Recht unterstützung eltern

Ich habe dazu schon eine ähnliche Frage gestellt, aber auch nach langem Suchen finde ich diese doofe Frage nicht mehr und bevor ich noch einen Koller bekomme schreib ich den Mist eben noch einmal in ähnlicher Form. Ich bin 18, gehe noch zur Schule, habe Anspruch auf Unterhalt und Kindergeld, was momentan an meine Mutter geht, da ich mit ihr zusammen wohne. Gezahlt wird von meinem Vater. Nun hat meine Mutter jetzt eine Wohnung gefunden und möchte diese annehmen. Leider habe ich immer noch keine Wohnung für mich gefunden. Ich habe gehört dass man mir eine Unterkunft zahlen muss, wenn ich bis dahin keine habe und die Wohnung hier gekündigt wird. Stimmt das? Darf die Wohnung überhaupt einfach so gekündigt werden? Meine Mutter meinte mein Vater müsse mir dann eine Unterkunft zahlen. Eine Wohnung könnte ich finanzieren, wenn ich aber keine finde, müsste ich ja ein Hotel nehmen. Fraglich ob das Geld dazu ausreicht. Wie sieht es rechtlich aus? Ich muss ja genau wissen wie ich vorgehen soll.

28 Antworten zur Frage

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Recht auf Unterstützung durch die Eltern

Hab mich informiert. Möbeliar und alles weitere bekomme ich zusammen. Das einzige was fehlt ist die Wohnung. 3 Monate habe ich bis die Kündigungsfrist hier abgelaufen ist und die Wohnung gekündigt ist. Lieber sorge ich mich jetzt darum als in 3 Monaten in der Scheiße zu stecken.
Tja, das Rechtliche kann hier auch nicht "erscheinen", da man zum einen keine kostenlose Rechtsberatung geben darf und Laien keine Rechtsberatung geben können. Allenfalls kann man auf Gesetzestexte hinweisen.
Fakt ist allerdings: Unterhalt - Unterhaltsrecht 2016
Für Schüler, Studenten und Auszubildende kann sich das "verlängern".
Zudem solltest Du Dir einmal die Sozialgesetzbücher durchlesen.
Infos:
http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/nn_589178/Argen/Schwaebisch-Hall/SharedDocs/FAQ/Fragen_20junger_20Leute,templateId=renderPrint.html
Was passiert, wenn ich während der Ausbildung / Schulzeit bei meinen Eltern ausziehe?
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat.
Es muss zugestimmt werden, wenn
-die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
-der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
-ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Du kannst Dir dann aber sicher sein, dass DU in Arbeit vermittelt wirst bzw. werden sollst. Schule/Studium und Co. interessiert nicht! Die wollen nur Geld sparen und verdienen
Unterhalt für volljährige Kinder
".Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Fortan gelten sie vor dem Gesetz als Erwachsene und daher erlischt auch das Sorgerecht der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte dahingehend kümmern. Dies gilt besonders bei Kindern, deren Eltern getrennt leben. Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen."
".Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes
Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt , wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.
Unterschieden wird dabei zwischen privilegierten volljährigen Kindern und nicht privilegierten volljährigen Kindern, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Kindesunterhalt und die Rangfolge hat."
Wie gesagt: Einfach einmal alles durchlesen und prüfen:
Unterhalt für volljährige Kinder
Kurzum:
Unterhalt in Kombination mit dem SGB II.
Natürlich wird auch hier "angerechnet". Ich sehe dahingehend keine Probleme, wenn Du das alles "durchliest" und Deine Rechte bei der Behörde einforderst. Natürlich auch den Umzug bzw. die Situation darlegst!
Hartz IV: Nur tatsächlicher Unterhalt anrechenbar
Beachte aber:
Niemals als Bedingung eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben!
Fazit:
Lese Dir alles durch und informiere Dich!
Natürlich beschränkt sich die Pflicht Deines VAters bzw. Deiner Eltern.
Unterhalt wirst Du über 18 während einer Ausbildung sicherlich bekommen, aber eine komplette Wohnung sicherlich nicht von deinen Eltern!
