Polizisten nach dienstschluß haben privat unterwegs besondere rechte pflichten

nach den meisten landesvorschriften sind polizisten immer im dienst - sie können also immer nach polizeirechtlichen vorschriften handeln - müssen es aber auch bei bedarf tun - d.h. kein polizist kann sich damit herausreden, dass er gerade dienstfrei hat. umgekehrt kann sich kein bürger damit herausreden, dass "dieser" polizist gerade dienstfrei hatte und ihn damit garnicht behelligen durfte.

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Polizisten nach Dienstschluß: Haben Sie wenn privat unterwegs besondere Rechte und/oder Pflichten?

der Bürger darf auch mal selber aktiv werden
§ 127 StPO - dejure.org
Polizeibeamte sind grundsätzlich immer im Dienst. Der Generalauftrag nach § 163 StPO
StPO - Einzelnorm
macht keinen Unterschied zwischen Dienstzeit und Freizeit. Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten muss der Polizeibeamte im Rahmen seiner Möglichkeiten handeln. Der Rahmen seiner Möglichkeiten ist da allerdings ein weit gestecktes Feld. Sicherlich gehört hier nicht dazu sich unbewaffnet auf einen Bankräuber mit einer Schußwaffe zu stürzen, wohl müsste der Beamte aber sofort mit der jeweiligen Wache Kontakt aufnehmen und ggf. versuchen den Täter ohne erhebliche Eigengefährdung in einigem Abstand zu verfolgen oder Hinweise auf sein Fluchtmittel geben. Das Einschreiten des Beamten außer Dienst richtet sich also immer nach dem konkreten Einzelfall.
Sollte der Beamte außerdienstlich tätig werden, verfügt er über die selben Rechte wie im Dienst, jedoch muss hierbei beachtet werden, dass der Beamte mangels Uniform einer besonderen Ausweispflicht unterliegt. Die Eingriffsermächtungen der Polizei ergeben sich nämlich auch aus der StPO, die ja, wie oben genannt, keinerlei Unterschied zwischen Frei- oder Dienstzeit macht. Ebenso keinen Unterschied machen die jeweiligen Polizeigesetze der Länder als weitere Eingriffsermächtigung.
Nichts desto trotz wird dem Beamten ein gewisses Recht auf Freizeit gewährt. Bei geringfügigen Straftaten wäre der Beamte nicht unbedingt zum Eingreifen verpflichtet. Es gibt allerdings keine endgültige Festlegung was nun zu den geringfügigen Straftaten gehört, sodass es sich hier auch schnell mal um eine Gratwanderung handelt. Sicherlich ist der Polizeibeamte in seiner Freizeit nicht dazu verpflichtet Personalien eines Schwarzfahrers festzustellen, jedoch sieht es bei der Wahrnehmung einer sich anbahnenden Trunkenheitsfahrt da schon anders aus.
Richtschnur ist die Linie, dass der Beamte dann einschreiten muss, wenn Hilfe seiner Kollegen im Dienst dringend erforderlich aber nicht oder nicht rechtzeitig vor Ort ist und es sich um eine Straftat mit einer gewissen Außenwirkung handelt. Die Verpflichtung zum außerdienstlichen Einschreiten endet dann, wenn der Beamte eine nicht unerhebliche Gefährung seiner eigenen Gesundheit befürchten muss.
Aufgrund dieser Verpflichtung ist es Polizeibeamten auch gestattet ihre dienstlich zugewiesen Waffen auch in ihrer Freizeit zu führen. In den Spitzenzeiten der RAF waren die Beamten sogar verpflichtet ihre Dienstwaffen privat mitzuführen.
Nein, Polizisten sind auch nur Menschen.
Natürlich dürfen sie Waffen führen, weil sie einen Waffenschein haben.
Aber wenn sie Dienstschluss haben, dann sind es ganz nomale Bürger.
Und man gibt ja am Dienstanfang einen Eid ab, dass man das deutsche Rechtssystem schützen und demokratisch vertreten soll, also sollte man auch außerhalb der Dienstzeiten nicht randalieren.
Na ja, er hat sienen Dienstausweis dabei, also kann er sich als Polizeibeamter ausweisen.
Wenn Gefahr im Vollzug ist, dann darf er die darauf hinweisen.
Sicher kannst du dann die Personalien kontrollieren, aber was willst du dann machen?
Du hast keinen Funk, keine Angaben über den Fahrer.
Bringt dir also nichts.
Ich meinte eher das andere Extrem:
Auf der Fahrt in den Urlaub mal einen Autofahrer kontrollieren, weil der "irgendwie komisch fährt" zum Beispiel.
Ja.
Bei bstimtmen Dingen haben sie auch nach Feierabend Sonderechte, bei nadern Sonderpflichten.
Hängt mit der ausbilung zusammen. Beispiel jedermannrechte, genauer Selbstverteidiung: Da muss man abwägen, wie man sich verteidigt, wenn man angegriffen wird. Als "Laien" wird einem zugestanden, sich mit Knüppel gegen Fäuste zu verteidigen : wäre zwar grenzwertig, aber man wird dir Angst und Stress zu Gute legen, Als Polizist kansnt du diese Argumente NICVHT für dich in Anspruchn hemn, deine ausbildung beinhaltet solche Situationen.
Auch bestimmte hoheitliche Rechte legst du nicht nahc Dienstschlus ab
nein - Feierabend ist Feierabend - Es gab mal einen besonders eifrigen, der in seiner Freizeit noch diverse kleinere Vergehen registrierte und zur Anzeige brachte - Irgendwann zog man ihm einen Sack über den Kopf und er bekam eine ordentliche Tracht Prügel - Seitdem wußte er auch, wann Feierabend ist


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