur Last für den Rest seines hinter Gittern zugebrachten mickrigen Lebens. Andere Hunde rennen in der Zeit über eine Wiese, toben fröhlich mit Herrchen herum.
Der hat sein Leben verwirkt durch die Schuld seines unzulänglichen Dosenöffners.
Er hat keine Beißhemmung und wird immer wieder austicken. Meine Kollegin wurde von solch einem armen Hund völlig zerbissen- das willst Du nicht sehen! Was, wenn es das nächste Mal ein Kind ist?
Ja natürlich darfst Du das. Besonders wenn der Besitzer dabeisteht und untätig ist.
Na ja ich würde erstmal den Besitzer auffordern dass er den Hund nimmt. Wenn er dann auch nicht reagiert musst du ja handeln damit du deinen Freund helfen kannst. Möglicherweise bekommst du ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, aber damit dürften die nicht durchkommen.

Rechtsfrage - bei eBay Gewerbe anmelden trotz einmaliger Aktion?

Steuerrechtlich ist man ein Gewerbetreibender, wenn man selbstständig nachhaltig tätig ist und eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Das Wort "nachhaltig" wird von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich definiert. In deinem Fall würde ich sagen, dass du kein Gewerbe anmelden musst. Ich würde nicht beim Finanzamt / bei der Stadt anrufen, damit würdest du nur schlafende Hunde wecken. Das Finanzamt durchsucht Ebay zwar, aber selbst wenn ihnen was auffällt, sehen sie ja, dass du nach den vierzig Teilen nichts weiteres verkauft hast.
Sollte das Finanzamt trotzdem auf die Einnahmen bestehen , wird der Einkommensteuerbescheid einfach nachträglich geändert. Das geht ohne Probleme.
für die Antwort, das ist genau das was ich hösen wollte
Nun, ich habe am Freitag beim Finantamt angerufen, und die haben mir bestätigt, dass das im privaten Rahmen fällt!
Auf der anderen Seite wurde ich in den eBay Foren regelrecht zertreten! Nun ich verschärbel das Zeugs weil ich selbst nicht damit anfangen kann, außerdem sind sie ein Geschenk und Vorsteuer wurde auch bezahlt! Problematisch ist, dass die Waren in eBay wirklich gewinnbringend versteigert werden
Tückisch, tückisch, das könnte schon sein. Aber ruf doch einfach dein zuständiges Finanzamt an, die können dir genau sagen, wie die das sehen.
Wobei es vermutlich am einfachsten wäre, wenn dein Bekannter das selber macht; er dürfte ja schon ein Gewerbe haben.
Soweit ich weiß ja da es sich nicht um den Wiederverkauf selber benutzter Güter handelt. Die zuständige Stelle bei der Stadt kann Dir da auskunft geben.