Dafür ist dann das Jobcenter zuständig!
Wie gesagt: Leistungen nach dem SGB in Kombination mit Unterhalt
Du kannst auch nebenbei noch "jobben", um Deinen Freibetrag auszukosten.
Freibeträge sind "nicht" anrechenbar. Du kannst auch ein Ehrenamt ausüben, denn da gelten auch Freibeträge, die nicht anrechenbar sind.
Lese Dir dazu auch Folgendes durch:
SGB II
§ 7 Leistungsberechtigte
SGB 2 - Einzelnorm
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
SGB 2 - Einzelnorm
http://www.hartz-iv-info.de/arbeitslosengeld-ii/einkommen.html
Schaue auch in diesen Fachforen vorbei:
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Ich muss jetzt "los", aber Du kannst mir gerne eine PN schreiben, wenn Du wichtige Fragen hast. Den einen oder anderen Tipp kann ich Dir sicherlich noch geben, aber den Rest musst Du schon selbst durchlesen
Ach, das gute BGB habe ich ganz vergessen:
BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Dazu:
".Hab mich informiert. Möbeliar und alles weitere bekomme ich zusammen. Das einzige was fehlt ist die Wohnung. 3 Monate habe ich bis die Kündigungsfrist hier abgelaufen ist und die Wohnung gekündigt ist. Lieber sorge ich mich jetzt darum als in 3 Monaten in der Scheiße zu stecken."
Es ist "normal", dass man sich "vorab" darum kümmert!
Wenn Du die Kündigung vorliegen hast, hast Du einen "Notfall" und könntest mit "Abwendung der Obdachlosigkeit" argumentieren.
Denke auch an den Telefonanschluss/das Internet, den Energieversorger, die Mietkaution und Umzugskosten! Sollte dem Umzug zugestimmt werden, bekommst Du von der Behörde auch die Umzugskosten erstattet. Zudem die Mietkaution und eine Ersteinrichtung!
Beachte aber, dass Du den Antrag "selbst" vorab stellen musst!
Klar ist, dass Du nur Leistungen erhältst, wenn Dein Unterhalt zu gering ausfällt.
Wie unten schon angegeben wurde, kennen wir die genazen Zahlen nicht!
Je nach Region kann man mit x Geld schon sehr gut leben.
Ein Zimmer, innerhalb einer WG usw. kann man gut über die Runden kommen.
Wenn Du dann noch nebenbei jobbst , dann kannst Du gut davon leben.
Ich lebe ja mit der Mietstufe 4-6 und habe da nichts zu lachen.
Wenn Du im Dorf x oder bei Stadt z wohnst und die Mietstufe 1 vorliegt,
dann ist es sehr einfach.
Ich hatte dies als Schüler/Student auch getan und viel Geld gespart.
Zudem noch Geld verdient
Zwecks Arbeitsagentur, Jobcenter und Sozialamt:
Beachte, dass die immer nur Geld sparen und auf den Staat schauen wollen!
Die werden zögern, wenn Du die Rechte nicht kennst und Dir auch Pflichten, die Du gemäß Recht "nicht" erfüllen musst, auferlegen oder dies als Bedingung für eine Zustimmung verkaufen!
Bei Behörden, die der Politik/Wirtschaft unterliegen, immer wachsam sein
Moment Geld habe ich ja. Unterhalt und Kindergeld reicht mühelos um mir eine Wohnung zu finanzieren bis ich später einmal einen festen Job habe.
Es geht nur darum was ich tun kann wenn ich bis zur Kündigung der Wohnung hier noch keine Wohnung habe. Zur Überbrückung.
Die Wohnung muss aufgrund finanziellen Gründen gekündigt werden. Ich zieh dann in eine eigene und meine Mutter ebenfalls in eine eigene.
Den Staat brauch ich da eig. überhaupt nicht. Klar, wenn der Staat dir was gibt, dann will er was. Bin ich froh dass niemand bei mir rumpfuschen kann.
Bevor das passiert.
