Rechtsfrage notwehr

Angenommen, man läuft zusammen mit einem Freund durch den Wald. Auf einmal kommt ein großer, wütender Hund und fällt meinen Kumpel an. Ich helfe ihm natürlich und schaffe es, den Hund von ihm wegzubringen und ihn unter Kontrolle zu halten, indem ich ihn mit meinen Stiefeln auf den Boden drücke. Mein Freunde liegt nun Blutend am Boden und der Besitzer des Hundes steht nur neben dran und macht nichts, weil ihn die situation überfordert. Durch die Bewegungen des Hundees merke ich, dass der sofort wieder auf mich oder meinen Freund losgeheen würde, sobald ich ihn loslase. Darf ich den Hund jetzt Tötendamit ich meinem Freund helfen kann, der ja blutend am Boden liegt. Ein Menschenleben zählt doch mehr als ein Hundeleben, oder?

5 Antworten zur Frage

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Rechtsfrage zur Notwehr

Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Heute: BGB:
ZITAT
§ 227 Notwehr
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
ZITAT ENDE
Und StGB:
ZITAT
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
ZITAT ENDE
Innerhalb der Notwehr im Strafrecht darfst Du jedes dazu geeignete mildeste Mittel anwenden um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren.
Wenn der Hund wieder angreifen will, dann darfst Du ihn durchaus töten - musst dich aber gegebenenfalls dafür verantworten, wenn Du anders hättest handeln können.
Ein Tier ist rechtlich gesehen eine Sache, von daher kannst du auch nicht wegen Totschlag o. ä angeklagt werden.
Außerdem ist das keine Notwehr sondern Nothilfe, da du nicht dir hilft, sondern anderen. Auch versteht man unter Notwehr/Nothilfe eher den Angriff eines Menschen als eines Tieres.
Dennoch hast du das Recht und sogar die Pflicht im Rahmen deiner Möglichkeiten den Hundeabgriff abzuwehren und dir wird rechtlich nichts passieren. Dem Hundebesitzer kommt aber ein Verfahren wegen Körperverletzung und ggf. unterlassene Hilfeleistung.
Ich liebe Tiere.
Je gefährlicher und größer das Tier ist, umso gehorsamer muß es sein und man hat einen echten Partner.
Ich würde ohne zu zögern, das Tier töten in diesem besonderen Fall.
Erstens wird er wieder angreifen- sei froh, daß Du ihn so billig unter den Schuh bekommen hast.
Zweitens wird der Besitzer auch in Zukunft nicht dazu beitragen, daß aus dem Tier jemals ein Partner werden kann.
Drittens fällt er der Staatskasse, also meinen Steuern, zur Last für den Rest seines hinter Gittern zugebrachten mickrigen Lebens. Andere Hunde rennen in der Zeit über eine Wiese, toben fröhlich mit Herrchen herum.
Der hat sein Leben verwirkt durch die Schuld seines unzulänglichen Dosenöffners.
Er hat keine Beißhemmung und wird immer wieder austicken. Meine Kollegin wurde von solch einem armen Hund völlig zerbissen- das willst Du nicht sehen! Was, wenn es das nächste Mal ein Kind ist?
Ja natürlich darfst Du das. Besonders wenn der Besitzer dabeisteht und untätig ist.
Na ja ich würde erstmal den Besitzer auffordern dass er den Hund nimmt. Wenn er dann auch nicht reagiert musst du ja handeln damit du deinen Freund helfen kannst. Möglicherweise bekommst du ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, aber damit dürften die nicht durchkommen.