Es wird nicht eintreffen dass ich das tun muss was andere wollen Gut außer in der Arbeit - Aber das ist was anderes. Das ist rein geschäftlich und ich bekomme eine Entlohnung. Den Staat allerdings geht es sonst was an was ich so tue und nicht tue.
Du wirst obdachlos bis zum Bezug der neuen Wohnung. Ein Rechtsanspruch darauf, dass deine Familie dich bis zum Bezug der neuen Wohnung noch aufnimmt besteht bei vollständig gezahltem Unterhalt nicht.
Ein Hotel müsste selbst finanziert werden darum müsste man sich sputen mit der neuen Wohnung - ist ja fies, dass es da keine Rollover Periode gab.
Korrekt. Unterhalt u. Kindergeld reicht wie gesagt aus um meine Wohnung und das Übrige zu finanzieren. Nur muss eine da sein. Wenn ich hier ausziehen muss, bevor ich eine finde, muss ich in ein Hotel oder sonstige Unterkunft.
Wenn ich die ohne weiteres mit dem Geld decken kann, dann ist das ja relativ egal.
Ich muss mich weder um die Möbel kümmern noch darum dass man mir das Geld zahlt.
Ist gerade eben Glück oder Pech.
Ich habe ca. 600 Euro monatlich zur Verfügung. Es gibt hier 1-1,5 Zimmer Wohnungen für 400 Euro warm. Hätte dann noch 200 Euro für den Rest. Dazu noch das Geld wenn ich einen Ferienjob machen würde. Das sollte eig. reichen denke ich. Kaution kriege ich geliehen, Möbel habe ich, bräuchte dann eig. nur noch W-LAN und Telefon. PC habe ich auch Beim Umzug wird mir auch geholfen. Versicherungen gehen denke ich soweit ich weiß noch über meine Eltern. Auto/Zug/Bus brauche ich hier eig. nicht erstmal.
Muss ja erst noch meinen Schulabschluss beenden - und dann eben Ausbildung oder Studium.
Denke so kompliziert kann das gar nicht sein. Wenn das die Masse hinkriegt.
Ich will eig. nur eine Wohnung in der ich meine Ruhe habe. Wie hier: Am Rand der Stadt, niemals Lärm, keine nervigen Nachbarn. Ich brauche meine Ruhe. D.h. nur sehen müssen wenn ich das auch will. Eine WG. ich glaub nach 2 Tagen würd ich die ermorden.
Ok - also ich fasse mal kurz zusammen:
Du bist in der Ausbildung und möchtest eine eigene Wohnung haben. Du erhälst derzeit Unterhalt von Deinem Vater und Naturalunterhalt von der Mutter. Ebenfalls wird Kindergeld gezahlt.
Folgendes Szenario ist möglich:
Sobald du ausziehst hast Du Anspruch auf Unterhalt deiner beiden Elternteile - siehe Düsseldorfer Tabelle. Dazu ist es für dich möglich einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld zu stellen.
Jetzt wird es komplizierter:
Der Auszug ist bei Wiederspruch der Eltern nur aus einem besonderen Grunde möglich - z.b. dass Du näher an Deinem Ausbildungsort bist oder dir Gewalt angetan wurde.
In diesem Falle könnte folgendes passieren - Zahlen rein fiktiv;
Dein Vater zahlt dir 400 EUR Unterhalt und deine Mutter 200 EUR - Der Abzweigungsantrag erhöht dein Budget um 190 EUR - Falls Du Kind 1 bist.
Damit läge bis zum Abschluss von Ausbildung nach dem BBG dein Haushalt bei Ausbildungsvergütung + 790 EUR.
Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entfällt somit. Ebenfalls Sozialleistungen , da Du mehr hast als der Regelsatz.
Eine Wohnung und ein bescheidenes Leben ist somit durchaus möglich.
Tatsächlich fehlen aber einige Angaben zum vorliegenden Fall.
Übrigens - da ich fiktive Zahlen genommen habe ist dies keine Rechtsberatung und verstößt nicht gegen die hier willkürlich durchgesetzten Guidelines.
Du machst es dir verdammt einfach!
okay.
Du hast nur drei Möglichkeiten.
die erste ist:
Du weist dem Amt nach das es zu Hause unerträglich ist und wirfst deiner Mutter alle Böse vor was es so gibt, dazu musst du psychologische Gutachten vorlegen die die Grausamkeit zu Hause bestätigen. Polizeiliche Anzeigen werden oft auch erfordert. Willst du das? Dir würde dann das Amt die Einrichtung eine Wohnung in der Platte und alles notwendige bezahlen.
die zweite Variante:
Du brichst die Schule ab und gehst arbeiten.
So liegst du deinen Eltern nicht mehr auf der Tasche und bist unabhängig.
Klingt doch gut! Nicht wahr?
drittens:
Du bleibst brav bei deiner Mutter und lässt alles über dich ergehen.
Du kannst deinen Schulabschluss fertig machen und dann später mehr verdienen.
Denk immer daran!
Wer das gute will, muss das schlechte mögen
und noch eine Warnung!
Wir haben unseren großen Sohn mit 18 liebevoll rausgesetzt, ihn eine Wohnung eingerichtet und alle anderen Behördenwege abgeklärt.
Glaub mir, das hat er bereut und wollte immer wieder zurück.
Das Leben da Draußen ist nicht einfach und wenn du nicht aufpasst dann bist du abgerauscht, also sei vorsichtig mit deiner Entscheidung
Mandy, die Mutter zieht aus, nimmt ihren Sohn aber nicht mit in die neue Wohnung. Was soll er nun machen?
Ich weiß! Es soll mitziehen ober nun will oder nicht!
Das ist dass was ich meine.
Die Frage ist aber auch, ob SIE will oder nicht. Er kann sich ja nicht gegen den Willen der Mutter in ihre neue Wohnung drängen. Nicht jede Mutter ist ihrem Nachwuchs so zugetan wie Du Deinem.
warum gehst du nicht aufs sozial amt dort weden sie dir sagen was möglich ist.zudem mit 18 muss es ja auch nicht gerade eine Wohnung sein 1 zimmer Studio reicht da aus
Auch ein 18-jähriger Schüler oder ein Arbeitsloser darf grundsätzlich von zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung anmieten. "Allerdings muss er dann dafür auch das Geld haben - die Eltern sind meist nicht verpflichtet, ihm eine eigene Bleibe zu finanzieren", erläutert Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht aus dem rheinischen Brühl.
Unterhalt von Eltern und Staat - Mit 18 raus aus dem Haus - Karriere - Süddeutsche.de
Du Findest diene Eigene Frage nicht wieder? Brauchst doch nur auf "meine Inhalte" - "Fragen". Aber ich glaube du stellst viele Fragen hier
ich hab sie aber gefunden: Was tun wenn man keine Wohnung findet?
Wenn du weder Titel, noch Tags weißt, dann wird das Suchen schwierig.
Bin hunderte durchgegangen - hab sie nicht gefunden.
Vor einer Woche gestellt? Okay mein Zeitgefühl ist ja. Oder ich hab Demenz
Die Antworten waren gut, aber das betraf alles nicht das Rechtliche Will wissen welche Möglichkeiten ich habe falls Fall X eintrifft.
Tja, das Rechtliche kann hier auch nicht "erscheinen", da man zum einen keine kostenlose Rechtsberatung geben darf und ohne Laien keine Rechtsberatung geben können. Allenfalls kann man auf Gesetzestexte hinweisen.
Wenn man die Regeln so streng nimmt, ja Aber das wird hier nicht so gehandhabt. Weißt du selbst - und wenns keinen stört?
leider liegst du etwas falsch bzgl. der Einschätzung einer Antwort als Rechtsberatung i.Se. Dienstleistung
§ 2 RDG Begriff der Rechtsdienstleistung - dejure.org
hier Abs. 3 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien?
Ich habe keine Ahnung - ein wildes Forum erfüllt diese Kriterien sicherlich nicht.